RS Lvwg 2018/8/20 LVwG-AV-204/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1

Rechtssatz

Wird die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht persönlich zugestellt, kommt ein Verlust der Parteistellung (eine „Präklusion“) aus diesem Grund nicht in Betracht.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Nachbar; Parteistellung; Einwendungen; Präklusion;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.204.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten