TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/24 LVwG-S-1440/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15.05.2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 394 Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 1 lit. c, und Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO

§ 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO

§§ 99 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO

§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.561Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2017 zur Zahl *** wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von insgesamt 1.970 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 502 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten von 197 Euro verhängt.

Sie sei am 16.11.2016, um 13:45 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der *** Kreuzung mit der *** (*** Fahrtrichtung Osten)

1.   mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Weiters habe sie nach dem Unfall Alkohol konsumiert;

2.   mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichen Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten

und habe

3.   am 16.11.2016, um 13:45 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der *** Kreuzung mit der *** (*** Fahrtrichtung Osten) das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und habe der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 1,19 mg/l, somit 0,8 mg/l oder mehr betragen.

Sie habe damit

zu 1. § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960

zu 2. § 4 Abs. 5 StVO 1960

zu 3. § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960

verletzt.

Begründend führte die belangte Behörde aus: Die Beschwerdeführerin bestreite zwar den Vorfall dahingehend, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen sei und die Personenbeschreibung der Zeugin nicht auf ihre Person zutreffe. Doch werde dem entgegen gehalten, dass die Zeugin in ihrer schriftlichen Einvernahme angegeben hätte, sich hinsichtlich des Fahrzeuges bzw. des Kennzeichens nicht geirrt zu haben. Ferner habe die Erfahrung gezeigt, dass eine eindeutige Zuordnung einer Fahrzeugfarbe von Helligkeit, Licht, Schatten, Sonne, etc. abhänge und die Farbe zu verschiedenen lichtabhängigen Zeiten durchaus unterschiedlich wahrgenommen werden könne. Bezüglich des Erscheinungsbildes der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass die einschreitenden Polizeibeamten im Rahmen ihrer Amtshandlung die Beschwerdeführerin über die Zulassungsdaten und Führerscheindaten eindeutig zuordnen habe können. Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Alkoholkonsumation, wonach sie erstmals gegen 17:00 Uhr ein Stamperl Schnaps und wenig später ein weiteres konsumiert hätte, werde davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin handle, zumal die Zeugin Alkoholgeruch im Fahrzeug der Beschwerdeführerin wahrnehmen hätte können. Der bei der Alkomatkontrolle gemessene Wert (Alkoholwert 1,12 mg/l) sei mit der angeblich konsumierten Menge auch nicht in Einklang zu bringen und sei diese Angabe daher nicht nachvollziehbar.

 

Angaben zu ihrer finanziellen Situation habe die Beschwerdeführerin keine gemacht. Bei Bemessung der Strafe sei als erschwerend kein Umstand und als mildernd die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer fristgerechten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und vorliegender Verfahrensfehler aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Begründend brachte sie vor, sie sei am 16.11.2016 um 13:45 Uhr im Gemeindegebiet *** an keinem Unfall beteiligt gewesen und hätte dies bei ordnungsgemäßer Ermittlung festgestellt werden können.

Sie sei am 16.11.2016 bei der Firma C (zum Reifenwechsel) in *** gewesen und habe sie laut Rechnungsbeleg ihre Rechnung um 10:17 Uhr mit Bankomatkarte bezahlt. Anschließend sei sie über die *** nach *** gefahren, um ihre Freundin zu treffen. Das Treffen habe gegen 11:15 Uhr in einer ***-Filiale auf der *** in *** stattgefunden und habe sie zu diesem Treffen auch ihren Hund mitgenommen. Um 12:15 Uhr sei sie nachhause gefahren, dort gegen 12:45 Uhr angekommen und sei sie danach nicht mehr weggefahren. Ihr Sohn, welcher gegen 15:30 Uhr von der Schule nachhause gekommen sei, könne bestätigen, dass sie zu diesem Zeitpunkt zu Hause und nicht alkoholisiert gewesen sei.

Die Einvernahme der Freundin, die das Treffen am 16.11.2016 bestätigen könne, sei bereits bei der Behörde beantragt worden, doch sei diesem Antrag nicht entsprochen worden. Die Zeugin hätte auch bestätigen können, dass bei dem Treffen kein Alkohol konsumiert worden sei und sie auch nicht alkoholisiert gewesen sei. Ferner hätte es für sie keinen Grund gegeben, alkoholisiert nach *** zu fahren.

Überdies sei die Front ihres Fahrzeuges völlig unbeschädigt und sei dieser Umstand mit der Behauptung, sie habe durch einen Auffahrunfall das vor ihr befindliche Fahrzeug an der Stoßstange beschädigt, nicht in Einklang zu bringen. Die einschreitenden Beamten hätten an ihrem Fahrzeug lediglich seitliche Abriebspuren festgestellt. Diese seitlich am Kotflügel befindlichen Lackabriebspuren seien bereits nachweislich am 25.4.2016 von der Firma C dokumentiert worden und stehen diese in keinem kausalen Zusammenhang mit dem behaupteten gegenständlichen Auffahrunfall.

Die von der Zeugin B abgegebene Personenbeschreibung der Unfallverursacherin treffe offenkundig nicht auf ihre Person zu. So sei sie mit ihren 51 Jahren und kurzen braunen Haaren keine - wie beschrieben - Frau im Alter von 35-40 Jahren mit längeren blonden Haaren. Dies hätte die Zeugin deutlich durch das geöffnete Fahrerfenster erkennen müssen, wenn sie angibt, starken Alkoholgeruch aus dem Auto wahrgenommen zu haben. Überdies hätte der Zeugin der mitfahrende Hund auffallen müssen, beginne dieser doch zu bellen, wenn sich jemand dem Auto nähert bzw. beim offenen Fenster in das Fahrzeug hinein spricht.

