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L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
DienstrechtsG Krnt 1994 §250 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der I P in S, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, Unterer Platz 11, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. Februar 1996, Zl. Pers 35040/1/96, betreffend den Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Akten des Verwaltungsverfahrens geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Die 1960 geborene Beschwerdeführerin ist die Hinterbliebene eines öffentlich-rechtlich Bediensteten des Landes Kärnten und stand selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur genannten Gebietskörperschaft. Als Hinterbliebene war ihr nach dem Tod ihres im Dienststand verstorbenen Gatten mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 1993 ein Witwenversorgungsgenuss (mit Nebenleistungen) zuerkannt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:
"Auf Grund der nach der Berufungsverhandlung am 6. Februar 1996 vor dem Oberlandesgericht Graz erfolgten mündlichen Verkündigung des Urteils, mit dem das Urteil des Erstgerichtes (unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren) bestätigt wurde, und der damit eingetretenen Rechtskraft haben Sie gemäß § 250 Abs. 1 lit. c des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der geltenden Fassung, den Anspruch auf Versorgungsgenuss verloren.
In sinngemäßer Anwendung des § 141 Abs.2 leg.cit. erfolgt die Einstellung des Witwenversorgungsgenusses mit Ablauf des 29. Feber 1996.
Sie scheiden daher mit Ablauf des 29. Feber 1996 aus dem Stand der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen nach einem verstorbenen Landesbeamten aus."
Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 250 Abs. 1 lit. c des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (KtrG) aus, dass durch die Verurteilung der Beschwerdeführerin die Voraussetzung der genannten Bestimmung erfüllt und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof, der aber die Behandlung der Beschwerde - nach Eröffnung des Vorverfahrens, nach Vorlage der Akten und nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 1108/96, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Mit der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf richtige Anwendung des § 250 KtrG verletzt und führt wie folgt aus:
Die belangte Behörde begründe den Verlust ihrer Witwenpension mit § 250 Abs. 1 lit. c KtrG. Diese Bestimmung regle aber nicht den Pensionsanspruch der Witwe, sondern jenen des Beamten selbst. Aus keinem Verfahrensergebnis, geschweige denn aus einer Feststellung im angefochtenen Bescheid ergebe sich aber eine solche Verurteilung des (verstorbenen) Gatten der Beschwerdeführerin. Objektiv erwiesen sei, dass der Gatte schon deshalb nicht verurteilt worden sein könne, weil ein Strafverfahren gegen ihn wegen seines vorzeitigen Ablebens nicht hätte eingeleitet werden können. Wenn aber der Gatte der Beschwerdeführerin nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, dann könne gemäß § 250 Abs. 1 lit. c der genannten Bestimmung der Versorgungsgenuss auch nicht erloschen sein. Dies gelte umso mehr, als aus keiner einzigen anderen Gesetzesbestimmung sich ergebe, dass der Pensionsanspruch der Witwe nach dem Versorgungsberechtigten dadurch erlöschen könne, dass die Witwe strafrechtlich verurteilt werde. Insofern die belangte Behörde § 250 Abs. 1 lit. c der genannten Bestimmung so auslege, dass nicht die strafrechtliche Verurteilung des Beamten selbst, sondern die Verurteilung der Witwe zum Erlöschen des Versorgungsanspruches und auf diesem Umweg auch des Versorgungsgenusses der Witwe nach diesem Beamten führe, lege die belangte Behörde das Gesetz nicht nur contra legem aus, sondern unterstelle ihm auch einen gleichheitswidrigen Inhalt. Dies insbesondere deshalb, weil nach dieser Auslegung eine Witwe ihren Pensionsanspruch trotz eigener strafrechtlicher Verurteilung nur dann verlieren könnte, wenn sie mit einem Kärntner Landesbeamten verheiratet sei. Wäre ein und dieselbe - verurteilte - Witwe nämlich mit irgendeinem anderen Sozialversicherten verheiratet gewesen, dann würde ihre eigene Verurteilung niemals zum Untergang der Witwenpension führen. Es werde daher in gleichheitswidriger Weise zwischen strafrechtlich qualifiziert verurteilten Witwen unterschieden, nämlich dahin gehend, ob diese mit einem Kärntner Beamten verheiratet gewesen seien und jenen, die ungeachtet einer eigenen Verurteilung stets ihren Witwenbezug nach dem nicht beamteten Gatten behalten würden. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin als Beamtin nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz auf Grund ihrer qualifizierten Verurteilung ihren eigenen Lohn- und Versorgungsanspruch verloren habe. Der angefochtene Bescheid ziele aber nicht darauf ab, sondern bewirke, dass der Beschwerdeführerin darüber hinaus auf Grund ihrer eigenen Verurteilung auch der Versorgungsgenussanspruch nach ihrem Ehegatten aberkannt werde, obwohl dieser erwiesenermaßen nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, ja nicht einmal strafrechtlich verfolgbar gewesen sei.
