TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/17 99/12/0272

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Veröffentlicht am 17.11.1999
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;

Norm

AHG 1949 §1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG/Stmk 1974 §30a idF Stmk 1996/076;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der Dr. M S in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. August 1999, Zl. 1-043826/57-99, betreffend Neubemessung der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG-Stmk., zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides von Folgendem aus:

Die Beschwerdeführerin steht als Oberregierungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; ihre Dienststelle ist die Landesamtsdirektion, in der sie seit 1. Oktober 1997 als Leiterin des Referates "EU-Koordination" verwendet wird.

Ausgehend von dieser Verwendung wurde ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 1998 nach § 30a Abs. 2 GG-Stmk. eine Verwendungszulage im Ausmaß von 32 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen bemessen.

Nach dem Beschwerdevorbringen habe sie mit 1. Jänner 1999 alle Voraussetzungen für die Beförderung in die Dienstklasse VIII erfüllt. Trotzdem sei diese Beförderung nicht vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde den Standpunkt, dass das eine Schädigung bedeute, die ihr schuldhaft zugefügt worden sei. Primär habe sie zur Abwendung dieses Schadens mit Eingabe vom 15. März 1999 eine Anhebung der Verwendungszulage nach § 30a GG-Stmk. auf 65 % des Gehaltes von V/2 beantragt. Durch dieses Zulagenausmaß würde die Differenz zwischen ihren Bezügen, die sie bei Beförderung in die Dienstklasse VIII zum 1. Jänner 1999 zu erhalten hätte, zu ihren tatsächlichen Bezügen abgedeckt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:

"Ihr Antrag vom 18. März 1999 auf Neubemessung der Ihnen ab 1. Oktober 1997 für die Dauer der Verwendung als Leiterin des Referates 'EU-Koordination' in der Landesamtsdirektion gemäß § 30 a Abs. 2 Gehaltsgesetz in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, gewährten Verwendungszulage wird abgewiesen."

Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. August 1998 ab 1. Oktober 1997 für die Dauer ihrer Verwendung als Leiterin des Referates "EU-Koordination" in der Landesamtsdirektion eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GG-Stmk. in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, im Ausmaß von 32 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gewährt worden.

Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag vom 18. März 1999 auf Neubemessung dieser Verwendungszulage mit 65 % von V/2 ausschließlich damit begründet, dass ihr Dienstposten als solcher der Dienstklasse VIII bewertet worden sei, sie mit 1. Jänner 1999 alle dienstlichen und zeitlichen Voraussetzungen für die Beförderung in die Dienstklasse VIII erfüllt habe, aber ihre Beförderung nicht erfolgt sei. Bei der Bemessung der gegenständlichen Verwendungszulage mit dem vorher genannten Bescheid sei ausdrücklich auf den Umstand Bezug genommen worden, dass es sich bei ihrem Dienstposten um einen solchen der Dienstklasse VIII handle. In einer von der Beschwerdeführerin im Verfahren abgegebenen, nicht datierten Stellungnahme (bei der Dienstbehörde eingelangt am 15. Juli 1999) habe die Beschwerdeführerin weiter ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung die Höhe der Zulage gemäß § 30a Abs. 2 GG-Stmk. in Abhängigkeit von dem Umstand zu sehen sei, dass ihr mit 1. Jänner 1999 nach den geltenden Beförderungsrichtlinien die Beförderung in die Dienstklasse VIII zugestanden wäre und diese

