TE Bvwg Erkenntnis 2016/5/25 L516 2119692-1

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Entscheidungsdatum

25.05.2016

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L516 2119692-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger iranischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinen Eltern in Österreich ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 27.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde seine Mutter am 29.11.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 18.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

1.1. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde zu den Ausreisegründen näher befragt und gab darüber hinausgehend an, dass für ihren Sohn die gleichen Fluchtgründe gültig seien, er keine eigenen Fluchtgründe habe.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das BFA erachtete das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers zum Ausreisegrund und Glaubenswechsel für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. Das BFA stellte des Weiteren fest, dass ein Familienverfahren vorliege und für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien.

3. Für den Beschwerdeführer wurde durch dessen Eltern als gesetzliche Vertreter im Rahmen eines gemeinsamen Schriftsatzes fristgerecht gegen den Bescheid des BFA Beschwerde erhoben.

4. Die Eltern des Beschwerdeführers übermittelten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.04.2016 die Taufurkunden der Eltern und des Beschwerdeführers, Schreiben des Superintendenten, des Seniorpastors, der Kuratorin sowie weiterer Mitglieder jener Glaubensgemeinschaft, Fotos über die Teilnahme und Mitwirkung der Familie an den Glaubensaktivitäten der Gemeinde, Unterstützungsschreiben sowie eine persönliche Schilderung der Gründe und Bedeutung des Glaubensübertritts für die Eltern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführerer ist Staatsangehöriger dies Iran und gehört der christlichen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von XXXX [A. R. G.], geb. XXXX (Mutter), und XXXX [N. N. K.], geb. XXXX (Vater) [hg GZ L516 2119696 bzw 2119698].

1.2. Den Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Beweiswürdigung:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben II.1.1.) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie seiner Mutter und seines Vaters ergeben sich aus den Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Da die Identität der Eltern bereits vom BFA als feststehend erachtet worden war und auch bereits das BFA davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer deren minderjährige Sohn ist, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers.

2.3. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Falle der Eltern des Beschwerdeführers (oben II.1.2.) ergibt sich aus deren hg Verfahrensakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005

3.1. Gemäß § 34 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.2. Gemäß § 34 Abs 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

3.3. Gemäß § 34 Abs 4 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

3.4. Gemäß § 34 Abs 5 gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 34 Abs 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2) anzuwenden.

3.5. Zum gegenständlichen Verfahren

3.5.1. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers, somit Familienmitgliedern im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, stattgegeben, ihnen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass den Eltern des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich ist.

3.6. Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsache war im Falle des Beschwerdeführers die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Flüchtlingseigenschaft geboten.

Zu B)

Revision

3.7. Da die Rechtslage durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist und die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2119692.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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