Würde die genannte Bestimmung tatsächlich diese Interpretation der belangten Behörde zulassen, so wäre sie eine dem Gleichheitsgebot widersprechende Norm, weil damit eine sachlich durch nichts gerechtfertigte Unterscheidung zwischen Beamtenwitwen und Witwen nach anderen Sozialversicherten vorgenommen werde.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die im Beschwerdefall zunächst entscheidende Bestimmung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, ist der § 250, der nach seiner Überschrift den Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches der überlebenden Ehegatten regelt. Nach Abs. 1 lit. c der genannten Bestimmung erlischt der Anspruch auf Versorgungsgenuss durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.
Diese Bestimmung ist mit § 21 Abs. 1 lit. c des für Bundesbeamte geltenden Pensionsgesetzes 1965 wortident und findet sich im Kärntner Dienstrechtsgesetz im V. Teil "Pensionsrecht",
3. Abschnitt "Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen", Unterabschnitt D "Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene".
Die in der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versorgungsgenuss würde nach § 250 Abs. 1 lit. c KtrG nur erlöschen, wenn ihr verstorbener Gatte durch ein inländisches Gericht wegen einer im Sinne der genannten Bestimmung qualifizierten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden wäre, ist daher schon im Hinblick auf die systematische Stellung der in Frage gestellten Norm unzutreffend, weil die Bestimmungen für Hinterbliebene und der Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss diesbezüglich an der Situation der Hinterbliebenen anknüpfen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung trifft § 250 Abs. 1 lit. c KtrG zweifellos den Fall, dass ein Hinterbliebener, der Anspruch auf Versorgungsgenuss (Witwen/Witwer- oder Waisenversorgungsgenuss, Übergangsbeitrag, oder Versorgungsgenuss für die frühere Ehefrau) hat und der gerichtlich in einer diesbezüglich relevanten Weise verurteilt wird, mit Rechtskraft des Urteiles das Erlöschen des Anspruches auf den Versorgungsgenuss hinzunehmen hat. So wie bei einem öffentlich-rechtlich Bediensteten unter diesen Voraussetzungen einer gerichtlichen Verurteilung der Amtsverlust nach § 27 StGB kraft Gesetzes eintritt, geht ein Hinterbliebener unter den gleichen Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Anspruches auf Versorgungsgenuss verlustig. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind im Beschwerdefall unbestritten gegeben.
Ausgehend davon, dass an die Stelle des zivilrechtlichen Anspruches der Beschwerdeführerin gegen ihren verstorbenen Gatten, der Kärntner Landesbeamter war, ein gegen das Land Kärnten gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch getreten ist (siehe diesbezüglich zur vergleichbaren Bundesrechtslage auch die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1999, Zl. 99/12/0203), ist klar, dass es sich auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht um den Eintritt in ein Versorgungsverhältnis gehandelt hat, sondern ein rechtlich selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Versorgung geschaffen worden ist, der dem Grunde nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen folgend zu beurteilen ist.
Weiters ist im Beschwerdefall zu bedenken, dass - soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - § 279 Abs. 2 KtrG folgende Regelung für einen "Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes" vorsieht:
"(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre."
Demnach ist es - bezogen auf den Beschwerdefall - nicht so, dass die Beschwerdeführerin jeglichen Versorgungsanspruches verlustig wird; es tritt vielmehr tatsächlich lediglich eine Verringerung ihres Anspruches ein.
Vor diesem rechtlichen und sachverhaltsmäßigen Hintergrund in Verbindung mit dem Umstand der Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof veranlassen die in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken den Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Anfechtung des § 250 Abs. 1 lit. c KtrG beim Verfassungsgerichtshof. Dem angefochtenen Bescheid kommt im Ergebnis lediglich die Bedeutung zu, klarzustellen, dass mit der Verwirklichung des im Gesetz genannten, im vorliegenden Zusammenhang verfassungsrechtlich unbedenklichen Erlöschenstatbestandes diese Rechtsfolge, nämlich das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss, ex lege eintritt.
Die von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgeworfene angeblich rechts- und verfassungswidrige Auslegung des § 250 Abs. 1 lit. c KtrG ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Da bereits auf Grund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides ersichtlich war, dass die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht gegeben ist, war die Beschwerde - ohne weiteres Verfahren (und ohne weitere Kosten für die Beschwerdeführerin) - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 17. November 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120184.X00Im RIS seit
12.06.2001