TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/3 LVwG-S-1788/001-2018

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Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

WRG 1959 §137 Abs1 Z24
IEV §1 Abs1
IEV §5 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22. Juni 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70,-- Euro zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32b Abs. 1, 137 Abs. 1 Z 24 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§ 5 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IEV, BGBl. II Nr. 222/1998 i.d.g.F.)

§§ 19, 25 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)

§§ 27, 44, 47, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 455,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha stellte bei einer örtlichen Überprüfung am 26. April 2018 fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer A in einem Betrieb in *** die auf einem Teilbereich des Grdst.Nr. *** bei der Waschanlage für Kürbiskerne, einer weiteren Waschanlage für Wurzelgemüse sowie auch beim Waschen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten anfallenden Abwässer in die Kanalisation des Abwasserverbandes "***“ einleitet, ohne für diese Indirekteinleitung (Einleitung von Abwässern, die mehr als geringfügig von Haushaltsabwässern abweichen) eine Zustimmung des genannten Verbandes erwirkt zu haben.

Nach Erlassung einer Strafverfügung vom 7. Mai 2018 , die der Beschwerdeführer mit der Begründung beeinsprucht hatte, es hätte sich lediglich um einen Versuch gehandelt, hielt die nunmehr belangte Behörde im Ermittlungsverfahren dem Einspruchwerber unter anderem vor, dass die konsenslos betriebene Waschanlage für Kürbiskerne und die Waschanlage für Wurzelgemüse sowie der fehlende Indirekteinleitervertrag bereits Gegenstand von Strafverfahren im Jahre 2017 gewesen seien, sodass von einem „Ausprobieren“ nicht ausgegangen werden könne. Eine Äußerung dazu erfolgte nicht.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22. Juni 2018, Zl. ***, analog zur Strafverfügung wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:            26.04.2018

Ort:             KG ***, Grundst.Nr. ***

Tatbeschreibung:

Vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz wurde festgestellt, dass im Betrieb in ***, auf einem Teilbereich des Grdst.Nr. *** Abwässer bei der Waschanlage für Kürbiskerne und von einer weiteren Waschanlage für Wurzelgemüse sowie auch beim Waschen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten anfallen. Diese Einleitungen gelten als Indirekteinleitung. Sie haben Abwässer in das Kanalsystem eingeleitet, ohne für diese Indirekteinleitung eine Zustimmung des Kanalisationsunternehmens, Abwasserverband "***", zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

137 Abs. 1 Ziffer 24 WRG, § 32b Abs.1 WRG i.V. m. § 5 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                        Ersatzfreiheitsstrafe von

          350,00            72 Stunden                           137 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
                  35,00

                                                    Gesamtbetrag:                             385,00“

Begründend gab die Behörde den wesentlichen Verfahrensverlauf sowie die angewendeten wasserrechtlichen Vorschriften wieder und vertrat die Ansicht, dass der vorgeworfenen Tatbestand verwirklich sei, zumal angesichts des konsenslosen Betriebs der Waschanlagen im Jahre 2017 nicht von einem bloßen Versuch die Rede sein könne.

Hinsichtlich des Verschuldens wurde auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen – der Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem geschätzten Monatseinkommen von € 2000,- aus und wertete mehrere Vorstrafen wegen Übertretung des WRG 1959 als erschwerend.

In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Beschwerde machte A lediglich geltend, dass „der damalige Versuch“ in der „bestehenden Bewilligung“ enthalten sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für 3. September 2018 eine mündliche Verhandlung an und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Vorlage aller wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide und Indirekteinleiterverträge für die gegenständliche Abwassereinleitung auf.

Weder erfolgte die Vorlage von Beweismittel noch erschien der (nachweislich rechtzeitig geladene) Beschwerdeführer bei der Verhandlung. Auch eine Entschuldigung erfolgte nicht.

Eine Einsicht in die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei den Bezirkshauptmannschaften Bruck an der Leitha und Baden ergab, dass dieser – neben zahlreichen Vorstrafen wegen Übertretung straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften - wiederholt (zB 10.1. 2018, ***; 30.11. 2017, ***; 10.11.2017, ***) wegen Übertretung des WRG 1959 bestraft wurde, darunter auch gemäß § 137 Abs. 1 Z 24 iVm § 5 Abs. 1 IEV (10.11.2017).

Das Gericht verkündete die gegenständliche Entscheidung am Ende der Verhandlung.

2. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung

von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1. beschriebene Sachverhalt wird als gegeben festgestellt. Es ergibt sich daraus auch, dass der Beschwerdeführer die ihm im Spruch des Straferkenntnisses angelastete Tat begangen hat. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, die erforderliche Zustimmung des Kanalisationsunternehmens einzuholen bzw. von der Einleitung im Falle der Verweigerung der Erlaubnis Abstand zu nehmen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichtes. Es besteht kein Grund für das Gericht, an den Feststellungen der belangten Behörde zu zweifeln, stellt sie doch auch der Beschwerdeführer letztlich nicht in Frage; mit dem Vorbringen, es hätte sich bloß um einen „Versuch“ gehandelt, gesteht er die ihm vorgeworfenen Indirekteinleitung in Wahrheit implizit zu. Im übrigen hat es der Beschwerdeführer unterlassen, am Verfahren mitzuwirken, sodass seine Behauptung, der genannte „Versuch“ sei von einer „bestehenden Bewilligung“ umfasst, nicht nachvollziehbar ist.

2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 32b. (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

(2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.

(3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.

(…)

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe

unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

(…)

24.  Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;

(…)

IEV

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen (Indirekteinleitung).

(…)

§ 2. (1) Indirekteinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen nach Maßgabe des § 5 der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen.

(…)

§ 5. (1) Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen.

(2) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 ist auch zu erstatten, wenn für die Indirekteinleitung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

(…)

VStG

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die

Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden

Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das

Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des

Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu

berücksichtigen.

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher W eise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu

leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu

bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der

Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(…)

 

StGB

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die

Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender

Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht z u nehmen. Dabei ist vor allem zu

berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten W erten ablehnende oder gleichgültige Einstellung

des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die si e auch einem mit den

rechtlich geschützten W erten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter

verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch

seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er s ie

ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch

längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend

beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen,

die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe

ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen W eise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die W ehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen

eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(…)

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er

sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn

seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem

Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines

Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter W eise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs - oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen

vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat

oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt

bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur W ahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine

beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche

Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ih m oder seinem

Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den

angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und

die angefochtene W eisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang

der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 47. (…)

(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über

Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu

bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheits strafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der

Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er eine sogenannte Indirekteinleitung im Sinne des § 1 Abs. 1 IEV ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorgenommen hat. Weder bestreitet er die Tatsache der Einleitung noch den Umstand, dass die in Rede stehenden Abwässer dem Regime der IEV unterliegen. Er rechtfertigte sich bloß mit der Behauptung, dass es sich um einen Versuch gehandelt habe bzw. dieser von einer „bestehenden Bewilligung“ umfasst sei.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde, von einem „Ausprobieren“ könne keine Rede sein, weil die gleiche Abwassereinleitung bereits im Jahr 2017 beanstandet worden sei, nicht substantiell widerspricht, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 5 Abs. 1 IEV die Indirekteinleitung vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen ist und die Einleitung nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen darf. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass für jede, auch nur vorübergehende Einleitung die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorliegen muss. Eine solche vermochte der Beschwerdeführer nicht vorzulegen. Sollte mit dem unspezifizierten Verweis auf eine „bestehende Bewilligung“ eine solche gemeint sein, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Zustimmung vorzulegen bzw. näher zu spezifizieren. Dass er dies nicht getan hat und auch der mündlichen Verhandlung ohne Entschuldigung fern geblieben ist, muss das Gericht dahingehend werten, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit über keine derartige Zustimmung verfügt. Da die Behörde die gegenständliche Einleitung als bewilligungsfrei gewertet hat, ist im übrigen auch das Vorliegen einer wasserrechtlichen Genehmigung nicht anzunehmen (auch diesfalls gelten die Verpflichtungen der IEV).

Es ist daher der objektive Tatbestand des § 137 Abs. 1 Z 24 letzter Fall WRG 1959 erfüllt. Subjektive Gründe, die das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden, sind nicht ersichtlich. Die Bestrafung ist daher unter Anwendung der zitierten Rechtsvorschriften zu Recht erfolgt. Auch die verhängte Strafe ist angesichts des von der belangten Behörde angenommenen unwidersprochen gebliebenen Monatseinkommens von € 2.000,--, des Strafrahmens von bis zu € 3.630,-- und der zahlreichen Vormerkungen, die auch einschlägige Übertretungen nach dem WRG 1959 umfassen, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe. Anzumerken ist, dass die Melde- und Zustimmungsvorschriften der IEV dazu dienen, dass der Kläranlagenbetreiber den Konsens seiner Anlage einhalten kann und damit Gewässerverunreinigungen vermieden werden. Durch die Verletzung dieser Vorschriften wird daher ein hoch einzuschätzendes Schutzgut gefährdet, weshalb angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers auch bei der von der belangten Behörde angenommenen kurzen Tatzeit durchaus eine höhere Strafe vertretbar gewesen wäre.

Das angefochtene Straferkenntnis war sohin zu bestätigen. Aus diesem Grund war der Beschwerdeführer gemäß § 52 VwGVG zur Bezahlung von € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten.

Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, handelt es sich doch um Fragen der Beweiswürdigung und die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Indirekteinleitung; Gewässerverunreinigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1788.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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