TE Lvwg Beschluss 2018/8/20 LVwG-AV-204/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 5. Dezember 2017, GZ.: ***, mit welchem der C GmbH die gewerberechtlich Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch die Erweiterung der bestehenden Tiefgarage des EKZ´s am „***“ um eine zweigeschoßige Tiefgarage einschließlich der erforderlichen Stiegenhäuser sowie Zu- und Abfahrten und des Verbindungsteils zur Tiefgarage EKZ am „***“in ***, ***, auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 5. Dezember 2017,
GZ.: ***, hat der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau (in der Folge: belangte Behörde) der C GmbH (in der Folge: Konsenswerberin) die gewerberechtlich Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch die Erweiterung der bestehenden Tiefgarage des EKZ´s am „***“ um eine zweigeschoßige Tiefgarage einschließlich der erforderlichen Stiegenhäuser sowie Zu- und Abfahrten und des Verbindungsteils zur Tiefgarage EKZ am „***“ in ***, ***, auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung sowie unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt. Weiters wurden die Einwendungen der Anrainer (insbesondere auch des Beschwerdeführers) als unzulässig zurückgewiesen bzw. abgewiesen.

Festgehalten wird, dass mit Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides der Konsenswerberin die baurechtliche Bewilligung (für das gegenständliche Projekt) erteilt wurde. Auf diesen Spruchpunkt bezieht sich die gegenständliche Entscheidung (auf Grund eines anderen Rechtsmittelzuges – auch mangels Beschwerde) nicht.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 hat Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen Spruchpunkt 2. (gemeint wohl II.) Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Nichterteilung der angefochtenen gewerbebehördlichen Genehmigung für die genannte Betriebsanlagenänderung bzw. Betriebsanlagenerweiterung als auch in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Schutz seines Lebens und seiner Gesundheit, des Lebens und der Gesundheit seines Personals, seiner Familienangehörigen und seiner Kunden als auch in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Schutz vor Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterung verletzt werde.

Der Beschwerdeführer habe im gewerbebehördlichen Verfahren (wie auch im Bauverfahren) entsprechende Einwendungen erhoben, die jedenfalls als Geltendmachung subjektiv öffentlicher Nachbarrechte im Sinn der Gewerbeordnung zu werten seien. Nachbarn im Sinn der Gewerbeordnung bzw. im Betriebsanlagengenehmigungs- oder BetriebsanIagenerweiterungsverfahren seien alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb einer Betriebsanlage respektive die diesbezügliche Erweiterung gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nur nicht Personen, die sich bloß vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinn des § 75 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung dinglich berechtigt seien. Der Beschwerdeführer betreibe in unmittelbarer Nähe zur bereits bestehenden Tiefgarage, die erweitert werden soll, das Cafe ***. Im vorliegenden Fall gehe es um die Erweiterung der Tiefgarage des EKZ „***“. Eine aus der erweiterten Tiefgarage ins Freie führende Stiegenanlage bzw. Lüftungsanlage sei in unmittelbarer Nähe des vom Beschwerdeführer betriebenen Cafes ***, das auch einen Außenbereich - nämlich eine Terrasse - habe, situiert. Diesbezüglich und auch hinsichtlich der Straßenführung bzw. der Ein- und Ausfahrten der Garage habe der Beschwerdeführer im Verfahren auch entsprechende Einwendungen erhoben, sodass er auch berechtigt sei, diese im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels geltend zu machen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers seien auf Seite 51 des erstinstanzlichen Bescheids wiedergegeben. Der Beschwerdeführer sei auch Nachbar, er sei zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert.

Subjektiv öffentliche Nachbarrechte werden durch die Bestimmungen der Gewerbeordnung begründet, die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit und die dem Schutz des Nachbarn gegen Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder andere von der Betriebsanlage oder ihrer Erweiterung ausgehenden Immissionen bzw. Emissionen dienen.