Aufgrund der fehlerhaften Personenbeschreibung hätte eine Gegenüberstellung, zumindest mit Lichtbildern erfolgen müssen, um zu eruieren, ob die Zeugin sie überhaupt erkenne.

Die Zuordenbarkeit ihrer Person durch die Polizeibeamten aufgrund der Zulassungs- und Führerscheindaten sei lediglich Beweis dafür, dass sie jene Frau ist, auf welche der Führerschein ausgestellt ist, doch stelle dies keinen Beweis für ihre Unfallbeteiligung dar.

Die Zeugin B habe weiters angegeben, dass am Unfall ein weißer Golf beteiligt gewesen sei, doch sei ihr Fahrzeug silbergrau. Daher vermute sie, dass die Zeugin B die Kennzeichennummer am wegfahrenden Fahrzeug nicht richtig gelesen oder notiert hat.

Es sei ihr unerklärlich, weshalb, trotz zahlreicher Widersprüche in den Aussagen der Zeugin, ausschließlich dieser Glauben geschenkt werde. So werde der Zeugin zwar zugestanden, womöglich die Fahrzeugfarbe lichtbedingt nicht korrekt erkannt zu haben, doch werde das korrekte Lesen des Kennzeichens wegen lichtbedingter Umstände nicht in Frage gestellt und ausschließlich der Zeugenaussage gefolgt.

Am gegenständlichen Vorfallstag habe sie ab circa 16:00 Uhr Kräuterlikör getrunken, insgesamt rund 0,5 Liter. Den Alkoholgehalt des Likörs habe sie unterschätzt und habe sie aus Schamgefühl den Polizeibeamten gegenüber falsche Angaben bezüglich ihres Konsums gemacht. Ferner sei ihr nicht bewusst gewesen, dass diese Angaben im Zusammenhang mit dem angeblichen Unfall gebracht werden würden.

Entgegen der Vorhaltungen der belangten Behörde habe sie rechtzeitig Angaben zu ihrer finanziellen Situation gemacht.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.04.2018 Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt, in den verwaltungsgerichtlichen Akt und durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, ihrer Freundin D als Zeugin, der Polizeibeamtin E als Zeugin sowie der Zeugin B.

Die Beschwerdeführerin gab an, sie beziehe Notstandshilfe in der Höhe von 1.400 Euro monatlich, sei Eigentümerin einer Eigentumswohnung und habe keine Schulden. Sie sei für einen 20-jährigen Sohn sorgepflichtig.

Zum Tatvorwurf führte sie aus, sie sei am Morgen des 16.11.2016 nach *** gefahren, da sie bei der Firma C die Reifen ihres Fahrzeuges eingelagert hatte und diese wechseln habe lassen. Am gleichen Tag, um 10:17 Uhr habe sie den Rechnungsbetrag bei der Firma C bezahlt, was sich aus dem bereits vorgelegten Rechnungsbeleg ergebe. Sodann sei sie direkt von der Firma C in *** auf die Autobahn aufgefahren, über die *** direkt Richtung *** gefahren und bei der Abfahrt *** abgefahren, um ihre Freundin auf der *** zu treffen. Das Fahrzeug habe sie im Bereich der *** Richtung *** abgestellt. Die Freundin sei am vereinbarten Treffpunkt, einer ***-Filiale auf der ***, gegen 11:15 Uhr angekommen. Das Treffen habe etwa eine Stunde gedauert. Ihre Freundin habe um 12:30 Uhr in der *** zu arbeiten beginnen müssen. Sie besitze einen Schäfer-Husky- Mischling, den sie sowohl beim Reifenwechsel bei der Firma C in ***, bei der Autofahrt als auch beim Treffen mit ihrer Freundin mitgenommen habe. Der Hund habe bei der Fahrt von *** Richtung *** auf der Rückbank gesessen. Sie glaube die Reifen nach dem Reifenwechsel nicht mit nachhause genommen zu haben. Nach dem Treffen mit ihrer Freundin sei sie nachhause gefahren, sie sei dort gegen 12:45 Uhr angekommen und danach nicht mehr weggefahren.

Weiters führte sie aus, sie sehe ganz anders aus als die Zeugin die Unfallgegnerin beschrieben hätte und habe ihr Fahrzeug ein Glasschiebedach, das die Zeugin hätte bemerken müssen. Ihr Fahrzeug habe eine andere Farbe als die Zeugin geschildert hätte, denn ihr Golf sei nicht weiß, sondern silbergrau und gehe sie daher davon aus, dass die Zeugin das Kennzeichen nicht richtig abgelesen hat.

Sie gab ferner an, erst nach Eintreffen in ihrer Wohnung am Nachmittag bzw. frühen Abend Alkohol, Gurktaler-Kräuterlikör, konsumiert zu haben, weil sie Magenbeschwerden gehabt hätte. Üblicherweise trinke sie keinen Alkohol zuhause und habe sie der Polizistin gegenüber nicht zugeben wollen, eine größere Menge, nämlich zwei ca. 0,4l Gläser, von dem Likör getrunken zu haben. Es sei ihr peinlich gewesen und habe sie befürchtet, sie müsse einen Alkotest machen, welchen sie schlussendlich tatsächlich gemacht habe. Zum Zeitpunkt des Lenkens ihres Fahrzeuges von der Firma C nach *** sei sie nicht alkoholisiert gewesen. Sie sei um 13:45 Uhr nicht in *** auf der *** Kreuzung mit der ***, Fahrtrichtung Osten gefahren.

