Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Nicht jede Errichtung und jedes Betreiben einer gewerblichen Betriebsanlage ist genehmigungspflichtig, sondern nur dann, wenn die Errichtung bzw. der Betrieb geeignet sind, die in § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Genehmigung; Verfahrensrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1761.001.2017Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018