RS Lvwg 2018/9/11 VGW-242/003/3747/2018/A

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.09.2018

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7 Abs2

Rechtssatz

Da das Gesetz bei eingetragenen Partnerschaften und Lebensgemeinschaften für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ausdrücklich das Leben im gemeinsamen Haushalt anordnet, ergibt sich durch die Ungleichbehandlung von Eheleuten, bei denen dieses Kriterium nicht zur Anwendung gelangt, eine unsachliche Schlechterstellung. Ebenso wie bei Lebensgemeinschaften und eingetragenen Partnerschaften, bietet nur die gemeinsame Haushaltsführung Anlass für den, vom Gesetzgeber angenommenen Synergieeffekt, der den dadurch verringerten Grundbedarf rechtfertigt.

Schlagworte

Mindestsicherung; Bedarfsgemeinschaft; Ehe; Lebensgemeinschaft; eingetragene Partnerschaft; Gleichheitssatz; Sachlichkeit; gemeinsamer Haushalt; Bedarf des Hilfsbedürftigen; Interpretation, verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.003.3747.2018.A

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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