TE Lvwg Beschluss 2018/8/7 LVwG-AV-1047/002-2017

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Veröffentlicht am 07.08.2018
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Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

GewO 1994 §360 Abs5

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde des A, geb. ***, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***,gegen den gemäß § 360 Abs. 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO) erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. Juni 2017, ***, den

BESCHLUSS:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.07.2016,

***, an den nunmehrigen Beschwerdeführer A ist dieser unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO), wonach die Behörde den Gewerbetreibenden (bzw. den Anlageninhaber) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern hat, wenn der Verdacht einer

Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 GewO besteht, aufgefordert worden, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage im Standort ***, ***, dadurch herzustellen, dass

- die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (landwirtschaftliche Lohnarbeiten) ab Erhalt dieser Verfahrensanordnung sofort einzustellen ist;

- weiters, dass das entsprechende Gewerbe bei der Bezirkshauptmannschaft

Wiener Neustadt, Fachgebiet Gewerberecht, anzumelden ist, und

- die gewerbliche Betriebsanlage bis zur Erlangung einer

Betriebsanlagengenehmigung binnen einem Tag ab Erhalt dieser

Verfahrensanordnung zu schließen ist.

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Gewerbebehörde mit Bescheid vom 26.06.2017, ***, bei der

Betriebsanlage des Antragstellers A im Standort

***, ***, die Herstellung des der Rechtsordnung

entsprechenden Zustandes durch „Schließung des gesamten Betriebes“ verfügt.

 

Gestützt ist dieser Bescheid auf die Bestimmungen des § 360 Abs. 1 und 5 GewO.

 

In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, dass die oben angeführte Verfahrensanordnung vom 14.07.2016 ergangen sei und in der Folge dieser

Verfahrensanordnung nicht Folge geleistet worden sei. Bei dieser Sachlage sei

daher von der Behörde der der Rechtsordnung entsprechende Zustand mit Bescheid aufzutragen gewesen.

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.06.2017, ***, richtet sich die Beschwerde des A vom 02.08.2017, mit der die Aufhebung des o. a. Schließungsbescheides beantragt wird.

Hinsichtlich der mit dem Beschwerdeschriftsatz gleichzeitig gestellten Anträge, der Beschwerde gemäß § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die o. a. Verfahrensanordnung vom 14.07.2016, ersatzlos zu beheben, ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bereits mit Beschluss vom 01. September 2017, LVwG-AV-1047/001-2017, eine Zurückweisung dieser Anträge erfolgt.

Zum Rechtsmittel der Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.06.2017 ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzustellen:

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden, Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

Gemäß § 360 Abs. 5 GewO sind Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände, wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Anknüpfend an die Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der angefochtene Bescheid – wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist – nachweislich am 06.07.2017 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Mit der damit erfolgten Erlassung des Bescheides ist die Frist gemäß
§ 360 Abs. 5 GewO in Gang gesetzt worden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Grund für die Unzulässigkeit einer Beschwerde und damit Anlass für das Verwaltungsgericht, einen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, kann insbesondere sein, wenn es sich bei der angefochtenen Erledigung um keinen Bescheid handelt. Ebenso ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 05.07.1999, 99/16/0151, sowie Slg. 2699/77).

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom 26.06.2017 nach der erfolgten Zustellung am 06.07.2017 und dem zwischenzeitigen Verstreichen der Frist von einem Jahr ex lege außer Kraft getreten und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Es war daher mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da mit Blick auf die klare Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und die Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1047.002.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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