TE Vwgh Beschluss 1999/11/17 99/12/0276

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Veröffentlicht am 17.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §78a;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer u.a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1999, Zl. 103.438/19-II/2/99, betreffend die Gewährung einer Dienstfreistellung gemäß § 78a BDG 1979, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0036, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der als Revierinspektor im Bereich der Bundespolizeidirektion Graz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand (und weiterhin steht), bei der Verkehrsabteilung, technische Verkehrsüberwachungsgruppe, eingesetzt war (und den Beschwerdebehauptungen zufolge auch weiterhin eingesetzt ist). Er war seit dem Jahr 1990 Mitglied des Gemeinderates der Stadt Köflach (in der Folge kurz: Stadtgemeinde K. bzw. Stadtgemeinde). Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 19. April 1993 wurde das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung von (näher umschriebenen) Dienstfreistellungen zur Ausübung seines Gemeinderatsmandates abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 1995 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. November 1996 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, dem das Nähere zu entnehmen ist, wurde der Berufungsbescheid vom 4. Jänner 1995 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen zum zeitlichen Bedarf zur Ausübung dieses Gemeinderatsmandates getroffen hatte. Ergänzend verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, im fortgesetzten Verfahren wäre aber auch mit dem Beschwerdeführer zu klären, ob sein Begehren nur künftige Zeiträume betreffen solle oder auch den gesamten Zeitraum ab Antragstellung oder gegebenenfalls einen Teil dieses vergangenen Zeitraumes. Sollte sein Begehren auch vergangene Zeiträume umfassen (näherhin solche, die zwischen der Antragstellung und einer allfälligen künftigen Entscheidung lägen), wäre - vor dem Hintergrund der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden betreffend in der Vergangenheit liegende strittige Fragen, deren Lösung zum jetzigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer noch Rechtserheblichkeit zukommen könne - mit ihm zu erörtern, inwiefern seiner Auffassung nach die angestrebte Entscheidung diesbezüglich Auswirkungen auf seine rechtliche Position haben sollte.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid abermals nicht stattgegeben. Stark zusammengefasst ging die belangte Behörde (weiterhin) davon aus, dass vorliegendenfalls mit der Gewährung von Dienstplanerleichtungen das Auslangen habe gefunden werden können. Insbesondere stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer das "Amt eines Gemeinderatsmandatars" in der Zeit bis zum 20. Dezember 1994 ausgeübt habe (an anderer Stelle heisst es bei der Wiedergabe eines Vorbringens des Beschwerdeführers zusammengefasst sinngemäß, er habe sich im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme gezwungen gesehen, sein Gemeinderatsmandat am 20. Dezember 1994 zurückzulegen). Die belangte Behörde verwies unter anderem auch darauf (insoweit wohl ebenfalls in Wiedergabe eines Vorbringens des Beschwerdeführers), nach den Angaben des Beschwerdeführers bestehe ein "Begehren nur dahingehend", dass rechtlich einwandfrei festgestellt werden möge, ob die Ausübung des in Rede stehenden Mandates während der Dienstzeit, für die erforderliche Zeit der Aufgabenerfüllung, ohne Auflagen (Einarbeitung) möglich sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heisst es weiters, zum Wunsch des Beschwerdeführers, die gegenständliche Rechtsangelegenheit "ein für allemal auch für die Zukunft einer rechtlichen Klärung zuzuführen" (im Original unter Anführungszeichen) sei zu bemerken, dass es der belangten Behörde als Berufungsbehörde nicht zustehe, eine für alle zukünftigen Fälle rechtlich bindende Entscheidung zu treffen. Vielmehr sei auch weiterhin bei derartigen Entscheidungen, so wie aus dem Gesetzestext selbst bereits ersichtlich sei, auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Dienstfreistellung nach § 78a BDG 1979 im gesetzlichen Ausmaß verletzt.

Unter Bezugnahme auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 16. Dezember 1998 angeschnittene Frage des rechtlichen Interesses an der angestrebten Entscheidung bringt der Beschwerdeführer vor, er sei "durch eine Überbelastung" aus seinem öffentlichen Mandat gezwungen worden, was zweifellos nicht mit der Zielsetzung des Art. 7 Abs. 2 B-VG konform sei. Seiner Überzeugung zufolge sei Ursache dafür eine behördliche Fehlentscheidung gewesen, dies in Verbindung mit anderen fehlerhaften Hoheitsakten, nämlich den Anordnungen zufolge derer er alle ihm für die Mandatsausübung zur Verfügung gestellte Zeiten einzuarbeiten gehabt habe. Wenn es nun so wäre, dass der Einzelne entweder eine solche Belastung auf viele Jahre auf sich nehmen müsste, damit eine Gefährdung oder effektive Schädigung seiner Gesundheit und seines Familienlebens (dem Sinnzusammenhang nach zu ergänzen: in Kauf nehmen müsste (oder dgl.)), oder nie eine verwaltungsgerichtliche Beseitigung der behördlichen Fehlentscheidung und damit auch Abstellung der fehlerhaften Hoheitsakte erreichen könnte, "so würde Art. 7 Abs. 2 B-VG in Bezug auf die faktische Verhinderung der Mandatsausübung von Beamten durch Entscheidung 'im Sinne' des § 78a BDG 1979 unanwendbar".

