RS Lvwg 2018/8/30 VGW-102/013/3664/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
KFG §98a

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass unter den in § 98a Abs. 1 KFG genannten Geräten oder Gegenständen nicht nur die komplette funktionstüchtige Ausrüstung, sondern auch ihre Bestandteile zu verstehen sind, sofern diese nur dem dort genannten und keinem anderen, zulässigen Zweck zu dienen geeignet sind. Demnach erfüllt auch schon das Vorhandensein eines Sensors oder eines Bedienelements allein die Voraussetzung für die Anwendung entsprechender Zwangsmaßnahmen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Kennzeichentafeln, Abnahme der; Zwangsmaßnahme; Radarwarner; Laserblocker; Maßnahme, gelindere

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.013.3664.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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