Am 16.11.2016 habe sie mittellange Haare in Form einer Pagenfrisur getragen, blonde Haare trage sie schon lange nicht mehr.

Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb sie, wenn sie die ihr angelastete Tat gesetzt hätte, nachhause hätte fahren sollen und dort auf das Eintreffen der Polizei hätte warten sollen.

Die Zeugin *** gab an, sie könne sich an den Vorfall vom 16.11.2016 noch erinnern. Sie habe das Fahrzeug Marke Audi A3 auf der *** im *** vor der Kreuzung der *** mit der ***, *** in Folge des Rotlichts der Ampel angehalten. Sie habe nach rechts abbiegen und Richtung Apotheke fahren wollen. Ihr Fahrzeug sei in Richtung Biedermannsdorf, als erstes hinter der Haltelinie gestanden. Sie habe im Rückspiegel gesehen, dass sich von hinten ein weiß-silberner Golf ihrem Fahrzeug relativ schnell nähert und habe sie sodann einen „Tuscher“ bemerkt, habe sie auch einen leichten Ruck gespürt. Sie habe die Warnblinkanlage eingeschaltet, sich abgeschnallt, sei ausgestiegen und sei nach rückwärts zu dem Auto gegangen. Sie habe die Lenkerin dieses Fahrzeuges gebeten stehen zu bleiben, da sie einen Unfallbericht mit ihr ausfüllen möchte. Die Lenkerin sei alleine im Fahrzeug gewesen, habe aber mittels Freisprechanlage telefoniert. Sie habe ihr gesagt, dass sie an ihrem Auto angefahren sei und warten solle, um den Unfallbericht auszufüllen. Die Lenkerin habe den Eindruck erweckt, benommen oder alkoholisiert zu sein, und habe sie einen leichten Alkoholgeruch wahrgenommen. Sie sei dann zu ihrem Fahrzeug zurückgekehrt, um einen Unfallbericht zu holen. Währenddessen sei die Lenkerin an ihrem Auto vorbeigefahren, habe mittlerweile die Ampel Grünlicht angezeigt. Sie habe sich umgedreht, das Kennzeichen gemerkt und dieses sogleich am Handy notiert. Nach dem Vorfall sei sie leicht nervös gewesen, weil das von ihr gelenkte Fahrzeug jenes ihres Freundes gewesen sei. Sie habe gehört, dass die Lenkerin mit einem Mann über eine Freisprecheinrichtung telefoniert und dieser mitgehört hätte, dass sie die Lenkerin auf den Auffahrunfall aufmerksam gemacht habe, denn der Mann habe erschrocken gefragt, ob sie jemandem hineingefahren wäre.

Die Zeugin führte weiters aus, sie sei sich sicher, dass die damalige Lenkerin die im Gericht anwesende Beschwerdeführerin sei, da sie sich die Augen merke. Damals habe die Lenkerin noch lange blonde Haare getragen, die in etwa bis zur Mitte des Oberarms reichten und habe die Lenkerin damals auch keine Brille getragen.

Die Notiz auf dem Handy betreffend das Kennzeichen der Unfallverursacherin könne sie heute nicht mehr vorweisen, da sie nunmehr ein neues Handy verwende.

Die genaue Unfallzeit um 13:45 Uhr habe sie von ihrem Handy abgelesen. An dem von ihr gelenkten Fahrzeug, welches eine lackierte Stoßstange habe, sei der Lack gerissen, der Riss sei rund einen halben Meter lang.

Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie auf ihrem Führerscheinbild aus dem Jahr 2010 noch schulterlange Haare und keine Brille trage.

Die Zeugin B gab an, die Polizeibeamten hätten ihr damals, am späten Nachmittag, als sie Anzeige erstattet habe, das Führerscheinfoto der Beschwerdeführerin gezeigt, und habe sie sich an das Erscheinungsbild der Lenkerin, aufgrund der zeitlichen Nähe zu dem Vorfall noch gut erinnern können und so die Lenkerin des Unfallfahrzeuges als die auf dem Foto ersichtliche Person identifizieren können. Sie sei sich zu einhundert Prozent sicher, dass die damalige Lenkerin die heutige Beschwerdeführerin sei, auch wenn sie nun eine Brille und kürzere Haare trage, denn sie habe sich das Gesicht der Lenkerin während der Vorbeifahrt eingeprägt und sehe sie dieses noch heute vor ihr. Ob das Auto ein Glasschiebedach hatte, könne sie nicht angeben, sie wisse jedoch, dass es sich um einen neueren Golf handelte, keinen vierer Golf. Fehler beim Ablesen des Kennzeichens könne sie ausschließen, so habe sie besonders darauf Acht gegeben, dass sie dies richtig mache, da es sich bei dem von ihr gelenkten Fahrzeug um das Auto ihres Freundes gehandelt habe, der sein Auto betreffend heikel sei. Ferner könne sie ausschließen, beim Notieren des Kennzeichens einen Fehler gemacht zu haben und Scheibenfrostschutzmittel für eine Alkoholfahne der Lenkerin gehalten zu haben.