Dass es hier um unerträglich lange Zeiten gehe, zeige der gegenständliche Fall unmittelbar. Es habe zwar der Verwaltungsgerichtshof in seiner Sache in einer angesichts seiner Überlastung ausserordentlich kurzen Zeit entschieden, im Zusammenhang mit der vorherigen behördlichen Säumnis, der seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 16. Dezember 1998) verstrichenen weiteren Zeit und der weiteren Zeit, bis der Verwaltungsgerichtshof - kassatorisch - und dann vielleicht "endlich die Behörde meritorisch (richtig) entscheiden" werde, werde mit praktischer Sicherheit noch ein weiteres Jahr vergehen, vermutlich sogar eine erheblich längere Zeit, möglicherweise würden es bis zum endgültigen Abschluss der Angelegenheiten auch mehrere Jahre sein.

Er sei öffentlich-rechtlich Bediensteter und die Verwirklichung seines Rechtes auf politische Betätigung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 B-VG hänge essentiell davon ab, ob in diesem Dienstverhältnis, welches für ihn und seine Familie die Existenzgrundlage darstelle, auf die Erfordernisse der Ausübung eines öffentlichen Mandates ausreichend Rücksicht genommen werde. Er behaupte, dass dies nicht geschehen sei, der angefochtene Bescheid diese Gesetzwidrigkeit sanktioniere und damit selbst von ihr belastet sei, dass er durch diese Gesetzwidrigkeit an der weiteren Ausübung des Mandates gehindert worden sei und nun einer Beseitigung dieser gesetzwidrigen Entscheidung bedürfe, um wieder die Möglichkeit zu haben, ein gleichartiges öffentliches Mandat auszuüben. Er habe daher ein rechtliches Interesse an der Entscheidung.

Die Vorjudikatur hat die Feststellung der Unrechtmäßigkeit behördlichen Handelns, wenn die Auswirkung dessen durch Zeitablauf überholt ist, insbesondere dann durch den Verwaltungsgerichtshof für geboten erachtet, wenn ein solcher Abspruch im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse des Beamten gelegen ist und eine Klärung für die Zukunft bringt (in diesem Sinne vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1989, Zl. 88/12/0183).

Im Beschwerdefall zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern er durch den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes seiner Mandatsausübung überhaupt noch in einem Recht verletzt sein könnte.

Sein Vorbringen macht vielmehr deutlich, dass es ihm vorliegendenfalls nur um eine Klarstellung für die Zukunft geht.

Eine solche kann aber aus folgenden Gründen nicht erfolgen:

Wie nämlich im Vorerkenntnis vom 16. Dezember 1998 ausgeführt wurde, ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß eine solche Dienstfreistellung konkret zu gewähren ist, aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf die dienstliche Verwendung des Beamten in Verbindung mit den Erfordernissen des Dienstes, aber auch auf die zeitliche Inanspruchnahme des Beamten (hier) als Gemeinderat Bedacht zu nehmen. Eine solche - hypothetische - Beurteilung für die Zukunft kann aber hier nicht erfolgen, weil weder klar ist, welche zeitliche Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im Falle seiner hypothetischen Wiederwahl als Gemeinderat verbunden wäre (kommt es dabei doch auch auf die näheren Umstände, wie Funktionen in Ausschüssen, uam., an), noch auch schon jetzt Klarheit über die Art seiner dienstlichen Verwendung und die damit verbundene zeitliche Fixierung seiner Dienste gegeben ist (was insbesondere deshalb von Bedeutung ist, weil der Beschwerdeführer ja einen besonderen Dienstplan hatte; siehe die Darstellung im Vorerkenntnis vom 16. Dezember 1998).

Demnach folgt zusammenfassend zum einen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid gar nicht mehr in Rechten verletzt sein kann, zum anderen, dass er eine geradezu unmögliche (und daher unzulässige) Klarstellung, für die Zukunft begehrt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 1999

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120276.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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