Die Bestimmungen über eine Betriebsanlagengenehmigung bzw. Erweiterung einer Betriebsanlage sehen ausdrücklich vor, dass dieser Schutz nicht nur gegen Einwirkungen bestehe, die aus der Anlage oder dem Inhaber der Anlage oder seinen Erfüllungsgehilfen ausgehen, sondern auch Schutz vor Einwirkungen, die durch Personen in der Betriebsanlage bzw. der erweiterten Betriebsanlage bewirkt werden können oder bewirkt werden, welche die Anlage der Art des Betriebs gemäß in Anspruch nehmen. Das seien im vorliegenden Fall all die Personen, welche die erweiterte Tiefgarage nutzen werden bzw. nutzen würden. Im erstinstanzlichen Verfahren sei der bereits genannte Nahbereich der Stiegenanlage bzw. der Lüftungsanlage zu dem vom Beschwerdeführer betriebenen Cafe ***, vor allem auch der Terrassenbereich dieses Cafes, nicht ausreichend berücksichtigt, gewürdigt und beurteilt worden. Auf diese spezielle Situation und die durch eine Erweiterung der Betriebsanlage speziell diesbezüglich einwirkenden Immissionen bzw. von der erweiterten Tiefgarage ausgehenden Emissionen auf dieses Cafe und den Terrassenbereich seien die in 1. Instanz tätig gewesenen Sachverständigen ebenso wenig eingegangen wie die erstinstanzliche Behörde.

Gerade zum Schutz von Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers, seines Personals, seiner Familienangehörigen, allerdings auch seiner Gäste, müsse eine besondere Beurteilung und eine konkrete Überprüfung durch Sachverständige erfolgen, welche jedoch nicht in der erforderlichen Form vorgenommen worden sei. Die Ausführungen sowohl des emissionstechnischen als auch des Iärmtechnischen als auch des medizinischen Sachverständigen seien viel zu allgemein gehalten, ohne auf die spezielle Situation und vor allem ohne auf den genannten Betrieb im Cafe ***, vor allem auch den Betrieb im Freien auf der Terrasse, einzugehen. Die Gutachten seien daher nicht geeignet, diesbezüglich eine abschließende Beurteilung herbeizuführen.

Gerade von der im unmittelbaren Nahbereich des Cafes laut Projekt vorgesehenen Stiegenanlage bzw. Lüftungsanlage würden massive Einwirkungen auf das genannte Lokal ausgehen, vor allem auch auf den Außenbereich, welche nicht nur eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Beschwerdeführers, seines Personals, seiner Familienangehörigen und auch seiner Gäste darstellen, sondern darüber hinaus auch eine unzumutbare Belästigung und Beeinträchtigung all der genannten Personen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen.

Dies werde umso mehr verstärkt, dass sich auch die durch das erweiterte Projekt bedingte Straßenführung bzw. Änderung der Straßenführung absolut nachteilig für das Lokal, vor allem für den Terrassenbereich, auswirke. Auch dadurch komme es zu einer zusätzlichen Gefährdung von Leben und Gesundheit der genannten Personen sowie auch zu einer zusätzlichen unzumutbaren, nämlich das örtliche Maß übersteigenden, Belästigung der angeführten Personen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen.

Der Beschwerdeführer beantrage daher im Beschwerdeverfahren auch ausdrücklich die Ergänzung bzw. Einholung folgender Sachverständigengutachten, nämlich eines emissionstechnischen Sachverständigengutachtens, eines Iärmtechnischen Sachverständigengutachtens, eines Sachverständigengutachtens für Rauch-, Geruch- und Staubeinwirkungen sowie eines Sachverständigengutachtens für Erschütterungen, im Speziellen eines Bausachverständigengutachtens und auch eines medizinischen Sachverständigengutachtens, wobei in all diesen Fällen Amtssachverständige beizuziehen seien und zwar zum Beweis dafür, dass durch das gegenständliche Projekt, nämlich die Erweiterung der Tiefgarage, insbesondere den in diesem Zusammenhang vorgesehenen Turm bzw. insbesondere durch die in diesem Zusammenhang vorgesehene Stiegenanlage und/oder Lüftungsanlage und/oder durch die geänderte Straßenführung, welches alles in unmittelbarer Nähe des Cafe *** passieren werde bzw. situiert sein werde, sowohl das Leben als auch die Gesundheit sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Personals als auch seiner Familienangehörigen als auch seiner Gäste gefährdet werden würde und darüber hinaus das örtliche Maß übersteigende, jedenfalls unzumutbare Einwirkungen auf die genannten Personen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen gegeben seien. Damit sei allerdings das gegenständliche Projekt gewerberechtlich nicht zu bewilligen bzw. könne das Projekt nur ohne die genannten Anlagenteile bewilligt werden und ohne, dass gleichzeitig die Straßen- und damit die Verkehrsführung im gegenständlichen Bereich geändert werde.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