Die Zeugin D gab an, seit 4-5 Jahren mit der Beschwerdeführerin befreundet zu sein und sich an den 16.11.2016 erinnern zu können. Damals habe sie noch in Österreich, in ***, gewohnt, und habe sie am 16.11.2016 um 11:00 Uhr einen Termin beim Konsumentenschutz, der in der *** situiert gewesen sei, vereinbart. Ihr damaliger Arbeitsplatz habe sich auch in der *** befunden. Um 11:00 Uhr sei sie wegen eines Wohnungskaufs in *** (Begutachtung des Kaufvertrags) beim Konsumentenschutz gewesen, von 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr habe sie in einem Sprachinstitut gearbeitet. Sie habe sich mit ihrer Freundin, der Beschwerdeführerin, getroffen und habe sie sich ein bisschen geärgert, weil diese ihren Hund mitgebracht hatte und sie folglich einen Stehkaffee konsumieren hätten müssen, weil es in dem Café nicht gern gesehen werde, wenn man mit einem Hund dort Platz nimmt. Sie habe sich mit der Beschwerdeführerin auf der *** beim *** getroffen, und habe es sich hierbei um ein geplantes Treffen gehandelt. Sie hätten sich regelmäßig getroffen, stets vor der Arbeit, da sie am Abend lang gearbeitet hätte und danach müde gewesen sei. Ihre Freundin kenne sie nur so – und somit auch zum damaligen Zeitpunkt - wie sie auch heute aussehe, mit einer Frisur, die einem Pagenkopf gleichkommt und mit Brille. Konsumiert hätten beide lediglich einen Kaffee, die Beschwerdeführerin sei nicht alkoholisiert gewesen, und hätte sie dies bei dem Gruß mit einem Bussi gemerkt. An allfällige weitere Pläne ihrer Freundin für die Zeit nach ihrem Treffen könne sie sich nicht erinnern.

Die Zeugin E gab an, sie könne sich an die Amtshandlung vom 16.11.2016 betreffend die Beschwerdeführerin nicht mehr wirklich erinnern, dies aufgrund der Vielzahl der inzwischen durchgeführten Amtshandlungen. Sie könne lediglich auf den Amtsvermerk und die Anzeige verweisen.

Die Beschwerdeführerin führte abschließend aus, sie sei am 16.11.2016, um 13:45 Uhr nicht mit dem Fahrzeug der Zeugin B kollidiert und habe sie die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Sie habe auch zum Tatzeitpunkt eine Gleitsichtbrille getragen, doch könne sie nicht angeben, ob es jene war, die sie auch heute trage oder eine Brille mit dunklerer Fassung.

4.   Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Wohnung, sorgepflichtig für einen volljährigen Sohn und hat keine Schulden. Als Notstandshilfebezieherin verfügt sie über ein monatliches Einkommen von 1.400 Euro.

Die Beschwerdeführerin besitzt ein Fahrzeug der Marke VW Golf, silbergrau, mit dem behördlichen Kennzeichen ***.

Die Beschwerdeführerin lenkte ihr Fahrzeug am 16.11.2016 vormittags im Gemeindegebiet ***.

Am selben Tag um 13:45 Uhr lenkte sie in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ihr Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, auf der *** Kreuzung mit der ***, ***, Fahrtrichtung Osten. Der Alkoholgehalt ihrer Atemluft betrug zumindest 0,8 mg/l.

Die Beschwerdeführerin stand am 16.11.2016, um 13:45 Uhr als Lenkerin ihres Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, auf der *** Kreuzung mit der ***, ***, Fahrtrichtung Osten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang und hat sie durch Verlassen der Unfallstelle es unmöglich gemacht hat, ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen, und wirkte sie deshalb nicht an der Sachverhaltsfeststellung mit. Die Beschwerdeführerin konsumierte nach dem Unfall zwei Stamperl (40 ml) Kräuterlikör.

Die Beschwerdeführerin verständigte, nachdem sie mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichen Zusammenhang gestanden war, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienstelle, obwohl sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten war, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hatten.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerin beruhen auf deren glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ein Fahrzeug der Marke VW Golf, silbergrau, mit dem behördlichen Kennzeichen *** besitzt, stützt sich einerseits auf den Verwaltungsstrafakt und ergibt sich andererseits aus den Aussagen der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 16.11.2016 vormittags ihr Fahrzeug im Gemeindegebiet *** lenkte, beruht auf den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin. So erklärte sie schlüssig, sie sei am 16.11.2016 morgens nach *** gefahren, um bei der Firma C, bei welcher sie auch ihr Fahrzeug gekauft hatte und ihre Reifen eingelagert hatte, die Reifen wechseln zu lassen. Zudem legte sie die Rechnung (mit Datum) der Firma C vor, in welcher ein Räderwechsel für das auf sie zugelassene Fahrzeug veranschlagt war. Überdies legte sie den Zahlungsbeleg (mit Datum und Uhrzeit) ihrer Rechnung vor, aus welchem sich die Richtigkeit ihrer Angaben betreffend Reifenwechsel in *** ergibt.

Bezüglich des weiteren Geschehensablaufs vom 16.11.2016, konkret die Unfallbeteiligung der Beschwerdeführerin um 13:45 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** Kreuzung mit der ***, ***, Fahrtrichtung Osten, ist festzuhalten, dass lediglich zwei Personen, nämlich die Beschwerdeführerin selbst und die Zeugin B am Tatort zur Tatzeit anwesend waren und nur diese unmittelbare, persönliche Wahrnehmungen hinsichtlich des Verkehrsunfalls und folgenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin machen konnten. So befand sich die Zeugin D, Freundin der Beschwerdeführerin, am 16.11.2016 zu keiner Zeit im Fahrzeug der Beschwerdeführerin und konnte sie nichts zu einem allfälligen Unfall aussagen, sondern lediglich Angaben hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Alibis machen. Auch die Zeugin E war am 16.11.2016, um 13:45 Uhr, im Gemeindegebiet *** bei den angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht anwesend und führte diese lediglich eine nachfolgende Amtshandlung betreffend die Beschwerdeführerin durch.

Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden die Beschwerdeführerin und die genannten Zeuginnen persönlich einvernommen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und die der Zeugin B divergieren stark in Bezug auf die Unfallbeteiligung der Beschwerdeführerin.

Während die Zeugin B die Unfallbeteiligung der Beschwerdeführerin behauptet, bestreitet diese vehement ihre Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit. Da Aussage gegen Aussage steht, ist auf die belastende Zeugenaussage und auf die Konsistenz der Aussagen besonders zu achten.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Zeugin B den einschreitenden Polizeibeamten das Kennzeichen der Unfallverursacherin vollständig und fehlerfrei (ohne Austausch von Zahlen oder Buchstaben) nennen konnte und entsprach dieses exakt jenem, welches am Fahrzeug der Beschwerdeführerin angebracht war.

Zudem erläuterte sie dem Gericht lebensnah und nachvollziehbar, wie sie sich am Unfallstag das Kennzeichen des vorbeifahrenden Unfallfahrzeuges gemerkt und notiert habe. Glaubwürdig gestand sie vor dem Gericht zu, nach dem Unfall etwas nervös gewesen zu sein, und erklärte sie, besonders auf das korrekte Ablesen des Kennzeichens des Unfallfahrzeuges geachtet zu haben, was in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei dem von ihr gelenkten Fahrzeug um jenes ihres Freundes handelte, der sein Fahrzeug betreffend sehr heikel sei, nachvollziehbar war.

Ferner konnte die Zeugin B den einschreitenden Polizeibeamten die Farbe und Marke des Unfallfahrzeuges nennen. Diesbezüglich gab es zwar Widersprüchlichkeiten, so wurde im Amtsvermerk der PI *** vom 16.11.2016 festgehalten, die Zeugin B habe einen weißen VW Golf als Unfallfahrzeug genannt, unter der Überschrift „Angaben der Beteiligten“ im Schreiben „Verkehrsunfall“ der PI *** vom 16.11.2016 wurde hingegen festgehalten, die Zeugin B habe von einem weißen oder silbernen Golf mit dem Kennzeichen *** als Unfallfahrzeug gesprochen und wurde in der Niederschrift der Stadtgemeinde *** vom 14.03.2017 hinsichtlich der Aussage der Zeugin B festgehalten, sie habe einen weißen oder silbernen VW Golf 7 erkannt. In der mündlichen Verhandlung sprach dieselbe Zeugin von einem weiß-silbernen VW Golf. Doch identifizierte die Zeugin die Marke des Fahrzeuges korrekt, handelt es sich bei dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin tatsächlich um einen VW Golf, silbergrau. Die Unentschlossenheit der Zeugin B hinsichtlich der exakten Fahrzeugfarbe bzw. Unkorrektheit derselben, lässt sich, wie auch die Behörde schon ausgeführt hat, einerseits damit erklären, dass aufgrund des Lichteinfalls diese nicht immer einwandfrei zu erkennen ist. Andererseits ist die Beschreibung einer Farbe stets subjektiv. Zu beachten ist ferner, dass in ihrer Gesamtheit betrachtet, die Beschreibung des Unfallfahrzeuges als VW Golf, weiß-silber, weiß, silber in sich konsistent war und dem Erscheinungsbild des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin tatsächlich sehr nahe kommt.

Die Zeugin B behauptete überdies mehrfach glaubwürdig, und das auch eindrucksvoll vor dem Gericht, die Beschwerdeführerin als die Unfalllenkerin identifizieren zu können. Zwar bestanden gewisse Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des von der Zeugin B ursprünglich beschriebenen Erscheinungsbildes der Unfalllenkerin und des tatsächlichen Erscheinungsbildes der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Doch machte die Zeugin vor Gericht von sich aus auf diese Unterschiede aufmerksam und fand die Verhandlung vor Gericht rund 1 ½ Jahre nach dem gegenständlichen Vorfall statt und kann sich das Erscheinungsbild einer Person in der Zwischenzeit durchaus geändert haben. Anzumerken und zu beachten ist weiters, dass eine Personenbeschreibung stets individuell ist, so werden fünf verschiedene Personen fünf verschiedene Personenbeschreibungen für ein und denselben Menschen abgeben, weshalb die Widersprüchlichkeiten nicht allzu stark bewertet werden dürfen.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf den Amtsvermerk der PI *** vom 16.11.2016 hinzuweisen, dem zu entnehmen ist, dass die Polizeibeamten im Rahmen ihrer Amtshandlung die Personenbeschreibung der Unfalllenkerin dem Führerscheinbild der Beschwerdeführerin zuordnen hätten können.

Dem Gericht ist es nicht erklärlich, wie und weshalb die Zeugin B das korrekte Kennzeichen, die korrekte Marke und die (annähernd) korrekte Farbe des Fahrzeuges sowie das Erscheinungsbild der Unfalllenkerin - das mit dem tatsächlichen Kennzeichen, der Farbe und Marke des Fahrzeuges eindeutig und dem Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin im Großen und Ganzen durchaus übereinstimmten - hätte nennen können, wenn sich die angelasteten Taten, insbesondere die Unfallbeteiligung der Beschwerdeführerin, nicht so wie von der Zeugin B behauptete, zugetragen haben.

Überdies beschrieb die Zeugin B den Auffahrunfall, den Tatort, die Tatzeit, die Vorgeschichte, weshalb sie sich am Tatort befunden habe, als auch den Geschehensablauf nach dem Auffahrunfall, nämlich das Weiterfahren der Beschwerdeführerin ohne zuvor die Polizei zu verständigen oder gemeinsam einen Unfallbericht auszufüllen, detailreich und schlüssig. Ihre diesbezüglichen Angaben waren von der Anzeigenlegung bis hin zur mündlichen Verhandlung gleichlautend, weshalb sie dem Gericht als glaubwürdig erscheinen.

Zwar waren auch die Angaben der Beschwerdeführerin vor Gericht hinsichtlich des Geschehensablaufs am 16.11.2016, begonnen vom Reifenwechsel in ***, der Autofahrt nach ***, dem Treffen mit ihrer Freundin in einer ***-Filiale in *** und die Heimfahrt in sich schlüssig und nachvollziehbar und wurden diese teilweise von der Zeugin D bestätigt. So gab diese übereinstimmend an, sich mit der Beschwerdeführerin und deren Hund in einer ***-Filiale auf der *** getroffen zu haben und stimmten auch die Zeitangaben bezüglich des Treffens im Wesentlichen überein, doch ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin D als langjährige Freundin der Beschwerdeführerin in einem Naheverhältnis zu dieser steht und diese am Wohlergehen ihrer Freundin interessiert ist, weshalb die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben bezweifelt werden muss. Zu beachten ist weiters, dass die Angaben der Zeugin D und damit auch das Alibi der Beschwerdeführerin nur den Zeitraum bis rund 12:15 Uhr betreffen. Die Beschwerdeführerin hatte, selbst wenn das Treffen in *** beim *** stattgefunden hätte, noch ausreichend Zeit zur Verfügung, um nach *** zu fahren und sich dort gegen13:45 Uhr an einem Unfall zu beteiligen, so handelt es sich hierbei lediglich um eine rund 20 km lange Wegstrecke mit einer Fahrtzeit von rund 30 Minuten.

Auffallend war weiters, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben mehrfach abänderte und hatte das Gericht den Eindruck, als würde sich die Beschwerdeführerin nach und nach ein passendes Alibi zu Recht legen wollen. So beteuerte sie zwar schon bei der Erstbefragung an keinem Unfall beteiligt gewesen zu sein, doch behauptete sie zunächst am Vorfallstag um 12:00 Uhr nachhause gekommen zu sein, erwähnte sie kein Treffen mit einer Freundin und berichtete sie nicht von der Begleitung ihres Hundes. Vielmehr schilderte die Beschwerdeführerin die (vermeintlich) sie entlastenden Umstände bloß stückchenweise.

Dass die Zeugin B keinen Hund im Unfallfahrzeug identifizierte, kann die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben auch nicht erschüttern. Zum einen kann nicht festgestellt werden, dass der Hund der Beschwerdeführerin sich während des gegenständlichen Unfalls tatsächlich im Fahrzeug befunden hat, und muss zum anderen berücksichtigt werden, dass eine Unfallbeteiligte sich in einem gewissen Schreckzustand befindet und nicht von dieser erwartet werden kann alle in einem Fahrzeug befindliche Gegenstände bzw. alle auf einer (allenfalls) Rückbank sitzende Tiere zu bemerken. Überdies kann, ohne das Gemüt des Hundes zu kennen, und sein dementsprechendes Verhalten (Bellen) bei Kontakt mit Fremden, wie bspw. bei Herantreten zum Fahrzeug bzw. Hineinsprechen in das Fahrzeug, auch nicht

beurteilt werden, ob der Zeugin dieser hätte auffallen müssen.

Auch der Umstand, dass, wie dem Amtsvermerk der PI *** vom 16.11.2016 folgend, die einschreitenden Beamten lediglich seitliche Lackabriebspuren am Fahrzeug der Beschwerdeführerin feststellen haben können und die Beschwerdeführerin eine Dokumentation der Karosserieprüfung der Firma *** vom 25.4.2016 habe vorlegen können, die belegte, dass dieser seitliche Lackabriebschaden von einem anderen Unfall herrührte, stellen noch keinen ausreichenden Beweis für die fehlende Unfallbeteiligung der Beschwerdeführerin dar. So muss nämlich ein Unfall nicht zwingend an beiden beteiligten Fahrzeugen einen Schaden verursachen.

