Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Enthält der Spruch des Straferkenntnisses ohne konkrete Anführung eines Genehmigungstatbestandes nach § 74 Abs. 2 GewO lediglich, dass “es sich um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage gem. § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung handelt“ nimmt die Behörde eine rechtliche Bewertung eines nicht näher präzisierten Tatverhaltens vor. Erst durch die Anführung jener konkreten Umstände bei der Errichtung oder dem Betrieb der Betriebsanlage aufgrund deren Eignung einer möglichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Schutzinteressen nach § 74 Abs. 2 GewO wird die (behördliche) Annahme einer Genehmigungspflicht nachvollziehbar und im Rechtsmittelweg überprüfbar.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Genehmigung; Verfahrensrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1761.001.2017Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018