RS Lvwg 2018/9/6 LVwG-AV-885/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

BAO §4 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1927 §13 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1927 §15 Abs2
GdwasserleitungsG NÖ 1927 §15 Abs6

Rechtssatz

Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ GdwasserleitungsG 1978 wird lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung des Abgabenschuldners erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschoßen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. VwGH 84/17/0197).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Abgabenschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.885.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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