Da die Zeugin B die Geschehnisse vom 16.11.2016 glaubwürdig und konsistent schilderte, sie weder in einem Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin steht noch dieser bekannt ist und deshalb auch keinen Grund hätte, diese fälschlicherweise einer Tat zu bezichtigen und sich für das Gericht nicht erklären lässt, wie die Zeugin B zu all den genannten Informationen hätte gelangen sollen, hätte der Unfall nicht wie von ihr behauptet stattgefunden, waren für das Gericht die Angaben der Zeugin hinsichtlich der Unfallbeteiligung der Beschwerdeführerin überzeugend. Die Angaben der Zeugin B hinsichtlich des Verkehrsunfalls und der weiteren Geschehnisse konnten daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Zur Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin zur Tatzeit durch Alkohol beeinträchtigt war (zumindest 0,8 mg/l), ist auszuführen, dass die einschreitenden Polizeibeamten am 16.11.2016 um 18:23 im Rahmen einer Alkomatkontrolle bei der Beschwerdeführerin einen Alkoholwert von 1,12 mg/l feststellen konnten. In weiterer Folge wurde von der Amtsärztin F, unter Berücksichtigung der zu Beginn von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben (Konsumation von 40 ml Kräuterlikör ab 17:00 Uhr, Gewicht 80 kg, Größe 1,84m), der Blutalkoholgehalt der Beschwerdeführerin zur Tatzeit errechnet und ergab sich ein Wert von 2,37 Promille (rund 1,19 mg/l). Die Berechnung der Amtsärztin F ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin konnte dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten und verstrickte sie sich vielmehr in Widersprüchlichkeiten hinsichtlich ihres Alkoholkonsums und wirkten deshalb ihre Aussagen absolut unglaubwürdig. Bezüglich der konsumierten Alkoholmenge sprach sie zunächst, und zwar vor dem Alkoholtest, von 2 Stamperl Kräuterlikör und korrigierte sie ihre Angaben bezüglich der Trinkmenge später in ihrer Rechtfertigung und Beschwerde auf 0,5 Liter Kräuterlikör und in der Verhandlung auf 2 Gläser à 0,4 Liter. Hinsichtlich des Startzeitpunktes ihres Alkoholkonsums erklärte sie zunächst gegen 17:00 Uhr zu trinken begonnen zu haben und korrigierte sie später auf 16:00 Uhr. Dem Gericht erscheint es so, als hätte die Beschwerdeführerin das Alkomattestergebnis und die darauf aufbauende Rückrechnung durch nachgebesserte Angaben plausibel machen wollen.

Ferner sagte die Zeugin B schlüssig aus, die Beschwerdeführerin als verwirrt und alkoholisiert angetroffen zu haben und versicherte sie dem Gericht glaubwürdig ausschließen zu können, den Geruch eines Scheibenfrostschutzmittels mit einer Alkoholfahne der Unfalllenkerin verwechselt zu haben.

Auch die Aussage der Zeugin D kann an der Überzeugung des Gerichtes hinsichtlich der starken Alkoholisierung der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nichts ändern, wenn diese angab, ihrer Freundin bei der Begrüßung ein Bussi gegeben zu haben und keinen Alkoholgeruch bemerkt zu haben und hätten sie bei dem Treffen lediglich einen Kaffee getrunken. Einerseits können die Angaben der Zeugin aus den bereits angeführten Gründen nicht bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden und kann aufgrund dieser Angabe ein beträchtlicher Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin nach dem allfälligen Treffen in *** nicht ausgeschlossen werden.

Folglich war das Ergebnis der amtsärztlich durchgeführten Rückrechnung des Blutalkoholwertes der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt den Feststellungen zu Grunde zu legen.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumierte, ergibt sich aus deren eigenen (anfänglichen) Angaben. So gab sie zu, nachmittags ab 16:00 Uhr in ihrer Wohnung zwei Stamperl Kräuterlikör getrunken zu haben. Diese anfänglichen Angaben waren den Feststellungen zu Grunde zulegen, da ihre spätere Nachtrunkverantwortung aufgrund deren mehrmaliger Abänderung unglaubwürdig war.

Die Zeugin E konnte zur Wahrheitsfindung, mangels Anwesenheit am Tatort und zur Tatzeit und mangels Erinnerung an die Amtshandlung die Beschwerdeführerin betreffend nichts beitragen.

6.   Rechtslage:

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsnormen lauten wie folgt:

§ 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 lautet:

„Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben wenn sie ein Fahrzeug lenken, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.“

§ 4 Abs. 5 StVO 1960 lautet:

„Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.“

§ 5 Abs. 1 StVO 1960 lautet:

„Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“

§ 99 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. b StVO 1960 lauten:

„Abs. 1 lit a : Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

                                                                                          

Abs. 2 lit. a: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

                                                                                          

Abs. 3 lit. b: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.“

§ 50 Abs. 1 VwGVG lautet:

„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 BVG in der Sache selbst zu entscheiden“

§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten:

„ (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.“

§ 19 VStG 1991 lautet:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7.   Erwägungen:

Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 § 4 StVO E1 (Stand 1.2.2017, rdb.at)). Unter den Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sind alle jene zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Unfalles ist, unabhängig davon, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war bzw. unter Strafsanktion steht (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/03/0469).

Nach den Feststellungen lenkte die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort ihr Kraftfahrzeug. Sie verursachte einen Verkehrsunfall, indem sie auf der Bundesstraße im Gemeindegebiet ***, welches eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, auf das vor ihr befindliche Fahrzeug auffuhr, an welchem ein Sachschaden entstand. Als Unfallbeteiligte stand die Beschwerdeführerin mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang.

Zu Spruchpunkt 1 und 2:

Gegen die Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 verstößt nicht nur derjenige, der die Unfallstelle vor Eintreffen der herbeigerufenen Polizei verlässt, sondern auch der, der vor oder bei einem behördlichen Einschreiten am Unfallsort Spuren verwischt. Dies schließt grundsätzlich auch ein Verbot mit ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht (siehe VwGH 22.4.1998, 97/03/0353, Pürstl, StVO-ON14.01 § 4 StVO E40f (Stand 1.2.2017, rdb.at)). Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge, besteht das Verbot, nach einem Unfall Alkohol zu trinken, so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muss (vgl. VwGH 18.9.1991, 91/03/0088).

