Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Ungeachtet der Frage, von wem bzw. auf wessen Kosten eine bauliche Anlage errichtet wurde, gilt der Grundsatz „superficies solo cedit“ nach § 418 ABGB, d.h. dass das Eigentum an der baulichen Anlage, gleich ob ober- oder unterirdisch, dem Eigentum am Grundstück folgt, da das Bauwerk einen unselbständigen Bestandteil des Grundstückes bildet. […] Ausnahmen von dem genannten Grundsatz sind möglich; ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat aber jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen, verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten (vgl. OGH 1 Ob 513/93, 4Ob 144/93 u.a.).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Schmutzwasserkanal; Regenwasserkanal; Abgabenschuld;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1062.001.2017Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018