TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/30 VGW-102/013/3664/2018

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
KFG §98a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls und Zwangsgewalt durch Abnahme der Kennzeichentafeln W-3 von ihrem in Wien, C.-gasse, abgestellten KFZ unter Einbehaltung der Kennzeichen bis zur Ausfolgung ihres Radar- oder Laserblockers, jedenfalls aber bis 5.2.2018, 15:00 Uhr, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.8.2018 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) Euro 368,80 für Schriftsatzaufwand, Euro 57,40 für Vorlageaufwand und Euro 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin Euro 887,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

1. Mit Schriftsatz vom 15.3.2018, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob die Einschreiterin durch ihren Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin sie zum Sachverhalt vorbringt:

„Am 1. Februar 2018, um 08.00 Uhr, wurden von Organwaltern der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Wien, dabei jedenfalls RevInsp. D. E., von meinem in Wien, C.-gasse vorschriftsmäßig abgestellten KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-3, der in Wien, C.-gasse vorschriftsmäßig abgestellt war, beide Kennzeichentafeln abgenommen.

Von RevInsp. E. wurde am Fahrzeug ein Verständigungszettel hinterlegt, aus der hervorging, dass mir die Kennzeichentafeln wegen der Anbringung eines „Laserblockers“ nach § 98a KFG 1967 abgenommen wurden un dich aufgefordert wurde, die weiter in der Benachrichtigung genannte Gegenstände (Sensor, Bedienteil und Konsole) an die o.a. Adresse, damit gemeint die LVA der LPD Wien, zu verbringen.

Durch meine ausgewiesenen Rechtsvertreter wurde umgehend bereits am 1. Februar 2018 sowie am 2. Februar 2018 zwecks Wiederausfolgung der Kennzeichentafeln telefonisch interveniert. Es gelang diesem aber erst letztendlich durch Einbindung des rechtskundigen Dienstes des PK F., eine Weisung zu erwirken, der zufolge die Organwalter der Landesverkehrsabteilung die Kennzeichentafeln wieder auszufolgen hatten. Die Kennzeichentafeln wurden erst am 5. Februar 2018, um 15:00 Uhr, in der Landesverkehrsabteilung an den ausgewiesenen Rechtsvertreter ausgefolgt.

Der gegenständliche Akt wird bei der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat F. zur do. GZ: … geführt.“

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Abnahme und Einbehaltung der Kennzeichen und den damit verbundenen Zwang, einen – ihr zufolge nicht in ihrem Besitz befindlichen – Radar- oder Laserblocker respektive vorhandene funktionsunfähige Teile der Landespolizeidirektion Wien, Landesverkehrsabteilung abzugeben, in ihren subjektiven Rechten verletzt. Nach ihrer Rechtsmeinung bzw. der ihres rechtsfreundlichen Vertreters seien die im Gesetz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen nur zulässig, wenn die Installation eines Radar- oder Laserblockers auch funktionsfähig ist. Die bloße optische Wahrnehmbarkeit solcher Gegenstände an ihrem Kraftfahrzeug erlaube noch keine Aussage darüber, ob diese Gegenstände tatsächlich geeignet sind, ein vorschriftswidriges Verhalten zu begründen. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei als Gebrauchtwagen von ihr in Deutschland erworben und nach Österreich importiert worden. Zum Zeitpunkt des Kaufes und des Importes sei die zentrale Rechnereinheit im Fahrzeug nicht mehr vorhanden gewesen, es sei daher eine Eignung der Vorrichtung zur Störung der Geschwindigkeitsmessung nicht gegeben gewesen, und ihr könne eine Verletzung der Bestimmungen des § 98a KFG 1967 nicht angelastet werden.

Zudem wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die konkret gewählte Zwangsmaßnahme der Abnahme ihrer Kennzeichentafeln. Diese sei nicht geeignet, das Fahrzeug an der Weiterfahrt zu hindern und daher unzulässig. Zulässig wären nur die Anbringung von Radklammern bzw. das faktische Hindern des Fahrzeuges am Wegfahren gewesen. Die Maßnahme sei daher ihrer Meinung nach exzessiv und unangemessen gewesen. Überdies sei sie dadurch der Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt worden, nämlich wegen unerlaubten Parkens auf öffentlichem Grund. Es folgen weitere Ausführungen zum Verfall, welcher nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Daraus schließt der rechtsfreundliche Vertreter, es sei durch die Maßnahme einer behördlichen Verfügung gleichsam „vorgegriffen“ worden, was er offenbar ebenfalls als rechtswidrig betrachtet.

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Maßnahme kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.

2. Mit Schriftsatz vom 25.4.2018 legte die belangte Behörde auftragsgemäß den von ihrem Polizeikommissariat F. zur GZ: … geführten Verwaltungsakt vor.

