RS Lvwg 2018/8/17 LVwG-AV-200/001-2018, LVwG-AV-202/001-2018, LVwG-AV-203/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.08.2018

Norm

BAO §101 Abs1
BAO §212a
BAO §254

Rechtssatz

Entspricht der Spruch und/oder die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss und/oder keine entsprechende Begründung dieses Organes zugrunde liegt.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; aufschiebende Wirkung; Beschlussdeckung; Kollegialorgan;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.200.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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