TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/1 LVwG-AV-123/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3
FSG 1997 §7 Abs4
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §26 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch
Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 9. 01. 2018, Zl. ***, betreffend Entzug der Lenkberechtigung, Anordnung begleitender Maßnahmen, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entzugsdauer von 16 Monaten auf 14 Monate reduziert wird.

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs. 1, 3 und 4, 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 und 3 und 26 Abs. 2 Führerscheingesetz – FSG

§§ 24 Abs. 4 und 5, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat am 9. 01. 2018, Zl. ***, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehenden Bescheid erlassen:

Bescheid

Über Ihre Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom

24.10.2017, ZI. ***, wird wie folgt entschieden:

Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F (bis einschließliche 27.2.2019) wird in vollem Umfang bestätigt.

Die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme bleiben aufrecht.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 57 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 — AVG

§ 13 Abs 2 des VerwaItungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F auf die Dauer von 16 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen.

Gleichzeitig wurde angeordnet, dass Sie sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen haben. Ebenso wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge angeordnet.

Die Gründe für die behördliche Maßnahme können Sie dem angefochtenen Bescheid entnehmen.

Aus der Anzeige geht zunächst hervor, dass Sie verdächtig sind, am 11.10.2017 um

20:25 Uhr im Gemeindegebiet *** nächst *** ein Kraftfahrzeug in einem

durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht haben.

Auf Höhe der Unfallstelle, welche sich unmittelbar vor Beginn des Ortsgebietes befand, kamen Sie, laut eigenen Angaben aus unerklärlicher Ursache, links von der Fahrbahn ab, überfuhren einen Leitpflock sowie ein Verkehrszeichen und stießen anschließend gegen eine Betonbrücke eines Baches. Durch den Aufprall wurden beide Frontairbags ausgelöst und das Fahrzeug schwer beschädigt. Sowohl vom Unfallort als auch vom Unfallfahrzeug wurden durch die PI *** Lichtbilder angefertigt.

Beim Eintreffen der Beamten war bereits ein Rettungswagen (WagenNr ***) vor Ort und versorgte Sie. Als die Beamten mit Ihnen sprachen um die Unfallursache zu erheben, konnten sie starken deutlichen Alkoholgeruch, eine Iallende Stimme sowie starke Rötungen der Bindehaut wahrnehmen.

Durch den Verkehrsunfall wurden Sie unbestimmten Grades im Gesicht verletzt. Auf

Grund der Verletzungen im Mundbereich (teilweise wurden durch die Wucht des Aufpralls Zähne ausgeschlagen) wurden Sie durch die Rettung ins Landesklinikum *** verbracht. Die Durchführung eines Alkotests bzw. eines Alkovortests war auf Grund der starken Blutung im Bereich des Mundes nicht möglich.

Nach Einlieferung in das Landesklinikum ***, wurde seitens der PI *** ein Ersuchen an die PI ***, zwecks neuerlichen Versuches der Durchführung eines AIkotest gerichtet. Die PI *** setzte die PI *** nach Versuch der Durchführung darüber in Kenntnis, dass, laut behandelnder Ärztin des Landesklinikum ***, ein AIkotest wegen der Gesichtsverletzung nicht möglich sei. Auch auf die Beamten der PI *** machten Sie auf Grund des deutlichen Alkoholgeruchs einen alkoholisierten Eindruck.

Laut Auskunft des Landesklinikums *** wurde Ihnen aus Gründen der Heilbehandlung Blut abgenommen. Ihre Alkoholisierung ist auf Grund dieser Blutabnahme, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille ergab, erwiesen.

Gegenüber den Beamten der PI *** gaben Sie an, dass Sie ja gar nicht mit dem Auto gefahren seien und die Verletzungen von einem Arbeitsunfall herrühren würden. Die Erhebungen vor Ort ließen jedoch keinen Zweifel daran übrig, dass Sie den PKW gelenkt haben.

Mit Schreiben vom 3.11.2017 der PI *** wurde der Behörde folgendes mitgeteilt:

„Am Vormittag des 24.10.2017 rief Frau C, auf der PI *** an und erkundigte sich bei D über die weitere Vorgehensweise betreffend des Unfalles ihrer Mutter, bei welchem auch ihr Ehemann verletzt wurde.

