Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.08.2018Norm
BAO §101 Abs1Rechtssatz
Entspricht der Spruch und/oder die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss und/oder keine entsprechende Begründung dieses Organes zugrunde liegt.
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; aufschiebende Wirkung; Beschlussdeckung; Kollegialorgan;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.200.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018