Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.08.2018Norm
BAO §101 Abs1Rechtssatz
Rechte, die durch eine Entscheidung einer unzuständigen Behörde verletzt wurden, sind selbst dann [von der Behörde] wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden (vgl. VwGH 83/05/137).
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; aufschiebende Wirkung; Beschlussdeckung; Kollegialorgan;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.200.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018