Auf die Frage, was sie damit meine, gab C an, dass ihre Mutter den PKW zum Unfallzeitpunkt gelenkt habe und sie sich wundert, wieso noch niemand von der Polizei mit ihrer Mutter Kontakt aufnahm.

Frau C wurde ersucht, den Unfallhergang aus ihrer Sicht zu schildern.

C gab darauf an, dass ihre Mutter Frau E am 11.10.2017 gegen 20.30 Uhr „blutverschmiert“ vor ihrem Haus stand und ihr aufgeregt mitteilte, dass sie und der A (Anm: A) einen Unfall hatten und Herr A noch im PKW sei.

Da sie jedoch bereits Blaulicht sah und sich um ihre Kinder kümmern musste, suchte

C nicht die Unfallstelle auf sondern blieb zuhause. Die Frage, ob sie mit ihrer Mutter einen Arzt bzw. ein Spital aufsuchte, verneinte sie. Auch seien jetzt 13 Tage nach dem Unfall keinerlei Verletzungen mehr wahrzunehmen.“

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 24.10.2017 haben Sie mit Schreiben vom 6.11.2017, vertreten durch Rechtsanwalt B, fristgerecht Vorstellung erhoben. In dieser geben Sie Folgendes an:

In Ihrer Vorstellung machten Sie im Wesentlichen folgendes geltend:

„Mit angefochtenen Bescheid wird der Beschuldigte verpflichtet den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Melk oder PI *** abzugeben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass er am 11.10.2017 gegen 20:25 Uhr mit dem PKW mit dem KZ: *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht haben sollte.

Es wurde in der Bescheidbegründung auch der Vorfall vom 02.12.2014 genannt.

Gegen diesen Bescheid erhebt A innerhalb offener Frist die nachstehende Vorstellung und führt aus, dass er die ihm zu Last gelegte Tat nicht zu verantworten hat.

Im angefochtenen Bescheid ist in der Begründung auch in keiner Weise genannt, woraus sich der Umstand ergeben soll, dass er am 11.10.2017 ein Fahrzeug im alkoholisieren Zustand gelenkt haben solle.

Richtig ist, dass am 11.10.2017 gegen 20:25 Uhr nächst *** das Fahrzeug mit dem KZ: *** von der Fahrbahn abgekommen ist. Im Zuge dessen erlitt Herr A eine leichte Verletzung. Nicht richtig ist jedoch, dass er dieses Fahrzeug gelenkt hat. Die Lenkerin des Fahrzeuges war seine Schwiegermutter Frau E wohnhaft in ***, ***.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid in der Begründung in keiner Weise ersichtlich ist, woraus sich ergibt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug tatsächlich selbst gelenkt haben soll. lnsoferne ist der Bescheid auch mangelhaft.

Da der Beschuldigte ohnedies das Fahrzeug nicht gelenkt hat, wird beantragt das gegen ihn eigeleitete Verwaltungsstrafverfahren zu *** einzustellen und den angefochtenen Bescheid vom 24.10.2017 ersatzlos zu beheben.

Beweise:

- PV

- Zeugin: E in ***, ***.

- Weitere Beweise vorbehalten.

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

lm angefochtenen Bescheid wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht explizit ausgesprochen.

Es bestehen auch keine hinlänglichen Tatbestandsmerkmale, welche den Ausschluss der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Vorstellung rechtfertigen würden.

Der Beschuldigte beantragt daher ausdrücklich diese Vorstellung, die aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Verfahrens zu zuerkennen. “

Aufgrund Ihrer rechtzeitig eingebrachten Vorstellung wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Es wurde eine Stellungnahme von den Polizeibeamten D und F, welche die Amtshandlung durchführten, eingeholt.

Diese umfasst folgende Punkte:

Allerdings wurden H und G, welche die Ersthelfer am Unfallort waren und auch den Rettungsnotruf absetzten, bereits niederschriftlich zum Sachverhalt befragt. Diese gaben dabei übereinstimmend an, dass sie, nachdem sie einen lauten Kracher hörten und feststellten, dass sich ein Unfall vor ihrem Haus ereignete, hinauseilten und dort den A hinter dem FAHRERSITZ, nicht ansprechbar, wahrnehmen.

