RS Lvwg 2018/8/21 VGW-211/026/5296/2018/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §17
VwGVG §54 Abs1
AVG §34 Abs2
AVG §34 Abs3

Rechtssatz

Die vom Einschreiter in seiner Eingabe verwendeten Formulierungen („Machenschaft der Behörde“, „als eine willkürliche“, „frei erfundener Sachverhaltsdarstellungen“, „auffallende strafrechtlich relevant erscheinende Handlung“) werden den Anforderungen an eine sachliche Kritik keinesfalls gerecht und sind nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtes Wien jedenfalls als Beleidigung im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG zu qualifizieren, da sie die belangte Behörde bzw. deren zuständige Organwalter eines unehrenhaften und in der Folge sogar strafrechtlich relevanten Verhaltens zeihen.

Schlagworte

Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise; Vorstellung; Rechtspfleger; unsachliche Kritik; ungeziemendes Verhalten; Anstandsverletzung; Beleidigung; Entscheidung über eine Vorstellung ohne Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.211.026.5296.2018.VOR

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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