Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ GdwasserleitungsG 1978 wird lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung des Abgabenschuldners erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschoßen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. VwGH 84/17/0197).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Abgabenschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.885.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018