F fragte den A am Unfallort, während dieser gerade von der Rettung versorgt wurde, was passiert sei und ob ihm leicht schlecht wurde. Darauf antwortete er, dass er das nicht wisse. Dabei war keine Rede davon, dass jemand anderer den Unfallwagen zum Unfallzeitpunkt gelenkt habe. Ebenso rief die Ehegattin des A, C, nach den Unfallerhebungen auf der PI *** an und erkundigte sich, in welches Spital ihr Mann verbracht wurde und fragte äußerst besorgt, ob ihr Mann denn betrunken gewesen sei. Darauf antwortete D, dass dies zum ggstl Zeitpunkt noch nicht feststeht, da ein Alkotest aufgrund der Verletzungen im Gesichtsbereich nicht möglich war. Allerdings konnten die Beamten deutliche Alkoholisierungsmerkmale wahrnehmen. Bei diesem Gespräch machte Fr. C ebenso keinerlei Angaben, dass ihre Mutter den Wagen zum Unfallzeitpunkt lenkte. Laut einer späteren Aussage der C, sei ihre Mutter jedoch unmittelbar nach dem Unfall blutverschmiert vor ihrer Türe gestanden und habe ihr über den Unfall berichtet. Aus ho Sicht erscheint es daher als äußerst fragwürdig, wieso, wenn sich diese Situation tatsächlich so zugetragen haben soll, Fr. C bei diesem Telefonat nicht auf diesen Umstand hinwies.“

Am 4.11.2017 wurden die Zeuginnen G und H getrennt voneinander durch die PI *** einvernommen und der Behörde berichtet:

„G und deren Tochter H gaben, getrennt voneinander befragt, übereinstimmend an, dass sie an jenem Tag bereits im Bett lagen. Plötzlich hörten sie einen lauten Kracher und H blickte aus ihrem Fenster im Obergeschoss, wobei an der Unfallstelle Fahrzeuglichter im Graben zu sehen waren. Ihr war daher sofort klar, dass sich ein Unfall ereignete, weshalb sie hinunter zu ihrer Mutter lief, sich beide anzogen und zur Unfallstelle eilten.

Dabei nahmen sie wahr, dass der ihnen bekannte A am FAHRERSITZ saß, den Körper zur Seite geneigt und nicht ansprechbar war. Ansonsten war definitiv niemand anwesend. Aufgrund dessen verständigte H unverzüglich den Rettungsnotruf und G ging in das Bachbett hinab und holte A aus dem Fahrzeug.

Auf die konkrete Frage, wie genau A am Fahrersitz saß und ob es sein könnte, dass A durch die Neigung des Fahrzeuges vom Beifahrersitz auf den Fahrersitz geflogen sein könnte, gaben diese an, dass er ganz normal, dh mit dem Gesäß am Sitz und den Beinen im Fußraum am Fahrersitz saß, jedoch, da dieser nicht angegurtet war, mit dem Oberkörper an die Fahrertüre angelehnt war.“

Am 25.10.2017 wurde Frau E durch die PI *** fernmündlich kontaktiert. Sie gab dabei an, dass es stimme, dass sie gefahren sei. Sie habe Ihnen Gulasch gekocht und Sie dürfte sich dabei am Beifahrersitz sitzend, am Gulaschtopf die Zähne ausgeschlagen haben. Frau E wurde über die Bestimmungen des 5 298 StGB hingewiesen und wurde vereinbart, dass sie am 28.10.2017 auf die PI *** kommen soll um persönlich über den Unfall zu sprechen.

Diesen Termin nahm Frau E allerdings nicht wahr und konnte sie erst am 03.11.2017 erneut fernmündlich kontaktiert werden. Sie gab dabei an, dass sie bei ihrem Anwalt war und eine Rechtsauskunft einholte. Sie gab abermals an, dass sie gefahren sei und dass die Polizei nur glaube, dass ihr Schwiegersohn gefahren sei, weil er bekanntlicherweise gerne etwas (Anm: alkoholische Getränke) trinke. Sie sei nach dem Unfall ganz aufgeregt gewesen und nach Hause gelaufen. Als sie aus dem Fahrzeug stieg, stieg auch Sie aus und war ganz verwirrt. Scheinbar haben Sie sich dann hinter den Fahrersitz gesetzt und haben sich wohl am Fahrerairbag das Gesicht abgewischt, weshalb dieser blutig gewesen sel.

