Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
BBG §40Spruch
W166 2196040-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Ernst BLASL, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 22.01.2018, wegen Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Behindertenpasses, in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 17.11.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.01.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 20 v. H. festgestellt.
Als Funktionseinschränkungen wurden Leiden 1 "Zöliakie (Glutenunverträglichkeit, 09.03.01, 20%)", Leiden 2 "Akne rosacea (01.01.01, 10%)", Leiden 3 "Gelenksabnützungen im Bereich des Stütz- und Gelenksapparates (02.02.01, 10%)", und Leiden 4 "Abnützungen der Wirbelsäule bei geringer Skoliose (02.01.01, 10%)" mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 20 v.H. festgestellt.
Im Gutachten wurde weiters ausgeführt:
"Anamnese:
Zöliakie, Tubenabszess OP 2016, Fe Mangel, Akne rosacea
Derzeitige Beschwerden:
2016 hatte ich eine Eierstockoperation mit schlechtem Blutbild und bei einer diesbezüglichen Durchuntersuchung ist man auf eine Zöliakie draufgekommen. Ich habe Verdauungsprobleme, häufig Verstopfung, bin oft gebläht und habe auch häufig Bauchschmerzen. Andererseits habe ich auch Schmerzen im Kreuz und den Hüft- und Kniegelenken. Dagegen bekomme ich physikalische Behandlungen, Injektionen und Schmerzmittel. Wegen einer Akne im Gesicht nehme ich derzeit Antibiotica welche recht gut helfen. (..)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2017-11, Zöliakie Marsh IIIb , Donauspital Wien
Chirurgie, AKH Wien 2016: Unterbauchlaparotomie mit Tubektomie rechts sowie Begleitappendektomie
WS RÖ 2016: Diskrete flachbogige linkskonvexe Skoliose mit Zeichen einer inzipienten Spondylosis deformans 2017-10 FA f. Haut-u.
Geschlechtskrankheiten, Dr. XXXX : Acne Rosacea
2017-10, Trochanter Bursitis li..., FA f. Orthopädie, Dr. XXXX
2017-11 Hämatologie, Gesundheitszentrum WGKK: Eisenmangelanämie, Mittels Gastroskopie am 10.10.2017 konnte die Diagnose einer Zöliakie Marsh III b gestellt werden. Eine glutenfreie Diät wird begonnen.
(....)
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eisenmangelanämie: Medikamentös ausreichend behandelbar.
Zustand nach Eileiterabszeß: operativ saniert, ohne behinderungrelevante Funktionseinschränkungen."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2018 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei und nach diesem Gutachten der Grad der Behinderung 20 v. H. betrage. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG sei behinderten Menschen erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin als Beilage mit dem Bescheid übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, legte weitere medizinische Beweismittel vor und beantragte eine neuerliche Untersuchung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zur Überprüfung der Einwendungen und der mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde eine ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 23.03.2018 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde:
"Es werden zusätzliche medizinische Informationen zur Anamnese und Beschwerdesymptomatik nachgereicht:
ANAMNESE: Krebsvorstufen am Gebärmutterhals, Vaginitis-Trichomonas vaginalis, Zöliakie, Fe Mangel, Akne vulgäres mit Rosacea, LWS Chondrose L5/S1, ISG Arthralgie, Lumbago, Trochanter Bursitis Ii, Coxalgie Ii, Vd.a Karpaltunnelsyndrom links > rechts, Zervikobrachialgie, Dorsolumbalgie.
Derzeitige Beschwerden:
Bauchschmerzen wegen Geschlechtskrankheit und gynäkologischer Probleme. Rückenschmerzen im Bereich der Wirbelsäule, Becken - Hüften und Kniegelenke. Zum meinem Leben benötige ich Wirbelsäulenorthese.
Magen- und Darmschmerzen, Probleme mit dem Stuhl. Verdauungsprobleme mit rezidivierenden Bauchschmerzen. Erhöhtes Gliadin
Müdigkeit mit Kreislaufproblemen-Chronischer Eisenmangel. Akne Vulgaris mit Rosacea, wenn ich nicht die Diät einhalte.
Mehrmalige Krämpfe an Fingern- Karpaltunnelsyndrom links und rechts.
Stellungnahme zu den Einwendungen:
Mehrmalige Krämpfe an Fingern- Karpaltunnelsyndrom links und rechts. Krebsvorstufen am Gebärmutterhals, Vaginitis-Trichomonas vaginalis, Vd.a Karpaltunnelsyndrom links > rechts:
Diese Beschwerden erreichen keinen GdB, da ohne signifikante, behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen.
Magen- und Darmschmerzen, Probleme mit dem Stuhl. Verdauungsprobleme mit rezidivierenden Bauchschmerzen. Erhöhtes Gliadin : in Pos 1 enthalten.
Rückenschmerzen im Bereich der Wirbelsäule: in Pos 4 enthalten.
Insgesamt ergibt sich dadurch keine Veränderung des Kalküls und des Gutachtens".
Da die Beschwerdeführerin im Rahmen des diesbezüglichen von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs weitere medizinische Befunde und Behandlungsnachweise vorgelegt hat, wurde seitens der belangten Behörde eine weitere ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 03.05.2018 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde:
"Es werden neuerlich Befunde bzw. Behandlungsnachweise vorgebracht, welche die Beschwerden des Bewegungsapparates betreffen. Im Vergleich zur persönlichen Begutachtung sind die vorgebrachten Beschwerdeargumente bzw. die nachgereichten Befundunterlagen nicht geeignet die gegebene Beurteilung zu entkräften, da die diesbezüglichen objektivierbaren Funktionseinschränkungen gemäß der heranzuziehenden Einschätzungsverordnung bereits berücksichtigt wurden und eine diesbezügliche, behinderungswirksame Verschlimmerung den Befundberichten nicht zu entnehmen ist. d.h. keine Änderung des Gutachtens."