an Ort und Stelle unter Beiziehung der beantragten Sachverständigen, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Spruchteil des angefochtenen Bescheids dahingehend abändern, dass der von der C GmbH gestellte Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben, nämlich für die gegenständliche Erweiterung der Tiefgarage, zur Gänze abgewiesen werde, in eventu diesen Teil des genannten Bescheids dahingehend abzuändern, dass die Bewilligung für die Errichtung der Stiegenanlage und der Lüftungsanlage neben der Terrasse des Cafe *** bzw. neben dem Cafe *** versagt werden bzw. der die BetriebsanIagenerweiterung beantragenden Partei untersagt werde, die genannte Stiegenanlage bzw. Lüftungsanlage zu errichten oder zu betreiben, und/oder die Bewilligung für die Änderung der Straßen- und Verkehrsführung versagt werde, in eventu den angefochtenen Spruchteil des genannten Bescheids aufzuheben und in diesem Umfang die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 28. Jänner 2016 hat die Konsenswerberin um gewerberechtliche Genehmigung der Erweiterung der bestehenden Tiefgarage des EKZ *** um eine zweigeschossige Tiefgarage auf den Grundstücken ***, ***, ***,***, *** und ***, alle KG ***, beantragt.

Seitens der belangten Behörde wurde hierüber am 29. Februar 2016 eine Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung wurden der Aktenlage nach die bekannten Beteiligten mit Verhandlungsausschreibung vom 29. Jänner 2016, GZ: ***, persönlich geladen. Weiters wurde diese Verhandlungsausschreibung an der Amtstafel Anlagenrecht und der elektronischen Amtstafel der belangten Behörde kundgemacht sowie in den benachbarten Häusern (auch auf Grundstück Nr. *** – ***) und am Betriebsgrundstück angeschlagen. In der Verhandlungsausschreibung der belangten Behörde findet sich auch Folgender Hinweis:

„Hinweis gemäß § 42 AVG

Als Beteiligter oder Partei (Nachbar) beachten Sie bitte, dass, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung schriftlich bei der Behörde (Magistrat der Stadt Krems, Bereich 1 - Anlagenrecht, ***, ***) oder während der Verhandlung erheben, jedenfalls Ihre Parteistellung verlieren.“

Auch ergab sich daraus, dass die Verhandlungsunterlagen bis zum Tag vor der Verhandlung (29.2.2016) zur Einsichtnahme beim Magistrat der Stadt Krems, Bereich 1 - Anlagenrecht, ***, ***, während des Parteienverkehrs, Dienstag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr, oder nach Vereinbarung, zur Einsichtnahme aufliegen.

Bis zum Tag vor der Verhandlung hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen das gegenständliche Projekt erhoben. Der Beschwerdeführer war bei der Verhandlung am 29. Februar 2016 anwesend und ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 29. Februar 2016 folgende Erklärung des Beschwerdeführers:

Stellungnahme/Einwände - Hr. A (Pächter/Betreiber Cafe ***):

Bezüglich der Errichtung der Garage sind meine Einwände gegen die Straßenführung bzw. Ein- und Ausfahrten der Garage, da diese die Straßenführung vorgibt. Weiters erhebe ich Einspruch gegen die Errichtung der Stiegenanlage bzw. Lüftungsanlage neben der Terrasse des Cafe ***. Meine Bitte wäre für diese Anlage eine andere Situierung zu suchen, da ich ansonsten den Betreiber auf Schadenersatz klagen werde bzw. auf Einhaltung der Lärm- und Luftemissionen verpflichten werde.“

Dieser Verhandlung zog die belangte Behörde für die technische Beurteilung Amtssachverständige aus den Fachgebieten Bautechnik, Maschinenbautechnik, Brandschutztechnik, Elektrotechnik, Fördertechnik, Verkehrstechnik, Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik und Wasserbautechnik bei.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde – nach Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens (ASV-Gutachten vom 3. Mai 2016, Zahl.:
***) und Gewährung eines Parteiengehöres – den nunmehr angefochtenen Bescheid (vom 5. Dezember 2017, ***) erlassen.

Dem Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid der Aktenlage nach am 6. Dezember 2017 zugestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 f GewO 1994 ist nach der ständigen Judikatur des VwGH die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen und Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden daher den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. VwGH Slg 14.857 A (1998).

Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens ist die gewerbliche Betriebsanlage, d.h. die Gesamtheit jener Einrichtungen, die dem Zweck des Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (vgl. dazu u.a. VwGH 30.10.1990, Zl 90/04/0143).

