Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.08.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §17Rechtssatz
Die vom Einschreiter in seiner Eingabe verwendeten Formulierungen („Machenschaft der Behörde“, „als eine willkürliche“, „frei erfundener Sachverhaltsdarstellungen“, „auffallende strafrechtlich relevant erscheinende Handlung“) werden den Anforderungen an eine sachliche Kritik keinesfalls gerecht und sind nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtes Wien jedenfalls als Beleidigung im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG zu qualifizieren, da sie die belangte Behörde bzw. deren zuständige Organwalter eines unehrenhaften und in der Folge sogar strafrechtlich relevanten Verhaltens zeihen.
Schlagworte
Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise; Vorstellung; Rechtspfleger; unsachliche Kritik; ungeziemendes Verhalten; Anstandsverletzung; Beleidigung; Entscheidung über eine Vorstellung ohne BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.211.026.5296.2018.VORZuletzt aktualisiert am
10.10.2018