- rechtswidrigerweise - unterblieben sei. Eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG-Stmk. (Dienstklassenzulage) sei auf Grund ihrer "Bemessungshöhe" (gemeint ist wohl die Beschränkung der Höhe dieser Verwendungszulage nach § 30a Abs. 3 Z. 2 GG-Stmk. mit zwei Vorrückungsbeträgen) nicht geeignet, diese Differenz auszugleichen. Es sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf "Formalia" abzustellen, sondern auf die effektive Gehaltshöhe.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, bereits im Bescheid vom 24. August 1998 sei ausgeführt worden, dass die in Frage stehende Verwendungszulage nach dem Grad der besonderen Belastung und unter Bedachtnahme auf die zu erbringenden Mehrleistungen bemessen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf Neubemessung ausschließlich damit begründet, dass sie trotz Verwendung auf einem Dienstposten der Dienstklasse VIII nicht in diese Dienstklasse befördert worden sei; eine Änderung des Grades der Belastung oder eine Zunahme im Umfang der zu erbringenden Mehrleistungen sei von ihr nicht behauptet worden. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der als Begründung für die Neubemessung angeführte Umstand, dass sie nicht in die Dienstklasse VIII befördert worden sei, keine Änderung des Grades ihrer Belastung bewirken könne; nach Prüfung der Zeitkarten sei eher eine Reduzierung im Ausmaß der von der Beschwerdeführerin erbrachten Mehrleistungen eingetreten. Da sohin eine Änderung in den für die Bemessung der gegenständlichen Verwendungszulage relevanten Kriterien von der Beschwerdeführerin überhaupt nicht behauptet worden sei, auch nicht vorliege und auch kein im § 30a Abs. 5 GG-Stmk. angeführter Umstand für eine Neubemessung, nämlich:

Beförderung, Überstellung oder wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 2 lit. a und lit. b leg. cit., eingetreten sei, seien die Voraussetzungen für eine Neubemessung nicht gegeben.

Zu dem Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 18. März 1999, im Bescheid vom 24. August 1998 sei bei der Bemessung ausdrücklich auf den Umstand Bezug genommen worden, dass es sich bei ihrem Dienstposten um einen solchen der Dienstklasse VIII handle, sei Nachstehendes festzustellen:

Mit Schreiben vom 15. Jänner 1998 habe die Beschwerdeführerin die "Gewährung" einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GG-Stmk. in der Höhe von 40 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V beantragt. Im Abs. 5 der Begründung des Bescheides vom 24. August 1998 seien die Gründe für die Bemessung dieser Verwendungszulage mit 32 % von V/2 dargelegt worden. Die im Zusammenhang damit stehenden Ausführungen: "Hiebei war auch zu berücksichtigen, dass das für die Gewährung der gegenständlichen Verwendungszulage erforderliche besondere Maß an Selbstständigkeit auch für die Bewertung Ihres Dienstpostens als solcher der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII und damit als Begründung für die Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 2 Gehaltsgesetz mitentscheidend war", seien so zu verstehen, dass für die Bemessung einer niedrigeren als der von der Beschwerdeführerin beantragten Höhe mitentscheidend gewesen sei, dass ein Kriterium, nämlich das des "besonderen Maßes an Selbstständigkeit", Grundlage sowohl für die Bewertung des Dienstpostens der Beschwerdeführerin als solcher der Dienstklasse VIII mit Zulagenanspruch gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG-Stmk. als auch für die Gewährung der in Frage stehenden Verwendungszulage gewesen sei, und die Wertigkeit eines Dienstpostens als solcher der Spitzendienstklasse einer Verwendungsgruppe bei der Bemessung im vorher genannten Sinn zu berücksichtigen sei. Die Dienstverrichtung der Beschwerdeführerin auf einem Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, werde mit der "Gewährung" einer Dienstklassenzulage im gesetzlichen Ausmaß abgegolten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG-Stmk. in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, in gesetzlicher Höhe durch unrichtige Anwendung des § 30a GG-Stmk., sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stehe auf dem Standpunkt, dass ihre besondere Situation bei der Bemessung der Zulage nach § 30a Abs. 2 GG-Stmk. zu berücksichtigen sei. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass diese Norm, wie § 30a GG-Stmk. in seiner Gesamtheit dazu diene, den Nachteil auszugleichen, der darin bestehe, dass ein Beamter zwar Leistungen eines bestimmten Niveaus erbringe, jedoch nach einer Einstufung besoldet werde, die einem niedrigeren Leistungsniveau entspreche. Hiebei könne es gewöhnlich so sein, dass dieser Nachteil nicht voll ausgeglichen werde. Die Besonderheit ihres Falles sieht die Beschwerdeführerin jedoch seit 1. Jänner 1999 darin, dass sowohl nach allen anzuwendenden Rechtsvorschriften wie auch nach der einschlägigen Verwaltungspraxis von ihr alle Voraussetzungen dafür erfüllt seien, dass sie genau entsprechend jenem Leistungsniveau eingestuft werde, das den tatsächlich von ihr erbrachten Leistungen gemäß sei. "Unter einer solchen Voraussetzung gibt es keinen sachlichen Grund mehr dafür, dass Leistungsniveau und Besoldungsniveau auseinander klaffen, sodass die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung einer solchen Divergenz reine Willkür sind." Da dies nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein könne, sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Zulagenbemessung in der von ihr beantragten Höhe geboten, damit der volle Ausgleich aus dem Nachteil zufolge der unzulänglichen Einstufung herbeigeführt werde.

