TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/6 G302 2184176-1

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Veröffentlicht am 06.06.2018
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Entscheidungsdatum

06.06.2018

Norm

B-KUVG §56
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G302 2184176-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Landesstelle für Kärnten, vom 07.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Landesstelle für Kärnten (im Folgenden: belangten Behörde oder BVA) vom 07.12.2017, Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass der am 19.09.2017 gestellte Antrag auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenversicherung für Frau XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für die Zeit ab 01.10.2017 abgewiesen wird. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF im ersten Studienjahr 2015/16 keine Leistungsnachweise im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten erbracht habe und somit eine Verlängerung der Anspruchsberechtigung auch bei Wechsel des Studiums und zwar gleich mit Beginn des "neuen" Studiums nicht möglich sei. Eine Anspruchsberechtigung aufgrund des im Oktober 2017 begonnen Studiums sei erst dann möglich, wenn Leistungsnachweise im genannten Umfang nachgewiesen würden. Per 30.11.2017 seien der belangten Behörde drei Lehrveranstaltungszeugnisse und ein Fachprüfungszeugnis als Leistungsnachweise für das im Oktober 2017 begonnene Medizinstudium im Ausmaß von insgesamt 7 ECTS-Punkten vorgelegt worden. Da eine neuerliche Anspruchsberechtigung jedoch erst ab Erreichung von 16 ECTS-Punkten möglich sei, sei eine Anspruchsberechtigung auch nach § 56 Abs. 3 Z 1 lit b B-KUVG zu verneinen gewesen.

