Entscheidungsdatum
25.09.2018Index
L65007 Jagd Wild TirolNorm
JagdG Tir 2004 §38a Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, Tirol Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2018, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2018, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als Jagdausübungsberechtigter der EJ X unterlassen zu haben, dafür Sorge zu tragen, dass die Bestandsmeldung für Hühnervögel bis zum 30.09.2017 der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet wird. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 38a Abs 2 TJG 2004 verletzt. Es wurde von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung gem § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG erteilt.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte offenbar verkenne, dass es sich bei der Bestandsmeldung und dem Abschussantrag für Hühnervögel um dasselbe Formular handle. Der einzige Unterschied bestehe darin, welcher Teil des Formulars gestrichen bzw in welchem etwas eingetragen werde. Beim vom Beschwerdeführer in seinen an die Behörde gerichteten E-Mail sei mehrmals der 03.03.2017 für eine Bestandsmeldung erwähnt worden. Tatsächlich handle es sich bei diesem Eingang um einen mittels E-Mail vom 07.03.2017 eingegangen Abschussantrag.
Gegen diese Entscheidung wurde von AA mit Schriftsatz vom 30.07.2018 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bestandsmeldung und Abschussbeantragung für Hühnervögel am 03.03.2017 nach telefonischer Rücksprache mit dem Hegemeister vorgelegt worden sei. Dies wäre wiederum die Grundlage für den Abschussbescheid für Hühnervögel im Jahre 2017 gewesen. Die Bestandserhebung sei vom Hegemeister geprüft und koordiniert worden und sei für den Abschussbescheid 2017 die dafür notwendige Zustimmung erteilt worden. Es hätten keine Gründe einer Nichtzustimmung vorgelegen. Bei der Meldung über den Bestand nach § 38a Abs 2 TJG 2004 am 03.03.2017 sei das Jagdjahr 2017 angeführt. Weiters sei die Bestandsmeldung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Y gerichtet. Nachdem er seit 30 Jahren immer als AA einen Bestandsnachweis erbracht habe, hoffe er, dass er in der Behörde noch registriert sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der EJ X. Dieser hat mit E-Mail vom 05.05.2017 an die Bezirkshauptmannschaft Y eine mit 03.03.2017 datierte Bestandsmeldung und einen Abschussantrag für Auer- und Birkhahnen übermittelt, wobei die Meldung über den Bestand nach § 38a Abs 2 TJG 2004 für die Jahre 2015 bis 2017 erfolgte und gleichzeitig der Abschuss eines Birkenhahnes beantragt wurde. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 07.03.2017 wurde der Beschwerdeführer gebeten, den Abschussantrag für Auer- und Birkhahnen komplett auszufüllen, zumal im ursprünglichen Antrag die Angabe des Jagdrevieres, des Jagdjahres sowie die Unterschrift des Hegemeisters fehlten. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, den Abschussantrag bis spätestens 10.04.2017 der belangten Behörde zu retournieren. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich eine auch vom Hegemeister unterfertigte Bestandsmeldung und einen Abschussantrag für Auer- und Birkhahnen für das Jagdteilgebiet X, welche eine Meldung über den Bestand nach § 38a Abs 2 TJG 2004 für die Jahre 2015 bis 2017 enthielt und in welcher der Abschussantrag für einen Birkhahn am Balzplatz/Revierteil W im Zeitrahmen 06.05.2017 bis 20.05.2017 gestellt wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2017, JA.R-2/119/11-2017, wurde dem Beschwerdeführer im Jagdjahr 2017/18 der Abschuss eines Birkhahnes beim Balzplatz W in der EJ X unter Einhaltung von Nebenbestimmungen genehmigt. Der erfolgte Abschuss des Birkhahnes wurde der belangten Behörde binnen 10 Tagen schriftlich über den Hegemeister gemeldet.
Eine mit September 2017 datierte Bestandsmeldung an die belangte Behörde für Birkhahnen für das Jahr 2017 erfolgte neuerlich an die belangte Behörde, wobei diese Bestandsmeldung am 05.10.2017 bei dieser einlangte.
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und aus jenem des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl ****, insbesondere aufgrund der Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.09.2018.
III. Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes (TJG), LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 26/2017, maßgeblich und werden diese auszugsweise wiedergegeben:
§ 38a
„Sonderbestimmungen für Hühnervögel
(1) Die Landesregierung hat, wenn die Regelung der Bejagung nach § 36 keine zufriedenstellende Lösung ergibt und soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der betreffenden Arten geboten scheint, nach der Erhebung des jeweiligen Bestandes durch Verordnung die Bejagung bestimmter Arten von Hühnervögeln nur in geringen Mengen und nur unter streng überwachten Bedingungen zu erlauben oder überhaupt zu verbieten. In einer Verordnung, mit der die Bejagung bestimmter Arten von Hühnervögeln in geringen Mengen und unter streng überwachten Bedingungen erlaubt wird, ist insbesondere zu bestimmen,
a) wie viele Tiere in Tirol, aufgeteilt auf die einzelnen politischen Bezirke des Landes, jährlich höchstens geschossen werden dürfen,
b) innerhalb welchen Zeitrahmens im Jagdjahr die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss für zulässig erklären darf,
c) unter welchen örtlichen Umständen der Abschuss erfolgen darf,
d) welche Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden beim Abschuss über die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 hinaus allenfalls noch unzulässig sind,
e) in welchen Referenzgebieten über die allgemeine Bestandskontrolle hinaus ein genaues Monitoring der betroffenen Hühnervögel periodisch durchzuführen ist und
f) wie die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen ist.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde den Bestand jener Hühnervögel, für deren Bejagung eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen worden ist, in ihrem Jagdgebiet jährlich bis zum 30. September zu melden. Die Bestandserhebung ist vom Hegemeister zu koordinieren und auf die ordnungsgemäße Durchführung und Schlüssigkeit hin zu überprüfen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung nach Abs. 1 die Zahl der in ihrem Bezirk im betreffenden Jahr zulässigen Abschüsse durch Verordnung in einem unter Bedachtnahme auf die von den Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 2 gemeldeten Bestände des Vorjahres festgelegten Verhältnis auf die einzelnen Jagdgebiete aufzuteilen. In der Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die morphologischen und die gegebenen und zu erwartenden meteorologischen Verhältnisse festzulegen, innerhalb welcher Frist im Rahmen des nach Abs. 1 lit. b festgelegten Zeitrahmens die Abschüsse zulässig sind.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten den Abschuss der unter eine Verordnung nach Abs. 1 und 3 fallenden Hühnervögel unter Bedachtnahme auf die Frist nach Abs. 3 und die nach dieser Bestimmung festgesetzte Höchstzahl, erforderlichenfalls auch unter Bedingungen und Auflagen, zu genehmigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss innerhalb von zehn Tagen zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erteilten Bewilligungen und die ihr gemeldeten Abschüsse der Landesregierung innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat darüber jährlich einen zusammenfassenden Bericht an die Europäische Kommission zu erstatten.“
Verordnung der Landesregierung vom 25.03.2008, mit welcher Sonderbestimmungen für die Hühnervogelarten Auer- und Birkhahn erlassen werden (Fünfte Durchführungsverordnung zum TJG 2004), LGBl Nr 12/2008, idF LGBl Nr 138/2017:
§ 2
„(1) Als Zeitrahmen, innerhalb dessen die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss im Sinn einer selektiven und vernünftigen Nutzung dieser Hühnervogelart für zulässig erklären darf, wird festgelegt:
a) für Auerhahnen die Zeit vom 15. April bis zum 15. Mai, jedoch nur in ungeraden Jahren,
b) für Birkhähne jährlich die Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Juni.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Zeitrahmen für eine vernünftige jagdliche Entnahme unter Bedachtnahme auf die morphologischen Verhältnisse und die gegebenen und zu erwartenden meteorologischen Verhältnisse für die einzelnen Jagd- bzw. Verbreitungsgebiete auf maximal 15 Tage einzugrenzen und den Teil des Jagdgebietes (z. B. Flurnamen, Almen etc.) zu bezeichnen, in denen der Abschuss erfolgen darf. Die Jagdgebiete sind in Höhenzonen, die maximal 800 Meter betragen dürfen, einzuteilen.“
IV. Erwägungen:
Das ergänzend durchgeführte Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 05.03.2017 mit dem der Fünften Durchführungsverordnung zum TJG 2004 als Anlage beigeschlossenen Formular „Bestandsmeldung und Abschussantrag für Auer- und Birkhahnen“ eine Bestandsmeldung nach § 38a Abs 2 TJG 2004 für die Jahre 2015, 2016 und 2017 bei der belangten Behörde abgegeben hat, wobei jeweils die genaue Anzahl der im EJ-Gebiet X beobachteten und erlegten Birkhahnen angegeben war. Diese Bestandsmeldung und der Abschussantrag wurden aufgrund des Ersuchens der belangten Behörde vom 07.03.2017, den Abschussantrag für Auer- und Birkhahnen komplett auszufüllen und diesen durch die Angabe des Jagdrevieres, des Jagdvertrages sowie der Unterschrift des Hegemeisters zu ergänzen, mit den verlangten Ergänzungen neu vorgelegt. Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.09.2018 glaubhaft versichert, dass die Bestandsmeldung ua für das Jahr 2017 aufgrund seiner Bestandserhebungen im Herbst des Vorjahres und im Frühjahr des Folgejahres erfolgte und dass die Korrekturen im Bestandsmeldungsformular nicht durch ihn erfolgten.
Der Argumentation der belangten Behörde, wonach die vom Beschwerdeführer im März des Jahres 2017 übermittelte Bestandsmeldung und Abschussantrag lediglich einen Abschussantrag für einen Birkhahn enthielt, kann nach Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren beigebrachten, der belangten Behörde vorgelegten Formulare, nicht gefolgt werden. Diese enthielten im Sinne des § 38a Abs 2 TJG 2004 neben einem Abschussantrag nach § 3 Abs 4 der 5. DVO zum TJG 2004 ua für das Jagdjahr 2017 auch eine Meldung über den Bestand nach § 38 Abs 2 TJG 2004 für Auer -und Birkhahnen, die vom Hegemeister auch als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend bestätigt wurde. Auf diese Weise war die Bezirksverwaltungsbehörde in die Lage versetzt, auf den ihr vom Jagdausübungsberechtigten gemeldeten Bestand Bedacht zu nehmen und in weiterer Folge den Bescheid vom 06.04.2017, Zl ****, zu erlassen, mit welchem sie dem Beschwerdeführer im Jagdjahr 2017/18 den Abschuss eines Birkhahnes beim Balzplatz W unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen genehmigte.
Der Beschwerdeführer hat deshalb seiner gesetzlichen Verpflichtung, nach Koordinierung der Bestandserhebung durch den Hegemeister auf die ordnungsgemäße Durchführung und Schlüssigkeit hin die Bestandserhebung bis zum 30. September zu melden, hinsichtlich des Jagdjahres 2016/17 (das Jagdjahr ist der Zeitraum zwischen dem 01.04. und dem 31.03. des Folgejahres) entsprochen, sodass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vorliegt.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Aus den genannten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
Schlagworte
Bestandsmeldung für HühnervögelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.1769.5Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018