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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, in der Beschwerdesache 1. der B Ges.m.b.H. & Co.KG. in Kaltenbach, 2. der Gemeinde Kaltenbach, beide vertreten durch Mag. Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in 6290 Mayrhofen, Waldbadgasse 537, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. August 1999, U-13.200/14, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag der Erstbeschwerdeführerin "auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Doppelsesselliftes N samt Skipisten gemäß den §§ 6 lit. c, e und h, 27 Abs. 1 und Abs. 6, 40 Abs. 2 lit. a und § 41 Abs. 3 Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/1999 (TNSchG)," ab und versagte dem näher bezeichneten Projekt "vom 21. Oktober 1998 mit Ergänzung vom 19. November 1998" die Bewilligung. Der Bescheid wurde nach dem Vorbringen der Beschwerde und nach Ausweis eines Eingangsstempels, der auf der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angebracht ist, am 7. September 1999 zugestellt. Die Beschwerde wurde nach Ausweis des Poststempels am 20. Oktober 1999 zur Post gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der antragstellenden Gesellschaft (Erstbeschwerdeführerin) und der Gemeinde K. (Zweitbeschwerdeführerin).
Unter der Überschrift "Darstellung des verletzten Rechtes" wird vorgetragen, die Beschwerdeführer seien in ihren Rechten durch Verletzung von Verfahrensvorschriften insoferne verletzt, als hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei verschiedene Aktenteile, auf die sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung ausdrücklich berufe, nicht zugänglich gemacht wurden, und auch keine Aufforderung erfolgte, Akteneinsicht zu nehmen, sodass die erstbeschwerdeführende Partei ihr Recht auf Wahrung des Parteiengehörs zu diesen entscheidungswesentlichen Aktenteilen nicht ausüben konnte (§ 42 Abs. 2 lit. c VwGG). Weiters beruhten die von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen und Gutachten der diversen Abteilungen teilweise auf falschen Voraussetzungen, da sie zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Stellungnahme nur die alten Projektunterlagen zur Verfügung hatten und die offenbar vorgenommene Projektänderung teilweise unberücksichtigt blieb (§ 42 Abs. 2 lit. b VwGG). Schließlich sei die belangte Behörde von einem Sachverhalt ausgegangen, der in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig sei (§ 42 Abs. 2 lit. a VwGG).
Unter der Überschrift "gemeinschaftliche Beschwerdepunkte beider beschwerdeführenden Parteien" wird im Wesentlichen dargelegt, von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahmen und Gutachten beruhten auf falschen Voraussetzungen, weil den Fachabteilungen vorerst eine Änderung des Projektes nicht mitgeteilt worden sei. Widersprüche seien unaufgeklärt geblieben; dies hätte auch zu einer negativen Stellungnahme und "schweren Verstimmung" der Zweitbeschwerdeführerin geführt. Es sei aktenwidrig angenommen worden, dass die Antragstellerin dem naturkundefachlichen Gutachten nicht entgegengetreten sei. Bei der Interessenabwägung habe die belangte Behörde auf Festlegungen im Seilbahnkonzept des Landes Tirol nicht Bedacht genommen.
Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte der erstbeschwerdeführenden Partei" werden Verletzungen des Parteiengehörs genannt.
Unter der Überschrift "Beschwerdelegitimation der zweitbeschwerdeführenden Partei" wird auf § 41 Abs. 4 TNSchG verwiesen.
Die Beschwerde ist verspätet.
Die durch die Zustellung des Bescheides am Dienstag, dem 7. September 1999 in Gang gesetzte sechswöchige Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete am Dienstag, dem 19. Oktober 1999 (vgl. § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG, § 32 Abs. 2 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG). Die nach Ausweis des Poststempels am 20. Oktober 1999 zur Post gegebene Beschwerde ist daher verspätet.
Die Beschwerde ist aber auch mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung unzulässig.
Zur Erhebung einer Parteibeschwerde ist nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts begründet die Prozesslegitimation dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist (vgl. die bei Mayer, B-VG2, 363 ff referierte Rechtsprechung).
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt) zu enthalten.
Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Von der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.) und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 leg. cit. (vgl. hiezu z.B. die Beschlüsse vom 6. Mai 1996, Zl. 96/10/0014, und vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/10/0247).
Mit den oben wiedergegebenen, der "Darstellung des verletzten Rechts" und den "Beschwerdepunkten" ausdrücklich zugeordneten Darlegungen macht die Beschwerde ausschließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Dabei handelt es sich um Beschwerdegründe; aber nicht um die Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechts, aus dem die Beschwerdeberechtigung abgeleitet werden könnte. Vor dem Verwaltungsgerichtshof kann die behauptete Verletzung eines prozessualen Rechtes nämlich nur insoweit zum Erfolg führen, als dadurch die Wahrung der aus materiell-rechtlichen Vorschriften resultierenden subjektiven Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0096).
Was die zweitbeschwerdeführende Gemeinde betrifft, ist zu ergänzen, dass der Gemeinde nach § 41 Abs. 4 TNSchG das subjektive Recht zukommt, dass eine dem TNSchG widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erteilt werde, wenn eine solche mit dem TNSchG nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert (vgl. das Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0145). Es kann nicht die Rede davon sein, dass die Gemeinde legitimiert wäre, vor dem Verwaltungsgerichtshof neben oder gar anstelle der Antragstellerin das Recht auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung geltend zu machen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. November 1999
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100235.X00Im RIS seit
02.07.2001