In der fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde wurde im Wesentlichen moniert, dass unrichtige Gesetzesauslegungen und Rechtsinterpretationen bei der Anwendung von BVA-internen Ausführungsrichtlinien ("Dienstordnungen") durch BVA-Entscheidungsträger zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung eines Studierenden (und zugleich weiterhin erwerbslosen) Mitversicherten gegenüber einem nicht Studierenden Mitversicherten wegen Erwerbslosigkeit führen. Letzterem werde nämlich von der BVA ohne Beibringung von irgendwelchen Unterlagen/Nachweisen eine ununterbrochene Mitversicherung bis zu 2 Jahren gewährt. Die BVA müsse sich gemäß § 56 Abs. 3 Z 1 lit b B-KUVG (lediglich) sinngemäß an den Studiennachweis-Regelungen/Bestimmungen für den Erhalt von Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz orientieren. Sie dürfe dabei aber nicht die Tatsache außer Acht lassen, dass eine Familienbeihilfe (nach Erfüllung der geforderten Anspruchsvoraussetzungen im FLAG) selbstverständlich auch rückwirkend (in casu ab 01.10.2017) zuerkannt werden könne, während eine "rückwirkende" Kranken- und Unfallversicherung natürlich per se widersinnig sei. Die belangte Behörde hätte demnach gegenständlich die gesetzlich vorgegebene sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit B des FLAG 1967 in der Form berücksichtigen müssen, dass bei der BF anstelle eines (vorübergehenden) Versicherungsstopps ab 01.10.2017 eine befristete (Weiter)Versicherung - wie bei Erststudierenden - zum Tragen komme, innerhalb welcher der BF dann die Möglichkeit eingeräumt würde, in einem aufrechten Mitversicherungsverhältnis die geforderten Prüfungsnachweise nach dem FLAG fristgerecht zu erbringen, ansonsten würde die BF (nach erfolglosem Ablauf dieser Frist) natürlich völlig zu Recht den (weiteren) Angehörigen- und Mitversichertenstatus verlieren. Es sei verständlich, dass die BVA bestrebt sei, mit internen Ausführungsrichtlinien ("Dienstordnungen") für bundesweit einheitliche Mitversicherungs-Schranken zu sorgen. Aber solche einschränkenden/einheitlichen (internen) BVA-Regelungen müssten jedenfalls gesetzeskonform und in ihrer Anwendung auch einfach und praktikabel gestaltet sein (= befristete (Weiter)Versicherung anstelle eines vorübergehenden Versicherungsstopps bis zur Beibringung entsprechender Nachweise). Und keinesfalls dürfe deren Anwendung für eine bestimmte Gruppe von Angehörigen zu einer krassen Benachteiligung/Diskriminierung führen. Zudem habe bereits der Gesetzgeber im B-KUVG durch die Vorgabe der sinngemäßen Bestimmungen des § 2 FLAG in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992 hinreichend vorgesorgt, dass ein "förderungswürdiger" Student nicht beliebig oft einen Studienwechsel vornehmen könne, was eine allenfalls von der BVA (zu Unrecht) befürchtete "beliebig lange" bzw. "schrankenlose" Mitversicherung eines Kindes in derartigen Fällen (wiederholte Studienwechsel) schon von Gesetzes wegen ausschließen würde. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid beziehe sich die belangte Behörde (richtigerweise) sowohl im Spruch als auch in der Begründung nur mehr rein auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 56 Abs. 3 Z 1 lit a und lit b B-KUVG und lasse die der BF unbekannten schriftlichen Anordnungen in irgendwelchen BVA-internen Ausführungsrichtlinien ("Dienstordnungen") gänzlich unerwähnt. Das sei nur insofern bemerkenswert/verblüffend, als derselbe BVA-Entscheidungsträger in mehreren zuvor geführten persönlichen Gesprächen immer nur diese dubiosen internen Richtlinien als für ihn wichtigste Entscheidungsgrundlage ins Treffen führte, welche eine Weiterversicherung ab 01.10.2017 wegen des von der BF aufgenommenen Medizinstudiums ausschließen würde. Auch die im gegenständlichen Bescheid angeführten gesetzlichen Bestimmungen des § 56 Abs. 3 B-KUVG würden von der belangten Behörde völlig unrichtig interpretiert. Diese für die BF nachteilige Auslegung von Gesetzestext widerspreche eindeutig der Absicht des Gesetzgebers. Das Wort "verlängern" in § 56 Abs. 3 Z 1 BKUVG impliziere eine aufrechte/bestehende Angehörigeneigenschaft als Student zum Zeitpunkt der Verlängerung. Die BF hingegen sei vor der Aufnahme ihres Medizinstudiums ab 01.10.2017 nachweislich keine Studentin gewesen, sondern ein ganzes Jahr lang zum Teil selbst versichert, zum Teil dem mitversicherten Angehörigenstatus nach § 56 Abs. 3 Z 2 lit b B-KUVG (erwerbslos) unterlegen. Daher sei die im Bescheid wiederholt angeführte "B-KUVG-Studien-Verlängerungs- Beschränkung" gemäß § 56 Abs. 3 Z 1 B-KUVG (letzter Teilsatz) auf den gegenständlichen Sachverhalt überhaupt nicht anzuwenden. Es sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass ihm im § 56 Abs. 3 Z 1 B-KUVG ein Zeitenfehler unterlaufen sei, wenn dort wortwörtlich geschrieben wonach "die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn...". Hätte der Gesetzgeber tatsächlich jedes (auch noch so lange zurückliegende) "Vorstudium" ebenfalls in diese "Studien-Verlängerungs- Beschränkung" miteinbeziehen wollen, wie das von der belangten Behörde im Bescheid unrichtig ausgelegt und begründet werde, hätte der Gesetzgeber die Formulierung "die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen oder besucht haben, verlängert sich nur dann, wenn..." gewählt. Die BF vertrete daher die Ansicht, dass sie von der Angehörigeneigenschaft gemäß § 56 Abs. 3 Z 1 (1. Teilsatz) wie eine "Erst-Studierende" zu behandeln sei und die plötzliche und unverhoffte Nichtanerkennung ihrer Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenversicherung ab 01.10.2017 bis zum Nachweis von erhaltenen 18 ECTS durch die belangte Behörde eindeutig rechtswidrig erfolgt sei. Mit der eingebrachten Beschwerde wurden die Anträge verbunden, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2017 aufzuheben und auszusprechen, dass die BF ab 01.10.2017 gemäß § 56 Abs. 3 Z 1 (1. Teilsatz) B-KUVG oder gemäß § 56 Abs. 3 Z 2 lit b B-KUVG weiterhin (befristet) Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung (BVA) habe. In eventu wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Am 25.01.2018 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zur Erledigung zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat im Juni 2015 maturiert. Im Oktober 2015 begann die BF das Studium der Fächer "Pharmazie" und "Chemie". Die BF bewarb sich im Juli 2016 ohne Erfolg für einen Studienplatz für die Medizinische Universität. Die Beschwerdeführerin erbrachte im ersten Studienjahr 2015/2016 (Studium Pharmazie und Chemie) keine Leistungsnachweise. Im November 2016 beendete die BF beiden im Oktober 2015 begonnenen Studien mittels Exmatrikulation.

