Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
StVO 1960 §4 Abs1 litcRechtssatz
Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde bereits, wenn ein Beschuldigter im Zusammenhang mit der konsumierten Alkoholmenge seine Verantwortung mehrfach geändert hat, aufgrund im Verfahren wechselnder Angaben eine spätere Nachtrunkbehauptung als unglaubwürdig erachten (vgl. VwGH 2006/02/0274; VwGH 2005/02/0315). Dasselbe muss auch für das Landesverwaltungsgericht gelten. Inkonsistente Nachtrunkbehauptungen, wie die [grobe] Änderung der angegebenen Alkoholmenge [hier: von 40 ml auf 500 ml bis 800 ml] können als unglaubwürdig erachtet werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Alkohol; Fahrerflucht; Nachtrunk;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1440.001.2017Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018