Mit der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2018 gemäß § 14 VwGVG abgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das im Zuge der Beschwerde eingeleitete ärztliche Begutachtungsverfahren zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben habe, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens (Gutachten und zwei ärztliche Stellungnahmen) seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde und mit der Beschwerdevorentscheidung mit übermittelt werde, zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, hat mittels Vorlageantrages vom 17.05.2018 die Vorlage ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2018 an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 VwGVG beantragt.
Der Vorlageantrag sowie die Beschwerde wurden samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.05.2018 vorgelegt.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 17.11.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor:
Leiden 1 Zöliakie (Glutenunverträglichkeit)
Leiden 2 Akne rosacea
Leiden 3 Gelenksabnützungen im Bereich des Stütz- und Gelenksapparates
Leiden 4 Abnützungen der Wirbelsäule bei geringer Skoliose
Eine Eisenmangelanämie ist medikamentös ausreichend behandelbar.
Ein Zustand nach Eileiterabszess ist operativ saniert, und ohne behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen.
Mehrmalige Krämpfe an Fingern- Karpaltunnelsyndrom links und rechts, Krebsvorstufen am Gebärmutterhals, Vaginitis-Trichomonas vaginalis, Vd.a Karpaltunnelsyndrom links > rechts erreichen keinen Grad der Behinderung, da keine signifikanten, behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen vorliegen.
Magen- und Darmschmerzen, Probleme mit dem Stuhl, Verdauungsprobleme mit rezidivierenden Bauchschmerzen und erhöhtes Gliadin sind in Leiden 1 enthalten.
Rückenschmerzen im Bereich der Wirbelsäule sind in Leiden 4 enthalten.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.01.2018 und den ergänzenden ärztlichen Stellungnahmen vom 23.03.2018 und vom 03.05.2018.
Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen.
In dem medizinischen Sachverständigengutachten und den ärztlichen Stellungnahmen wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Der ärztliche Sachverständige hat, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel, die Funktionseinschränkungen Leiden 1 Zöliakie (Glutenunverträglichkeit), Leiden 2 Akne rosacea, Leiden 3 Gelenksabnützungen im Bereich des Stütz- und Gelenksapparates und Leiden 4 Abnützungen der Wirbelsäule bei geringer Skoliose nach den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.
Im Sachverständigengutachten wurde weiters ausgeführt, dass eine Eisenmangelanämie medikamentös ausreichend behandelbar, und ein Zustand nach Eileiterabszess operativ saniert, und ohne signifikante behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen ist.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Leiden, welche noch nicht berücksichtigt wurden und zu den mit der Beschwerde sowie der Stellungnahme zum Parteiengehör neu vorgelegten medizinischen Beweismittel, hat der ärztliche Sachverständige in den ergänzenden medizinischen Stellungnahmen vom 23.03.2018 und vom 03.05.2018 ausgeführt, dass die Beschwerden mehrmalige Krämpfe an Fingern- Karpaltunnelsyndrom links und rechts, Krebsvorstufen am Gebärmutterhals, Vaginitis-Trichomonas vaginalis, Vd.a Karpaltunnelsyndrom links > rechts keinen Grad der Behinderung erreichen, da sie ohne signifikante, behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen sind. Magen- und Darmschmerzen, Probleme mit dem Stuhl, Verdauungsprobleme mit rezidivierenden Bauchschmerzen und erhöhtes Gliadin sind in Leiden 1 enthalten. Rückenschmerzen im Bereich der Wirbelsäule sind in Leiden 4 enthalten.
Der ärztliche Sachverständige hielt weiters fest, dass Befunde bzw. Behandlungsnachweise sowie Beschwerdeargumente, welche die Beschwerden des Bewegungsapparates betreffen, nach Durchführung eine persönlichen Begutachtung nicht geeignet sind, die gegebene Beurteilung zu entkräften, da die diesbezüglichen objektivierbaren Funktionseinschränkungen gemäß der heranzuziehenden Einschätzungsverordnung bereits berücksichtigt wurden und eine diesbezügliche, behinderungswirksame Verschlimmerung den Befundberichten nicht zu entnehmen ist. Insgesamt ergibt sich durch die Einwendungen und die nachgereichten medizinischen Beweismittel keine Veränderung des Kalküls und des Gutachtens.
Mit der Beschwerde und der Stellungnahme zum Parteiengehör wurden demnach keine Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche geeignet waren, zu einer Änderung der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung zu führen.
Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.01.2018 und die ärztlichen Stellungnahmen vom 23.03.2018 und vom 03.05.2018 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
-
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-
-
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
-
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 (Einschätzungsverordnung) idgF, lauten auszugsweise:
.....
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage der Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
02.01 Wirbelsäule
02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Keine Dauertherapie erforderlich
02.02. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
01.01 Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen.
01.01.01 Leichte Formen 10 %
Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar
09.03 Stoffwechselstörung
09.03.01 Stoffwechselstörungen leichten Grades 10 - 40 %
Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten. Je umfassender die Therapiemaßnahmen desto höher die Einschätzung.
10 - 20%:
Ausschließlich diätetische Maßnahmen ermöglichen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt."
Auf Grund des Antrags der Beschwerdeführerin wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und entspricht dieses den Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung.
Da in dem gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, ein Grad der Behinderung von 20 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten und zwei ärztliche Stellungnahme eingeholt und wurde der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung mit 20 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin wurde persönlich untersucht, die vorgelegten Befunde wurden in dem Gutachten berücksichtigt und beurteilt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen in ihrer Beschwerde waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass es zum Zwecke der Entscheidungsfindung überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W166.2196040.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018