2.1. Unter einem erstattete sie dazu eine Gegenschrift, in welcher sie zum Sachverhalt auf die im Akt enthaltene Anzeige des SPK vom 20.2.2018 verweist. Demnach konnte am 1.2.2018 bei der Fahrzeugkontrolle des geparkten KFZ blau Kennzeichen W-3 ein Laserblocker–Sensor der Marke „Anti-Laser“ im Bereich oberhalb des Kennzeichens sowie ein Bedienteil im Innenraum als solche eindeutig identifiziert werden. Diese seien aufgrund von vorherigen Amtshandlungen eindeutig wiedererkannt worden. Auf die von diesen Teilen angefertigten Fotos wird verwiesen. Das Anlegen einer Radkammer sei aufgrund der großen Rad-Felgenkombination nicht möglich gewesen. Auch sei vom Anlegen einer Sperrkette aufgrund der hochwertigen Felgen Abstand genommen worden. Es sei versucht worden, mit dem Zulassungsbesitzer vor Ort Kontakt aufzunehmen, allerdings habe an der Zulassungsadresse niemand die Türe geöffnet. Da die genannten Geräte für den Verfall vorgesehen seien und der Ausbau vor Ort nicht möglich gewesen sei, sei als gelindestes Mittel die Kennzeichenabnahme gewählt worden, um die Weiterfahrt vorläufig zu verhindern.

In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Schutzzweck der Norm des § 98a KFG diene der Verkehrssicherheit. Durch das Verbot des Mitführens oder des Einbaus eines Radar- oder Laserblockers solle verhindert werden, dass der Lenker mit überhöhter Geschwindigkeit fahre und damit Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährde, aber eine Verwaltungsübertretung der Einhaltung überhöhter Geschwindigkeit mangels Radar- oder Lasermessung ungeahndet bleibe. Diese Geräte zeichnen sich dadurch aus, dass bei einer Messung mit dem Radar - bzw. Lasermessgerät die Radar – bzw. Laserstrahlen mehrere Sekunden gestört werden, so dass keine gültige Messung zustande kommen kann. Das Messgerät liefere kein Ergebnis, sondern werde blockiert. Radar- und Laserblocker können die Verkehrssicherheit gefährden, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eingebaute Blocker auch verwendet werden. Eine Verwendung solcher Blocker bewirke ein Ausschalten der Kontrolle. Überhöhte Geschwindigkeit gefährde die Verkehrssicherheit.

Tatsache sei, dass die endgültige Feststellung, ob es sich bei dem entsprechenden Gerät tatsächlich um einen tauglichen Radar- bzw. Laserblocker handle, in manchen Fällen erst nach Ausbau desselben möglich sein könne. Von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes könne daher nicht erwartet werden, dass es in jedem Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beurteilen könne, ob es sich bei einem Gerät, welches in einem Fahrzeug fest verbaut ist und nach außen hin alle typischen Merkmale eines Radar- bzw. Laserblockers aufweist, auch tatsächlich um ein funktionstüchtiges Störgerät handle. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht einmal, dass die von den einschreitenden Beamten wahrgenommenen Geräte tatsächlich zu einem Radar-oder Laserblocker gehörten. Die einschreitenden Beamten hatten daher berechtigten Grund zur Annahme, dass ein funktionstüchtiger Radar- und Laserblocker am Fahrzeug der Beschwerdeführerin angebracht war, da die am und im Fahrzeug der Beschwerdeführerin wahrgenommenen technischen Ausstattungen allen äußerlichen Kriterien (abstrakte Eignung) eines einsatzbereiten Störgerätes entsprachen.

Das Anlegen von Radklammern sei aufgrund des großen Rad-Felgenkombination nicht möglich gewesen, und das Anlegen einer Sperrkette hätte höchstwahrscheinlich zu einer Beschädigung der Felgen geführt. Deshalb, und weil es den einschreitenden Beamten nicht gelungen sei, mit der Zulassungsbesitzerin Kontakt aufzunehmen, hätten die einschreitenden Beamten die Kennzeichentafeln abgenommen und einen Verständigungszettel hinterlegt. Sie hätten somit in der vorliegenden Situation nach sorgfältiger Überlegung das gelindeste Mittel angewandt. Diese Vorgangsweise sei auch hinsichtlich ihrer Dauer rechtmäßig gewesen, da gemäß § 98a KFG Zwangsmaßnahmen bis zum Ausbau gesetzt werden können. Seien die Blocker fachmännisch verbaut, so müssten die Fahrzeuge zumeist in eine Werkstätte verbracht werden, um den Sachverhalt mit Gewissheit klären zu können.

