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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des S K (auch K) in Wien, geboren am 14. Mai 1954, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 66, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Mai 1999, Zl. SD 1007/98, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe in den Jahre 1990 bis 1993 über jeweils kurz befristete Sichtvermerke verfügt. Im Jahr 1994 habe er zwei Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht, welche rechtskräftig abgewiesen worden seien. Daraufhin sei der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden. Im April 1996 sei ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden. Ein diesbezüglicher Ladungsbescheid sei jedoch mit einem Vermerk, dass der Beschwerdeführer nach Jugoslawien zurückgekehrt sei, retourniert worden. Am 13. Februar 1998 sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet angetroffen worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass er am 9. April 1997 nach Österreich eingereist sei, jedoch nur einen von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten Touristensichtvermerk, gültig vom 23. Oktober 1997 bis 21. November 1997, besessen habe. Da der Beschwerdeführer nach Ablauf des Touristensichtvermerkes das Bundesgebiet nicht verlassen habe, sei er am 28. Oktober 1998 neuerlich wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden. Die Ausweisung sei daher im Grund des § 33 Abs. 1 FrG gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer wegen seiner beiden rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretung des Fremdengesetzes sogar den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllte. Ein Sohn und eine Tochter des Beschwerdeführers lebten in Österreich. Dazu führe der Beschwerdeführer aus, dass er mit diesen Personen im Familienverband lebte und aufgrund seines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von ihnen erhalten würde. Der Beschwerdeführer habe die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen bereits in mehrfacher Weise gravierend verletzt. Abgesehen von seinem bald eineinhalbjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt falle zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er trotz Ablehnung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit einem Touristensichtvermerk nach Österreich zurückgekehrt (und dort verblieben) sei, obwohl ihm bewusst gewesen sei, nicht zu einem längeren Aufenthalt berechtigt zu sein, und er seinen Aufenthalt vom Inland aus nicht legalisieren könne.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. September 1999, B 1107/99, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeausführungen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei er "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf die an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Ausführungen verweist.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden des von ihr festgestellten, unbestrittenen Sachverhaltes hegt der Gerichtshof gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keine Bedenken.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei und führt dazu aus, dass er mit seinen 1976 und 1977 geborenen Kindern, die in Erfüllung der gesetzlichen Pflicht für seinen Unterhalt aufkämen, im gemeinsamen Haushalt lebe. Familiäre oder sonstige Beziehungen zu seinem Heimatstaat bestünden nicht mehr. Die belangte Behörde habe nicht erwähnt, welche nachteiligen Folgen die Abstandnahme von der Aufenthaltsbeendigung nach sich ziehen würde, und nicht berücksichtigt, dass sich die Ausweisung auf das Familienleben des Beschwerdeführers "geradezu zerstörerisch" auswirken würde.
2.2. Die belangte Behörde hat das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinen Kindern bei ihrer Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG berücksichtigt und zutreffend einen mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Eingriff in den von dieser Norm geschützten Bereich angenommen. Dem steht gegenüber, dass der seit der letzten Einreise im April 1997 bestehende inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers nur einen Monat aufgrund eines Touristensichtvermerkes berechtigt, somit zum weitaus überwiegenden Teil unberechtigt war und der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen unrechtmäßigem Aufenthalt rechtskräftig bestraft worden ist, wobei er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt auch nach der zuletzt erfolgten Bestrafung aufrecht hielt. Wenn die belangte Behörde angesichts dessen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0342), gravierend beeinträchtigt habe, und demgegenüber die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund träten, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Das solcherart bestehende gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers wird durch seine persönlichen Interessen nicht aufgewogen, weil der Integration angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens der Möglichkeit, den Aufenthalt von Inland aus zu legalisieren, kein entscheidendes Gewicht zukommt.
3.1. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Fehlen von familiären Bindungen in seiner Heimat ist zu entgegnen, dass von § 37 FrG nur Eingriffe in das in Österreich geführte Privatleben geschützt werden, nicht aber die Führung eines Privat- und Familienlebens des Fremden außerhalb Österreichs gewährleistet wird (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 99/18/0342, mwN).
3.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Kinder seien zum Unterhalt verpflichtet, ist auszuführen, dass Unterhaltsleistungen auch erbracht werden können, wenn sich der Berechtigte im Ausland befindet (vgl. nochmals da vorzitierte hg. Erkenntnis).
4. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 15. November 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180366.X00Im RIS seit
20.11.2000