Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.08.2018Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass unter den in § 98a Abs. 1 KFG genannten Geräten oder Gegenständen nicht nur die komplette funktionstüchtige Ausrüstung, sondern auch ihre Bestandteile zu verstehen sind, sofern diese nur dem dort genannten und keinem anderen, zulässigen Zweck zu dienen geeignet sind. Demnach erfüllt auch schon das Vorhandensein eines Sensors oder eines Bedienelements allein die Voraussetzung für die Anwendung entsprechender Zwangsmaßnahmen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Kennzeichentafeln, Abnahme der; Zwangsmaßnahme; Radarwarner; Laserblocker; Maßnahme, gelindereEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.013.3664.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018