Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Bei der Erstattung einer falschen Meldung zur Sozialversicherung handelt es sich – im Unterschied zu einer unterlassenen Meldung – um ein Begehungsdelikt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Einlangen dieser Meldung beim Versicherungsträger zu laufen (vgl. VwGH 2012/08/0300).
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anmeldung; Pflichtversicherung; Geringfügigkeit; Verfahrensrecht; Verfolgungsverjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2670.001.2017Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018