Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.09.2018Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7 Abs2Rechtssatz
Da das Gesetz bei eingetragenen Partnerschaften und Lebensgemeinschaften für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ausdrücklich das Leben im gemeinsamen Haushalt anordnet, ergibt sich durch die Ungleichbehandlung von Eheleuten, bei denen dieses Kriterium nicht zur Anwendung gelangt, eine unsachliche Schlechterstellung. Ebenso wie bei Lebensgemeinschaften und eingetragenen Partnerschaften, bietet nur die gemeinsame Haushaltsführung Anlass für den, vom Gesetzgeber angenommenen Synergieeffekt, der den dadurch verringerten Grundbedarf rechtfertigt.
Schlagworte
Mindestsicherung; Bedarfsgemeinschaft; Ehe; Lebensgemeinschaft; eingetragene Partnerschaft; Gleichheitssatz; Sachlichkeit; gemeinsamer Haushalt; Bedarf des Hilfsbedürftigen; Interpretation, verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.003.3747.2018.AZuletzt aktualisiert am
12.10.2018