Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
WRG 1959 §137 Abs1 Z24Rechtssatz
Aus § 5 Abs. 1 IEV, wonach die Indirekteinleitung vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen ist und die Einleitung nicht ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen darf, ist der Schluss zu ziehen, dass für jede, auch nur vorübergehende Einleitung die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorliegen muss.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Indirekteinleitung; Gewässerverunreinigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1788.001.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018