Die BF absolvierte im Juli 2017 erfolgreich die Aufnahmeprüfung der Medizinischen Universität und studiert seit 01.10.2017 Humanmedizin. Die BF übermittelte am 30.11.2017 positiv absolvierte Prüfungsbestätigungen. Von 01.10.2017 bis 31.12.2017 absolvierte die BF im Rahmen ihres an der Medizinischen Universität betriebenen Studiums der Humanmedizin eine Fachprüfung sowie Lehrveranstaltungszeugnisse von insgesamt weniger als 16 ECTS-Punkten.

Die Familienbeihilfe wurde der BF rückwirkend ab 01.01.2018 neuerlich zuerkannt.

Die Anspruchsberechtigung der BF auf Leistungen aus der Krankenversicherung wurde von der belangten Behörde ab 01.01.2018 (wieder) anerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Die maßbegebenden Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, lauten:

"§ 56 (1) Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige

1. im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder

2. an dem in einem Grenzort (§ 1 Abs. 4) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.

(2) Als Angehörige gelten:

1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;

2. die Kinder und die Wahlkinder;

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;

6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(2a) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.

(3) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes

a) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder

b) erwerbslos sind;

3. an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt."

Die Grundintention des § 56 Abs. 3 Ziffer 1. b B-KUVG ist ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes ordentliches Studium im Sinne des § Abs. 1 lit b des FLAG.

Gemäß § 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Gemäß Abs. 2 leg. cit. gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des

Abs. 1: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.

Nach der Rechtsprechung des OGH ist bei einem Studienwechsel (im Regelfall) eine Dauer des ersten Studiums, die über ein Jahr hinausgeht, auf die durchschnittliche Dauer des zweiten Studiums anzurechnen, weshalb die Unterhaltspflicht beim zweiten Studium entsprechend früher endet, was die Rechtsprechung mit der Wertung begründet, dass der Unterhaltsberechtigte ohnehin schon während des ersten Studiums Unterhalt erhalten hatte und ein (zu) später Studienwechsel den Unterhaltsverpflichteten nicht belasten solle. Dies führt zum Ergebnis, dass die Unterhaltspflicht im neuen Studium ohne Wartefrist fortläuft, allerdings zeitlich früher endet, während nach einem Studienwechsel für den Anspruch auf Familienbeihilfe und auf Studienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG und § 17 Abs. 4 StudFG jeweils eine Wartefrist besteht (OGH vom 09.04.2015, Zl 2 Ob 7/15s; VwGH vom 28.02.2017, Ro 2016/16/0005).

Die Kindeseigenschaft verlängert sich gemäß § 252 Abs. 2 Z 1 lit a ASVG, wenn Familienbeihilfe nach dem FLAG bezogen wird. Gemäß der aktuellen Fassung des § 2 Abs. 1 lit b FLAG (BGBl I 2014/35) wird Familienbeihilfe nur noch bis zum 24. Lebensjahr gewährt. "Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester [...]. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird" (vgl. § 2 Abs. 1 lit b FLAG idF BGBl I 2014/35).

Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b des FLAG betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnitts. Ab dem zweiten Studienjahr muss also bis zur Beendigung des ersten Studienabschnitts für das jeweils vorangehende Studienjahr ein Studienerfolg im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden bzw. im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen werden, wobei der Nachweiszeitraum durch eine sog. Studienbehinderung verlängert wird. Für den zweiten (z.B. Master) oder dritten (z.B. Doktorat) enthält § 2 Abs. 1 lit b FLAG idF BGBl 1992/311 keine Regelung. Aber analog zu den Voraussetzungen für den ersten Studienabschnitt wird auch für folgenden Abschnitt ein Studienerfolg von acht Semesterwochenstunden erforderlich sein. Dies entspricht auch der Praxis der Sozialversicherungsträger (Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 252 Rz 44 (Stand 1.3.2015, rdb.at).

Der Anspruch auf Familienbeihilfe knüpft nicht an eine Unterhaltspflicht, sondern allenfalls an tatsächliche (auch freiwillige) Unterhaltsleistungen an (vgl. auch VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0077, vom 30.01.2014, Zl. 2012/16/0052, vom 27.09.2012, Zl. 2012/16/0054, VwSlg 8754 F/2012, vom 24.06.2010, Zl. 2009/16/0130, vom 25.03.2010, Zl. 2009/16/0115, und vom 27.01.2010, Zl. 2009/16/0087, VwSlg 8509 F/2009). Ein Anspruch auf Familienbeihilfe kann trotz bestehender Unterhaltspflicht fehlen (vgl. nur das in § 2 Abs. 1 lit b FLAG vom Unterhaltsanspruch unabhängige Höchstalter des Kindes). So schadet es etwa nach der Rechtsprechung des OGH (Beschluss vom 25.10.2016, 8 Ob 92/16m) für den Unterhaltsanspruch nicht, wenn ein Kind innerhalb angemessener Frist etwa von zwei Semestern zur Einsicht gelangt, bei der Wahl des Studiums einem Irrtum unterlegen zu sein, ein anderes Studium beginnt und das erste Studium bis zum Abbruch nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn nach einem solchen Studienwechsel kein günstiger Studienerfolg aus dem vorhergehenden Studium nachgewiesen wird (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG).

