Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Der um 10% erhöhte Einheitssatz des § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob das Kanalsystem getrennt als Schmutz- und Regenwasserkanal oder als Mischsystem geführt wird.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Schmutzwasserkanal; Regenwasserkanal; Abgabenschuld;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1062.001.2017Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018