Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Bei den in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Schutzinteressen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Interessen, die von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen sind, wenn keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben worden sind.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Nachbar; Parteistellung; Einwendungen; Präklusion;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.204.001.2018Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018