Damit geht die Beschwerdeführerin ersichtlich von einer unrichtigen Rechtsauffassung aus.

Die im Beschwerdefall maßgebende materiell-rechtliche Norm des § 30a GG-Stmk. in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, lautet (- soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt -):

"§ 30 a

Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten, der Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z. 1 hat, nur dann, wenn er einen Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe innehat; ...

(2) Dem Beamten,

a) dem dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken, und

b) der das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,

kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Die Verwendungszulage beträgt

1. im Fall der Z. 1 zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte jedoch im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 das Gehalt übersteigt, das dem Beamten bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; dem Beamten gebührt mit dem Erreichen der Spitzendienstklasse seiner Verwendungsgruppe die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag;

2. im Falle der Z. 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt, und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 das Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.

(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 3 100 Prozent und im Fall des Abs. 2 80 Prozent dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.

(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30a Abs. 5 GG-Stmk. nicht vorliegen.

Strittig ist im Wesentlichen allein, ob die Beschwerdeführerin auf Grund einer unterlassenen Beförderung Anspruch auf eine Erhöhung ihrer Zulage nach § 30a Abs. 2 GG-Stmk. hat oder nicht.

Davon ausgehend ist der Beschwerdeführerin zunächst entgegenzuhalten, dass sich die Besoldung der "Staatsangestellten" nicht nach den privatrechtlichen Grundsätzen über die Angemessenheit der Entlohnung richtet (vgl. Verfassungsgerichtshof, Slg. Nr. 493). Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, z. B.

VfSlg. 9607/1983, 11.193/1986, 11.288/1987, 12.154/1989, u.v.a.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz bzw. Verordnung) geltend gemacht werden können (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065, sowie vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051, und die dort angeführten Judikaturhinweise). Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1997, Slg. N. F. Nr. 14.624/A). Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1997, Slg. N. F. Nr. 14.745/A).

Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051, mit weiterer Rechtsprechung). Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dientgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1994, Zl. 91/12/0066). Zur Frage der Amtshaftung wird weiters insbesondere auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 1961, 1 Ob 104/61, vom 12. September 1962, 1 Ob 190/62, und jüngst vom 27. August 1999, 1 Ob 17/99b, hingewiesen.

Maßgebend für eine Neubemessung der von der Beschwerdeführerin begehrten Verwendungszulage wäre also gewesen, dass eine Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich der für die Zulagen entscheidenden Tatbestandserfordernisse eingetreten wäre. Das hat aber die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Sie will vielmehr im Wege einer Zulagenerhöhung einen finanziellen Ausgleich für eine nicht erfolgte Beförderung erzielen. Dafür ist aber - wie die vorher wiedergegebene Judikatur zeigt - weder die von der Beschwerdeführerin angezogene Verwendungszulage noch sonst im GG-Stmk. eine finanzielle Abgeltung vorgesehen.

Bereits diese rechtlichen Überlegungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin durch die Abweisung ihres Antrages auf Neubemessung ihrer Verwendungszulage nicht in dem im Beschwerdepunkt behaupteten subjektiven Recht verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher - ohne weiteres Verfahren (und ohne weitere Kosten für die Beschwerdeführerin) - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120272.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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