Mit Ladungsbescheid vom 10.11.2017 wurde Frau E zur Zeugenaussage am 21.11.2017 um 14:00 Uhr zur Bezirkshauptmannschaft Melk vorgeladen. Der Ladungsbescheid wurde It. Rückschein am 14.11.2017 hinterlegt.

Frau E ist zur Zeugenaussage nicht erschienen und sich bis dato nicht mit der Bezirkshauptmannschaft Melk in Verbindung gesetzt.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon Gebrauch gemacht.

In Ihrer Stellungnahme führten Sie zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens Folgendes aus:

„Das bisherige Vorbringen bleibt vollinhaltlich aufrecht. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird ausgeführt, dass die belangte Behörde hier offensichtlich von völlig falschen Sachverhaltselementen ausgeht. Richtig ist, dass das Fahrzeug nach dem Unfall stark zur Seite geneigt war, jedoch hätte sich der Beschuldigte nicht vom Beifahrer auf den Fahrersitz nach oben hieven müssen, dies wäre tatsächlich nicht plausibel. Es war vielmehr umgekehrt, dass das Fahrzeug in der Art geneigt war, das der Beschuldigte vom Beifahrer auf den Fahrersitz nach unten rutschte. Dies auch deshalb, da aufgrund der starken Neigung des Fahrzeuges er nicht in der Lage war, die Beifahrertüre zu öffnen und wollte daher das Fahrzeug auch über die Fahrertüre verlassen. Die Fahrzeuglenkerin Frau E ist währenddessen (auch unter dem Einfluss eines Schockzustandes) ins Haus geeilt um Hilfe zu holen. Währenddessen kamen die Nachbarn G und H zur Unfallstelle, wenn man sich allerdings die Aussagen der Zeuginnen G und H genauer anseht, ist zu bemerken, dass die Damen G und H bereits im Bett liegend durch einen Knall auf den Unfall

aufmerksam wurden. Die Zeuginnen G und H haben auch angegeben, dass sie zunächst von einem Knall im Haus und nicht sofort von einem Unfall ausgegangen sind. Erst nach einiger Zeit haben sie dann aus dem Fenster geblickt und das Unfallfahrzeug wahrgenommen, da sie sich auch erst anziehen mussten (sie lagen immerhin schon im Bett), ist somit davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall und dem Zeitpunkt als die Zeuginnen G und H bei der Unfallstelle erschienen einige Minuten vergangen sind.

Es ist auch nach gewöhnlicher Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Zeuginnen explizit nach einer weiteren Person Ausschau gehalten haben, hiezu bestand für sie keine Veranlassung.

Es gibt daher abgesehen vom Beschuldigten und Frau E absolut keine Zeugen. Die eigenständige Wahrnehmungen vom Unfall selbst machen konnten und werden selbst von der belangten Behörde nur Rückschlüsse zu Lasten des Beschuldigten gezogen.

Beweis:

- Wie bisher

- Zeugin E

- Weitere Beweise vorbehalten

Der Beschuldigte beantragt daher wie bereits vorgebracht, das gegen ihn eingeleitete Verfahren einzustellen bzw. wird beantragt dem Beschuldigten die bereits durch unmittelbare Zwangsgewalt seitens der Exekutive abgenommene Lenkerberechtigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens wiederum auszuhändigen. “

Zu dem Ergebnis des rechtzeitig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens stellt die Behörde folgendes fest:

Die Behörde nimmt als erwiesen an, dass Sie am 11.10.2017 um 20:25 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand Ienkten. Ebenso steht für die Behörde aufgrund nachfolgender Beweiswürdigung fest, dass Sie in einem alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht haben.