Nach den getroffenen Feststellungen fuhr die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Verkehrsunfall weiter. Sie verließ die Unfallstelle vor dem Eintreffen von Polizeibeamten und konsumierte zu Hause, jedenfalls ab spätestens 17:00 Uhr, Alkohol. Zu diesem Zeitpunkt musste die Beschwerdeführerin mit der amtlichen Tatbestandsaufnahme des Verkehrsunfalls rechnen, und war daher das Verbot des Nachtrunks aufrecht. Die Beschwerdeführerin hat somit an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt und hat den objektiven Tatbestand erfüllt.

Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge besteht das objektive Tatbild der aus § 4 Abs. 5 StVO 1960 abzuleitenden Verwaltungsübertretung in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird (vgl. VwGH 11.5.2004, 2004/02/0003). Unter „ohne unnötigen Aufschub“ ist zu verstehen, dass die Meldung über einen Verkehrsunfall, nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw. nach vergeblichem Versuch des Identitätsnachweises zu erfolgen hat (vgl. VwGH 12.11.1970, 1771/69, Pürstl, StVO-ON14.01 § 4 StVO E138 (Stand 1.2.2017, rdb.at)).

Voraussetzung für die Meldepflicht ist in subjektiver Hinsicht, das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann verwirklicht ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/03/0469).

Nach den Feststellungen entstand zumindest am aufgefahrenen Fahrzeug (gelenkt von der Zeugin B) ein Sachschaden. Da die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall weder die nächste Polizeidienststelle verständigte noch mit der Zeugin B ihren Namen und Anschrift austauschte, erfüllte sie das objektive Tatbild. Überdies war ihr bewusst bzw. hätte ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit bewusst sein müssen, dass aufgrund des von ihr verursachten Auffahrunfalles ein Sachschaden am anderen unfallbeteiligten Fahrzeug entstanden ist.

Die Übertretung gegen die Pflichten nach § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 StVO 1960 erfordern keinen Vorsatz und können auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden (vgl. VwGH 4.3.1983, 82/02/0243). Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung hat nicht stattgefunden, weshalb auch die subjektiven Tatseiten erfüllt waren.

Zu Spruchpunkt 3:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960, darf jemand, der sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt (§ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960).

Unter „Lenken“ ist nach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, die Betätigung der hiefür vorgesehenen Einrichtung eines in Bewegung befindlichen Fahrzeuges zu verstehen (vgl. VwGH 22.5.1985, 84/03/0400; 20.4.1988, 87/02/0154). Für die Verwirklichung des Tatbildes bedarf es nicht der Feststellung eines bestimmten Alkoholisierungsgrades (vgl. VwGH 24.5.2013, 2013/02/0085).

Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann bereits die Behörde, wenn ein Beschuldigter im Zusammenhang mit der konsumierten Alkoholmenge seine Verantwortung mehrfach geändert hat, aufgrund im Verfahren wechselnder Angaben eine spätere Nachtrunkbehauptung als unglaubwürdig erachten (vgl. VwGH 7.9.2007, 2006/02/0274; VwGH 30.10.2006, 2005/02/0315). Dasselbe muss auch für das Landesverwaltungsgericht gelten.

Da die Nachtrunkbehauptungen der Beschwerdeführerin inkonsistent waren, so änderte sie die Alkoholmenge von 40 ml auf 500 ml bis 800 ml ab, was eine Veränderung von weit mehr als dem Zehnfachen bedeutet, konnten diese als unglaubwürdig erachtet werden. Aufgrund des um 18:23 Uhr gemessenen Alkoholgehalts der Atemluft von 1,12 mg/l und unter Berücksichtigung des stündlichen Abbaus und der Berücksichtigung eines Nachtrunks von 40 ml Kräuterlikör konnte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin um 13:45 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von mindestens 0,8 mg/l aufwies.

Wie das Gericht festgestellt hat, lenkte die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort ihr Kraftfahrzeug, weil sich das Fahrzeug durch Betätigung des Gaspedals in Bewegung befand. Da der Alkoholgehalt ihrer Atemluft mehr als 0,8 mg/l aufwies, befand sich die Beschwerdeführerin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und war somit das objektive Tatbild erfüllt.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da eine solche Glaubhaftmachung nicht stattgefunden hat, war auch die subjektive Tatseite erfüllt.

8.   Zur Strafhöhe:

Die von der Behörde festgesetzte Strafhöhe zu den Spruchpunkten 1. – 3. erwiesen sich als gerechtfertigt:

So sieht § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 für die Verwaltungsübertretung hinsichtlich des Spruchpunkts 1. eine Geldstrafe von EUR 36,-- bis EUR 2180,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafen von 24 Stunden bis zu sechs Wochen vor.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 ist im Falle der Verletzung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 eine Geldstrafe von bis zu EUR 726,-- oder im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu verhängen.

Bei Verletzung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 sieht § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von EUR 1600,-- bis EUR 5900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen vor.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin verfügt mit einem Einkommen von EUR 1400,-- über ein durchschnittliches Einkommen, ist Eigentümerin einer Wohnung, hat keine Schulden und ist sorgepflichtig für einen volljährigen Sohn. Es waren weder erschwerende noch mildernde Umstände zu berücksichtigen. Die Behörde blieb hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. im unteren Strafrahmenbereich und verhängte sie hinsichtlich des Spruchpunktes 3. die Mindestgeldstrafe. Somit war die von der Behörde festgesetzte Strafhöhe als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,--  zu bemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Alkohol; Fahrerflucht; Nachtrunk;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1440.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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