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Das gegenständliche Verfahren (Betriebsanlage-Änderungs-Genehmigungsverfahren) stellt ein antragsbedürftiges Projektgenehmigungsverfahren dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die „Sache“, über die in einem derartigen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt wird. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. z.B. VwGH vom 22.04.2014, 2012/04/0130, mwN).

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO kommt daher ex lege Parteistellung zu, und zwar aufgrund des § 8 AVG i.V.m. den ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO.

Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, dann hat die Behörde die im Sinne des § 41 AVG iVm den zusätzlichen Bestimmungen des § 356 Abs. 1 GewO erforderlichen Kundmachungen und Verständigungen durchzuführen.

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO hat die Behörde, bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:

         1.       Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

         2.       Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

         3.       Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

         4.       Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

§ 356 Abs. 1 GewO gilt zum einen für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im ordentlichen Genehmigungsverfahren bzw. Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, ist aber auch auf die in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu ergebende Bekanntgabe nach § 359b Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde, bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

Erfolgen die Kundmachungen und Verständigungen über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage in der in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Form, Inhalt und Rechtzeitigkeit entsprechenden Art, dann hat dies zur Folge, dass Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 ihre (ex lege bestehende) Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Solche Einwendungen müssen nicht nur rechtzeitig, sondern auch zulässig sein, um den Verlust der Parteistellung zu verhindern.

Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird unter einer rechtserheblichen Einwendung die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts verstanden. Ein Beschwerdeführer hat darzustellen, welche Beeinträchtigungen er (selbst) durch die Änderung der Betriebsanlage befürchtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229).

Im gegenständlichen Fall wurde zur Verhandlung betreffend das Genehmigungsverfahren seitens der belangten Behörde ordnungsgemäß (im Sinne des § 356 GewO iVm § 41 AVG) geladen. In der Ladung wurde auf die Präklusionsfolgen nämlich den Verlust der Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen bis zum Schluss der Verhandlung hingewiesen.

Im gegenständlichen Fall steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde keine Einwendungen erhoben hat.

Wird eine mündliche Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht, verlieren die Nachbarn ihre Parteistellung, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Augenscheinsverhandlung gemäß § 356 Abs. 1 Einwendungen gegen die Anlage iSd § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 erheben (VwGH 30.6.1999, 98/04/0215; § 42 Abs. 1 erster Satz AVG). Dies gilt selbstverständlich auch für den Fall, dass lediglich unzulässige Einwendungen erhoben werden (VwGH 18.9.2002, 01/07/0149). Im vereinfachten Genehmigungsverfahren verliert die Person ihre beschränkte Parteistellung (VwGH 28.3.2008, 2005/04/ 0087).

Der Rahmen der erhaltenen Parteistellung (vgl. § 42 Abs. 1 AVG) bestimmt die Befugnis zur Erhebung von Rechtsmitteln. Hierbei kann auf die Rechtsprechung vor der mit 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform zurückgegriffen werden.

-    Beschwerden bereits präkludierter Parteien oder Beschwerden, die über den Rahmen der erhalten gebliebenen Parteistellung hinausgehen, sind zurückzuweisen.

-    Innerhalb der Grenzen der aufgrund zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen erhalten gebliebener Parteistellung, hat die Rechtsmittelbehörde über die Beschwerde inhaltlich, also „in der Sache“, abzusprechen. Werden tatsächlich subjektiv-öffentliche Rechte der Partei verletzt, ist der Beschwerde stattzugeben und sind zB zusätzliche Au?agen vorzuschreiben oder ist die Genehmigung zu versagen. Trifft das Vorbringen dagegen nicht zu, ist das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 254, sowie 268ff; Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 71 f).

Dabei ist anzumerken, dass die den Nachbarn iSd § 75 Abs. 2 (ex lege) zukommende Parteistellung im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur insoweit aufrecht bleibt, als von diesen zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 27.6.2003, 2001/04/0236). Einwendungen zur Wahrung der Parteistellung müssen so gefasst sein, dass dem Vorbringen jedenfalls entnommen werden kann, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2, im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Es bedarf daher quali?zierter Einwendungen; ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt aber schon begrif?ich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (VwGH 9.9.1998, 98/04/0098). Anzumerken ist jedoch, dass es sich bei den in § 74 Abs. 2 normierten Schutzinteressen um öffentlich-rechtliche Interessen handelt, die von der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen sind, wenn keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben worden sind.