Beweiswürdigung:

Nachfolgend werden die Punkte angeführt aufgrund derer die Bezirkshauptmannschaft Melk davon ausgeht, dass Sie den PKW zum Unfallzeitpunkt gelenkt haben.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Melk erscheinen sowohl die Erstangaben der Meldungsleger, welche aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung getätigt wurden, entsprechend der Anzeige vom 20.10.2017, als auch die Angaben der Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar. Den glaubwürdigen Angaben der beiden Polizeibeamten ist zu entnehmen, dass ausgenommen Ihrer eigenen Angaben kein einziger Hinweis festgestellt werden konnte, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt tatsächlich von jemand anderem gelenkt wurde.

Es ist nachvollziehbar anzunehmen, dass es sich bei den widersprüchlichen Aussagen, nämlich dass Ihre Verletzungen von einem Arbeitsunfall seien, dass am Tag des Unfalls keine weiteren Beteiligten genannt wurden und erst 13 Tage nach dem Unfallzeitpunkt erwähnt wurde, dass Frau E das Auto gelenkt hätte, um reine Schutzbehauptungen handelt.

Ebenso spricht gegen die von Ihnen dargelegte Version, dass die Zeugen G und H nach dem Aufprall zur Unfallstelle eilten und Sie am Fahrersitz, den Körper zur Seite geneigt und nicht ansprechbar wahrnahmen.

Der Aussage von Frau E, dass auch Sie vom Auto ausstiegen und sich vermutlich hinter den Fahrersitz gesetzt haben um sich das Blut aus dem Gesicht zu wischen, kann entgegengehalten werden, dass der Unfallwagen stark zur Seite geneigt war und es daher wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass Sie in das Bachbett gingen und sich „bergauf“ in den Fahrersitz des Wagens hieven und im Anschluss die stark herabhängende Türe wieder schlossen.

Unglaubwürdig ist auch, dass lediglich der Fahrerairbag Blutflecken aufweist, wobei Sie Gesichtsverletzungen erlitten und laut Aussage von Frau C und Frau E, auch Frau E „blutverschmiert“ war, jedoch keinen Arzt aufsuchte.

Die Tatsache, dass mehrmals versucht wurde, Frau E formell einzuvernehmen, jedoch Frau E nicht zur Zeugenaussage erschienen ist, zieht die Glaubwürdigkeit Ihrer Aussagen in Zweifel.

Die Bezirkshauptmannschaft Melk ist aufgrund der oben angeführten Diskrepanzen und Widersprüche zur Annahme gelangt, dass es sich bei Ihren Aussagen, dass jemand anderes als Sie den PIGN zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat, um reine Schutzbehauptungen handelt. Ihre Aussagen sind jedenfalls nicht glaubwürdig und nachvollziehbar. Sohin kommt den Angaben der Polizeibeamten ein höherer Wahrheitsgehalt zu als Ihren Angaben.

Die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe bleiben somit aufrecht, weshalb Ihre Vorstellung keinen Erfolg haben konnte.

Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (§ 13 Abs 2 VwGVG).“

Dem vorangegangen war die Erlassung eines Mandatsbescheides, gegen welchen Vorstellung erhoben worden war.

Da bei der Bezirkshauptmannschaft Melk wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Zahl *** ein Strafverfahren anhängig war, wurde mit Beschluss des LVwG vom 3. 4. 2018, LVwG-AV-123/001-2018, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt.

Nunmehr übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Melk die Kopie einer Niederschrift vom 25. 7. 2018, ***, wonach ein Straferkenntnis mündlich verkündet wurde, in welchem gegen nunmehrigen Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO nach § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von

€ 2.400.- (Ersatzfreiheitsstrafe 461 Stunden) verhängt wurde. Der Beschuldigte verzichtete auf ein Rechtsmittel, weshalb das Straferkenntnis in Rechtskraft erwuchs. Als maßgeblicher Grad der Alkoholisierung ist diesem Straferkenntnis ein Alkoholwert der Atemluft (gemeint des Blutes) von 2,09 Promille zu Grunde gelegt.