Vor dem Hintergrund der die kontinuierliche Absolvierung eines Studiums sichernden Zulassungsfristen des § 61 UG und unter Wahrung des im Ausschussbericht 517 BlgNR XVIII. GP 1 zum Ausdruck gelangenden Verständnisses ist der - von der Beihilfenbehörde autonom rechtlich zu beurteilende - Nachweiszeitraum für das erste Studienjahr vom Beginn des ersten Semesters bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester, sohin bis 30. November des Folgejahres, anzusetzen (Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 72 zu § 2 FLAG).

Unbeschadet dessen besteht der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr zufolge § 2 Abs. 1 lit b FLAG nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist (VwGH vom 30.05.2017, Zl. Ra 2017/16/0036).

Betreffend die Änderung des zwölften Satzes in § 12 Abs. 1 lit. b FLAG durch die Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 führen die ErläutRV 87 BlgNR XXV. GP 1 aus:

"Studierende haben nach dem ersten Studienjahr einen Leistungsnachweis zu erbringen, damit die Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann. Nach der derzeitigen Rechtslage besteht der Anspruch ab dem zweiten Studienjahr nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird."

Vor dem Hintergrund der die kontinuierliche Absolvierung eines Studiums sichernden Zulassungsfristen des § 61 UG ist der - von der Beihilfenbehörde rechtlich zu beurteilende - Nachweiszeitraum für das erste Studienjahr vom Beginn des ersten Semesters bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester, sohin bis 30. November des Folgejahres, anzusetzen (Wimmer, Rz 72 zu § 2 FLAG).

Unbeschadet dessen besteht der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr zufolge § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist.

Im vorliegenden Fall hat die BF die beiden Diplomstudien "Pharmazie" und "Chemie" im Oktober 2015 inskribiert. Für dieses 1. Studienjahr 2015/2016 hat die BF bis 30.11.2016 keine Leistungsnachweise der Absolvierung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern der beiden betriebenen Studien "Pharmazie" und "Chemie" nachgewiesen.

Die BF hat im November 2016 die beiden Diplomstudien "Pharmazie" und "Chemie" exmatrikuliert.

Im Studienjahr 2016/2017 war die BF an keiner Universität inskribiert und hat folglich für den Zeitraum Oktober 2016 bis 30. November 2017 auch nicht den quantitativ genau definierten Studienerfolg im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten erbracht.

Die BF absolvierte im Juli 2017 erfolgreich die Aufnahmeprüfung für die Medizinische Universität und studiert seit 01.10.2017 Humanmedizin.

Aufgrund der Leistungsnachweise wurde der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe rückwirkend ab 01.01.2018 neuerlich zuerkannt. Im Hinblick darauf ist es zutreffend, dass ab 01.01.2018 die in § 56 Abs. 3 Z 1 lit a statuierten Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der BF erfüllt sind. Die Anspruchsberechtigung der BF auf Leistungen aus der Krankenversicherung wurden von der belangten Behörde ab 01.01.2018 rechtmäßig (wieder) zuerkannt.

Nicht zutreffend ist allerdings die Ansicht der BF, dass dadurch der Nachweis für ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium in der Zeit von 01.01.2017 bis 31.12.2017 erbracht sei.

Dies ist im Sinne von § 2 Abs. 1 lit b FLAG, wie oben bereits ausgeführt, ausschließlich der Fall, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

Durch die im November 2016 erfolgte Exmatrikulation der BF ist im gegenständlichen Beschwerdefall nicht von einem Studienwechsel auszugehen.

Für die Zeit von 01.01.2017 bis 31.12.2017 legte die BF keine Leistungsnachweise für das Studium der Humanmedizin in der gesetzlich normierten Höhe von 16 ECTS-Punkten vor.

Die belangte Behörde hat daher mit Bescheid vom 07.12.2017 zu Recht festgestellt, dass für die BF keine Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenversicherung im Zeitraum ab 01.10.2017 besteht.

Die von der BF vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Krankenversicherung, Nachweismangel, Studium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2184176.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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