Entscheidungsdatum
24.09.2018Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 03.07.2018, Zl ****, betreffend Übertretungen nach der StVO und dem FSG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. in Höhe von Euro 320,00 und zu Spruchpunkt 3. in Höhe von Euro 74,00, insgesamt Euro 394,00 zu leisten.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 15.04.2018, 03:20 Uhr
Ort: Z, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: **** (A)
Sie haben sich am 15.04.2018 um 03:41 Uhr in Adresse 3, Z nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
2. Datum/Zeit: 15.04.2018, 03:20 Uhr
Ort: Z, Adresse 2
Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten.
Sie haben sich, nach Aufforderung, in den Streifenwagen zu steigen, sich dermaßen aggressiv verhalten, indem sie mit den Händen, vor den einschreitenden Polizisten herumgefuchtelt, sowie herumgeschrien haben, bis die Festnahme ausgesprochen werden musste.
3. Datum/Zeit: 15.04.2018, 03:10 Uhr
Ort: Z, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: **** (A)
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO
2. § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 i.d.g.F.
3. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 1.600,00
14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
2. € 80,00
2 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz
3. € 370,00
7 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 37 Abs 1 i.V.m. § 37 Abs 3 Zif 1 FSG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Vorhaft: Vorhaft: 0 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)Vorhaft:
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 207,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.257,00“
Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrter Hr. BB!
Da ich noch Lehrling im 2. Lehrjahr bin, möchte ich sie um eine Strafminderung bitten.
Weiters würde ich sie bitten, mir eine Ratenvereinbarung mit 100,00 € monatl. ab 05.08.2018 zu ermöglichen.
Besten Dank im Voraus für ihre Bemühungen.
mfg
AA“
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Beschwerdeakt betreffend den Spruchpunkt 2. (Verwaltungsübertretung nach dem SPG) dem Richter Mag. Dr. Rieser unter der Zahl **** und betreffend die Spruchpunkte 1. (Verwaltungsübertretung nach der StVO) und 3. (Verwaltungsübertretung nach dem FSG) dem Richter Dr. Visinteiner unter der Zahl **** zugeteilt. Die gegenständliche Entscheidung bezieht sich somit nur auf die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 03.07.2018.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.09.2018, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen zwei Wochen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten zu äußern und wurde er im Rahmen der Manuduktionspflicht auf allfällige Kostenfolgen hingewiesen.
Eine Beantwortung des Schreibens bzw die Vorlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen ist seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Tirol zu Zl ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zahl ****.
II. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen, Strafbemessung:
Die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses war lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet und somit nur auf den Strafausspruch bezogen. Folglich ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.
Nach § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist grundsätzlich erheblich, hat er doch dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren, welche von Alkohol beeinträchtigten Lenkern ausgehen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt, und soll auch sichergestellt werden, dass nur Kraftfahrzeuglenker am öffentlichen Verkehr teilnehmen, die im Besitze einer gültig erteilten Lenkberechtigung sind. Dadurch soll die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr gewährleistet werden. Diesen Schutzzwecken hat der Beschwerdeführer in einem erheblichen Maße zuwidergehandelt.
Was das Verschulden betrifft, ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Mildernd war nichts zu werten, erschwerend waren die wenn auch nicht einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.05.2018 Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht, danach verdient er ca Euro 650,00 monatlich. Weitere Nachweise oder Unterlagen bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu die Gelegenheit bestanden hätte, nicht gemacht.
Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall nach § 99 Abs 1 StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 sowie der nach § 37 Abs 3 Z 1 FSG zur Anwendung gelangenden Mindeststrafe von Euro 363,00 erscheinen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 3. als schuld- und tatangemessen, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und auch anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde dem Beschuldigten, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b VStG). Für die Entscheidung über einen allfälligen Ratenzahlungsantrag ist aber die Landespolizeidirektion Tirol zuständig.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
Schlagworte
AlkoholtestverweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.1878.2Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018