Bereits einmal war dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 2.12.2014, ***, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F entzogen worden (samt Anordnung begleitender Maßnahmen), da er ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand lenkte. Mit Straferkenntnis vom 5. 1. 2015, ***, wurde gegen ihn wegen der Deliktsübertretung des § 5 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. zu eine Geldstrafe von € 1.600.- (Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden) verhängt. Als maßgeblicher Alkoholgehalt der Atemluft war ein Wert von 1,29 mg/l festgestellt worden.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde gegen den eingangs erwähnten Entzugsbescheid wurde wörtlich ausgeführt:

„Beschwerde

In oben bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschuldigte A gegen den Bescheid der BH Melk vom 09.01.2018 zu *** innerhalb offener Frist nachstehende

Beschwerde

und führt diese aus wie folgt:

Zunächst verweist der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen, welches vollinhaltlich aufrecht bleibt.

Der angefochtene Bescheid leidet unter erheblicher Feststellungs- und Begründungsmängeln.

Der Bescheid gründet sich auf eine Anzeige der PI ***, worin angeführt wird, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, am 11.10.2017 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben.

Wie im angefochtenen Bescheid richtig erwähnt sind dies lediglich Vermutungen seitens der einschreitenden Beamten der PI ***, welche aber erst geraume Zeit danach zum Unfallsort gelangt sind.

Zu diesem Zeitpunkt hat sich weder der Verdächtige noch andere Personen im Fahrzeug befunden.

Wie weiters auch im Bescheid ausgeführt, gibt es keine Zeugen, welche den Unfall unmittelbar wahrgenommen haben. Im Wesentlichen stützt sich die belangte Behörde auf die Zeugenaussagen der Nachbarinnen G und H.

Es ist jedoch den Zeugenaussagen keinesfalls zu entnehmen, dass diese unmittelbar nach dem Unfall zum Unfallsfahrzeug gelangt sind, sondern zwischen dem Zeitpunkt, als die den Unfall wahrgenommen haben und dem Zeitpunkt, als sie sich tatsächlich zum Fahrzeug begeben haben, einige Zeit verstrichen ist. Die Zeuginnen haben auch ausgesagt, dass sie bereits im Bett gelegen sind und nachdem sie einen Knall gehört haben, logischerweise erst aus dem Bett aufstehen mussten, danach haben sich die Zeuginnen bei einer Zeugin im Erdgeschoss an eine andere des Hauses im Obergeschoss bewohnt zusammengesprochen und nach der Ursache diese Geräusches sich unterhalten, erst danach erblickten si aus dem Fenster das Unfallfahrzeug und haben sich erst entsprechend anziehen müssen um das Haus zu verlassen und sich erst danach zum Unfallsfahrzeug gegangen. Es ist somit evident, dass bei gewöhnlichen Ablauf der Dinge mit Sicherheit einige Minuten vergangen sind, bis die Zeuginnen G und H tatsächlich zum Unfallsfahrzeug gelangt sind. Während dieses Zeitraumes hat dann die Fahrzeuglenkerin E das Fahrzeug verlassen und in einem teilweise Schockzustand auch ihr nahegelegenes Einfamilienhaus aufgesucht, um Hilfe zu suchen.

Der verletzte A ist Fahrzeug geblieben und ist auf Grund der Schräglage des Fahrzeuges nicht im Stande gewesen die Beifahrertür zu öffnen und wollte danach ebenfalls das Fahrzeug über die Fahrertüre verlassen, wozu er jedoch auf Grund seiner Alkoholisierung bzw. auch der Verletzung dann nicht mehr im Stande war. Erst zu diesem Zeitpunkt gelangten die Zeuginnen G und H zum Fahrzeug.

Die Zeuginnen haben auch angegeben, dass sie sich definitiv nicht mehr erinnern können, ob die Fahrertüre geöffnet oder geschlossen war.

Somit ist keineswegs festzustellen, dass wie von der belangten Behörde einfach vermutet und behauptet, der Beschuldigte das Fahrzeug in alkoholisierten Zustand gelenkt haben soll.

Die bisherigen Anträge bleiben vollinhaltlich aufrecht.

Beweis.

?    Wie bisher

?    Zeugin: E, ***, ***

?    Zeugin: G, ***, ***

?    Zeugin: H, ***, ***

?    PV

?    Weitere Beweise vorbehalten

Der Beschwerdeführer beantragt daher in Stattgebung dieser Beschwerde das angerufenen Verwaltungsgericht möge das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen bzw. den angefochtenen Bescheid der BH Melk vom 09.01.2018 ersatzlos zu beheben.