Was die Abnahme der Kennzeichentafeln angehe, so hindere diese den Lenker zwar nicht faktisch an der Weiterfahrt, im Hinblick auf die Vorschriften des § 102 Abs. 1 KFG dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass das betroffene KFZ aufgrund der augenfälligen Veränderung zumindest nicht mehr uneingeschränkt ohne Weiteres in Betrieb genommen werde. Die Maßnahme sei in der vorliegenden Situation unter den gegebenen Umständen jedenfalls vertretbar gewesen, weshalb die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2.2. In seiner Stellungnahme vom 30.5.2018 wiederholt der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin seine Ansicht, ein Beamter dürfe keine Zwangsmaßnahmen setzen, wenn er nicht zweifelsfrei erkennen könne, dass ein Delikt nach § 198a KFG 1967 vorliege. Selbst unter der Prämisse, dass ein Laser- oder Radarblocker am Fahrzeug verbaut gewesen wäre, bestünde nach Ansicht des Vertreters keine Rechtfertigung für den massiven Eigentumseingriff durch die Abnahme der Kennzeichentafeln und die tagelange Weigerung, diese Kennzeichen wieder auszufolgen. Falls es zutreffe, dass das Anlegen von Radklammern aufgrund der großen Rad- Felgenkombination nicht möglich gewesen wäre, so treffe die Behörde ein Organisationsverschulden, da sie es unterlassen habe, erforderliche technische Geräte, die den heutigen Gegebenheiten entsprechen, anzuschaffen und ihre Exekutivbeamten damit auszurüsten.

3. Am 30.8.2018 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsfreund und die Zeugen RvI. E. und RvI. G. ladungsgemäß erschienen sind; die belangte Behörde war durch Mag. H. vertreten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet.

3.1. Aufgrund des Akteninhaltes, der Einvernahme der genannten Zeugen und der Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt oder als erwiesen angenommen:

Im Zuge eines Vollziehungsschwerpunktes haben die beiden als Zeugen einvernommenen Beamten am 1.2.2018 am KFZ der Beschwerdeführerin zunächst den Sensor eines Radar- und Laserblockers im vorderen Kühlergrill über dem Kennzeichen entdeckt, und sodann bei der weiteren Nachschau von außen am Armaturenbrett ein entsprechendes Bedienelement festgestellt. Die Beamten, die schon zahlreiche einschlägige Kontrollen durchgeführt und im Zuge dieser Kontrollen unter anderem an einem einzigen Tag in der K.-straße an 20 Fahrzeugen solche Geräte festgestellt hatten, gingen daher davon aus, dass das Fahrzeug eine funktionstüchtige Ausrüstung zum Blockieren von Laser- und Radarmessgeräten aufweise. Diese Ausrüstung ist 3-teilig und umfasst neben dem Sensor und dem Bedienelement noch eine zentrale Rechnereinheit, welche allerdings von außen unsichtbar verbaut wird, entweder im Motorraum oder unter dem Armaturenbrett oder im Handschuhfach. Insbesondere hatten die Beamten keinen Grund anzunehmen, dass nur die beiden von außen sichtbaren Teile und nicht auch die zentrale Rechnereinheit vorhanden seien, wäre doch ohne diese das Vorhandensein eines Sensors und eines Bedienelementes sinnlos.

Aufgrund der Dimension der Rad-Felgenkombination im Verhältnis zum relativ tiefliegenden Fahrwerk war die Anbringung einer mitgeführten Radklammer nicht möglich. Da es sich offensichtlich um teure Aluminiumfelgen handelte, wollten die Beamten auch keine Beschädigung durch Anlegen einer Sperrkette riskieren. Durch Befragen eines Anrainers, der sich als Nachbar der Zulassungsbesitzerin herausstellte, konnten die Beamten die Wohnadresse der Beschwerdeführerin ausfindig machen und versuchten diese zu kontaktieren. Diese befand sich jedoch offenbar nicht zu Hause. Aus diesem Grunde entschlossen sich die Beamten, die Kennzeichentafeln des betreffenden Fahrzeuges abzumontieren. Sie hinterlegten einen Verständigungszettel, in welchem der Grund der Abnahme festgehalten war.

In weiterer Folge wurden die Kennzeichentafeln auch über Intervention des Anwaltes der Beschwerdeführerin bis 5.2.2018, 15:00 Uhr, nicht ausgefolgt, zumal die Beschwerdeführerin bis zu diesem Termin die Geräte nicht nachweislich ausgebaut hat. Ob zum Zeitpunkt der Abnahme der Kennzeichentafeln eine zentrale Rechnereinheit vorhanden gewesen ist oder nicht (und die Anlage zur Laser- und Radarwarnung sohin funktionstüchtig war) kann mangels entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden.