Einwendungen des Nachbarn gegen eine Betriebsanlage bewirken nur dann die Parteistellung dieses Nachbarn, wenn sich seine, die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte behauptenden Einwendungen auf die zu genehmigende Anlage beziehen; letzteres trifft nicht zu, wenn Einwendungen lediglich in Ansehung von „Befürchtungen“ erhoben werden, der Bewilligungswerber werde den Inhalt der gewerbebehördlichen Genehmigung überschreiten, was zu Belästigungen des Nachbarn führen könnte (vgl. VwGH 29.1.1991, Zl 90/04/0324).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vergl. VwGH 28.10.1997, 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht (VwGH vom 28.8.1997, 95/04/0190).

Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht dem Nachbarn aber nicht zu. Einen bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft gerichteten Vorbringen kommt eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinn nicht zu, weil sie eine Konkretisierung, insbesondere in Ansehen der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn nicht erkennen lässt (VwGH 18.6.1996, 95/04/0220).

Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird unter einer rechtserheblichen Einwendung die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts verstanden. Ein Beschwerdeführer hat darzustellen, welche Beeinträchtigungen er (selbst) durch die Änderung der Betriebsanlage befürchtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229).

Gemäß § 359 abs. 4 GewO steht das Recht der Beschwerde außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und dem daran anschließenden Prozessgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Frage des allenfalls eingeschränkten Prüfungsumfangs gemäß § 27 VwGVG 2014 zu sehen. So sind Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand hat (Hinweis E vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0012).

Zum grundsätzlich möglichen Umfang der Parteistellung des Beschwerdeführers:

Die subjektiven Rechte eines Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich aus § 74 Abs. 2 GewO 1994. Die Nachbarn haben demnach Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (z.B. VwGH vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN).

Die Nachbareigenschaft (und damit Parteistellung) gemäß § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 ist dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (z.B. VwGH vom 22. April 1997, 96/04/0252).

Ein Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter kann, den seine Person betreffenden Nachbarschutz, nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (z.B. VwGH vom 16. Februar 2005, 2002/04/0191, sowie jüngst abermals VwGH vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002).

Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer die Ladung für die mündliche Verhandlung nicht persönlich zugestellt. Daher kommt ein Verlust seiner Parteistellung (eine „Präklusion“) aus diesem Grund nicht in Betracht (zum Verlust der Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen bei persönlicher Ladung zur Verhandlung z.B. VwGH vom 27. Juni 2013, 2010/07/0183).

Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch bereits aus der Aktenlage, dass seitens der belangten Behörde die Kundmachung der Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 1 AVG und § 356 Abs. 1 GewO 1994 erfolgte. Es war daher von einer Präklusion des Beschwerdeführers im Wege des § 42 Abs. 1 AVG („doppelte Kundmachung“) mangels Erhebung von Einwendungen betreffend subjektiv-öffentlicher Rechte (bis zur Verhandlung) und somit der Verlust der Parteistellung (im gewerbebehördlichen Verfahren) auszugehen.

Die Einwände des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung der belangten Behörde am 29. Februar 2016 betreffen einerseits die Straßenführung bzw. Ein- und Ausfahrt zur und von der Garage somit die Verkehrssituation. Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Schutzinteresse im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO) von der Gewerbebehörde von Amtswegen wahrzunehmen ist. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs. 2 Z 4 GewO räumt den Nachbarn diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts geltend gemacht werden könnte (vgl. VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189). Andererseits forderte der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung eine andere Situierung der Stiegenanlage bzw. Lüftungsanlage bzw. ansonsten die Einhaltung der Luft- und Lärmemissionen.

Wie bereits oben ausgeführt, ist im – wie auch gegenständlich – Projektgenehmigungsverfahren die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projektes zu prüfen. Nachbarn (so auch der Beschwerdeführer) sind daher nicht berechtigt eine Abänderung des Projektes zu beantragen. Weiters ist generell davon auszugehen, dass der Betrieb konsensgemäß erfolgt und somit auch die Lärm- und Luftemissionen durch den Betreiber eingehalten werden.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung bei der belangten Behörde sind daher keine derartigen Einwendungen, die die Verletzung von subjektiven-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung (vgl oben zitierte Judikatur) behaupten.

Der Beschwerdeführer hat daher seine Parteistellung (auf Grund der eingetretenen Präklusion) verloren und war daher nicht berechtigt Beschwerde zu erheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ohnedies durch Beiziehung von Sachverständigen die Genehmigungsfähigkeit (somit auch die in § 74 Abs. 2 GewO normierten Schutzinteressen) von Amts wegen geprüft hat. Hingewiesen wird, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Nachbar; Parteistellung; Einwendungen; Präklusion;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.204.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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