In eventu

Wird auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Weiters werden der vorliegenden Entscheidung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25. 7. 2018, ***, sowie der zuvor genannte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk, mit welchem bereits einmal ein Entzug der Lenkberechtigung erfolgte, sowie das korrespondierende Straferkennntis zu Grunde gelegt.

4.   Feststellungen:

Auszugehen ist auf Grund der Rechtskraft des erwähnten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25. 7. 2018, ***, von einer Verwirklichung des in diesem enthaltenen Tatbestands, wobei dem zu Grunde gelegtem Grad der Alkoholisierung und der Täterschaft des Beschwerdeführers besondere Bedeutung zukommt.

Weiters kommt dem innerhalb der gesetzlich beachtlichen Frist erfolgten ersten Entzug der Lenkberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft Melk bzw. dem parallel hiezu erlassenem Straferkenntnis Relevanz zu.

In beiden Straferkenntnissen erfolgte jeweils eine Ahndung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO.

5.   Rechtslage:

§ 7 (1) FSG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 7 (3) leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.

ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2.

beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3.

als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4.

die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5.

es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6.

ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)

trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b)

wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7.

wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8.

eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9.

eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10.

eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

11.

eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

12.

die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13.

sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14.

wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15.

wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

§ 7 (4) leg. cit.: Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24 (1) leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.

um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2.

um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

§ 24 (3) leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.

wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.

wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.

wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 25 (1) leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

§ 25 (3) leg. cit.: ) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26 (2) leg. cit.: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1.       erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4.       erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 24 (4) VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 28 (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

         1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

         2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

6.   Erwägungen:

In vorliegenden Fall ist zunächst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach ist für den Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses hinsichtlich des Grades der Alkoholisierung eines KFZ Lenkers zum Unfallszeitpunkt dieser Wert auch dem Verfahren hinsichtlich des Entzuges der Lenkberechtigung zu Grunde zu legen. Dies ist Folge der Bindungswirkung des Straferkenntnisses (siehe Ra 2016/11/0025 vom 11.03.2016 mit Hinweis auf weitere Judikate und VwGH vom 08.08.2002, 2001/11/0210). Gleiches gilt für das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 5. 1. 2015, MES2-V-34040/5.

Diese können daher als Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Tatsache und deren Wertung (im Sinn des § 7 FSG) herangezogen werden.

Auf das konkrete Verfahren umgelegt bedeutet das, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erhobenen Behauptung, er sei gar nicht Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen, obsolet ist bzw. die in der Beschwerde geführte Argumentation aus rechtlicher Sicht unbeachtlich bleiben muss. Vielmehr ist das LVwG an die oben zitierten rechtskräftigen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25. 7. 2018 sowie vom 5. 1. 2015 bzw. dessen Inhalte gebunden. Demnach ist auch im Verfahren über den Entzug der Lenkberechtigung nach dem FSG von der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers und einem Alkoholgehalt des Blutes von 2,09 Promille auszugehen.

Weiters ist Faktum, dass bereits eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO vorliegt, welche innerhalb des gesetzlich zu berücksichtigenden zeitlichen Rahmens von 5 Jahren gesetzt wurde.

Die nunmehr erfolgte Deliktsverwirklichung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO ist somit die zweite rechtlich relevante Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG und folglich bei der Deliktskombination des § 26 Abs. 2 FSG bzw. der daraus resultierenden Berechnung der Entzugsdauer zu berücksichtigen.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind die in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen weiters einer Wertung hinsichtlich der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, der seither verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen.

Grundsätzlich muss das betreffende Verhalten als besonders gefährlich eingestuft werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt erwiesener Maßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Diese Wertung ist prinzipiell durch die Vorgabe einer Mindestentzugsdauer in § 26 Abs. 2 FSG bereits durch den Gesetzgeber vorweggenommen. Eine darüber hinausgehende Entzugsdauer darf nur verhängt werden, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt über diese Mindestdauer hinaus verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH vom 24.1.2012, 2009/11/0227).

Ausschlaggebend sind für diese Entscheidung die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die der Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu Grunde zu legen sind (vgl. VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0245).

Im vorliegenden Fall ist das L

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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