3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:

Das Vorhandensein der einzig sichtbaren Teile der Laser- und Radarwarnanlage, nämlich des Sensors und des Bedienelements, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ob sie wusste, wozu diese Geräte dienen, ist allenfalls für das diesbezügliche Strafverfahren relevant, nicht jedoch für die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt.

Was die Wahl des angewendeten Mittels betrifft, so konnte aus rechtlichen Gründen dahinstehen, ob allenfalls andere als die bei der Polizei vorhandenen Radklammern doch geeignet gewesen, das Fahrzeug beschädigungsfrei zu fixieren, oder ob eine bei der Polizei nicht vorhandene mit Plastik überzogene Sperrkette ohne Beschädigung der Felgen hätte verwendet werden können. Das Verwaltungsgericht Wien ist nicht der Ansicht, dass die belangte Behörde verpflichtet wäre, alle denkbaren Formen von Sperrvorrichtungen für alle möglichen Fahrzeugtypen und Rad-Felgenkombinationen vorrätig zu halten. Den diesbezüglichen Beweisanträgen war daher auch nicht stattzugeben.

3.3. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

§ 98a KFG 1967 lautet:

§ 98a. (1) Geräte oder Gegenstände mit den man technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht, noch in solchen mitgeführt werden.

(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.

(3) Werden die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände am oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass unter den in Abs. 1 leg.cit. genannten Geräten oder Gegenständen nicht nur die komplette funktionstüchtige Ausrüstung, sondern auch ihre Bestandteile zu verstehen sind, sofern diese nur dem dort genannten und keinem anderen, zulässigen Zweck zu dienen geeignet sind. Demnach erfüllt auch schon das Vorhandensein eines Sensors oder eines Bedienelements allein die Voraussetzung für die Anwendung entsprechender Zwangsmaßnahmen.

Selbst wenn man aber mit dem Beschwerdevertreter davon ausginge, dass die Anwendung von Zwangsmaßnahmen eine komplette funktionstüchtige Ausrüstung voraussetzt, so begründet die Wahrnehmung eines Sensors oder eines Bedienelements jedenfalls die vertretbare Annahme, dass auch eine zentrale Rechnereinheit verbaut sei, die von außen nicht sichtbar ist, weil die Installation eines Sensors oder eines Bedienteils ohne diese sinnlos wäre. Die Beamten wären daher auch unter dieser Prämisse berechtigt gewesen, Zwangsmaßnahmen bis zur Vorlage aller dieser Teile zu setzen oder – im Falle des tatsächlichen Nichtvorhandenseins einer zentralen Rechnereinheit – bis zum Nachweis (etwa durch eine geeignete Prüfanstalt), dass eine solche zentrale Rechnereinheit nicht (mehr) vorhanden ist.

Im Hinblick darauf bestehen weder Bedenken gegen die Setzung einer Zwangsmaßnahme durch die beiden Beamten noch hinsichtlich der Dauer der Aufrechterhaltung dieser Zwangsmaßnahme.

Was die Maßnahme an sich betrifft, so kann das Verwaltungsgericht Wien weder finden, dass die Abnahme der Kennzeichentafeln ungeeignet gewesen wäre, noch dass es sich um eine exzessive Maßnahme gehandelt hätte. Zwar ist die Abnahme der Kennzeichentafeln – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – nicht geeignet, das Fahrzeug an der Weiterfahrt zu hindern, jedoch ist sie durchaus geeignet, einen – vernunftbegabten – Lenker oder Zulassungsbesitzer an der Weiterfahrt zu hindern. Gegenüber der Gefahr einer Beschädigung der Felgen oder des Fahrgestells des betreffenden Fahrzeugs erweist sich die Abnahme der Kennzeichentafeln unzweifelhaft als gelindere Maßnahme, zumal ohnehin jede gewählte Maßnahme so lange aufrecht zu erhalten ist, bis alle Geräte oder Gegenstände im Sinne des § 98a KFG – nicht etwa nur die zentrale Rechnereinheit – entfernt worden sind.

Was schließlich die – von der Beschwerdeführerin ebenfalls ins Treffen geführte – Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung wegen Parkens ohne Kennzeichentafeln betrifft, so wäre die Beschwerdeführerin schon durch Vorlage des Verständigungszettels über die Kennzeichenabnahme jederzeit in der Lage gewesen, die Einstellung des Verfahrens mangels Verschulden zu bewirken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 517/2013.

5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Kennzeichentafeln, Abnahme der; Zwangsmaßnahme; Radarwarner; Laserblocker; Maßnahme, gelindere

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.013.3664.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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