Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W166 2185948-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.12.2017, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. und stellte am 08.09.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.12.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurden als Funktionseinschränkungen "Einschränkungen des Hörvermögens", "Chronische Darmstörungen nach mehrfachen Bauchoperationen und 2 facher Operation eines Zwerchfellbruchs mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen", "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung", "Abnützung beider Hüftgelenke mit resultierender Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes beidseits", "Schulter - Obere Extremitäten, Abnützung der Schultergelenke beidseits", "Aufbrauchserscheinungen der gesamten Wirbelsäule, beginnende Osteoporose-Funktionseinschränkungen mittleren Grades" sowie "Aufbrauchserscheinungen Kniegelenk beidseits" festgestellt.
Zur beantragten Zusatzeintragung wurde im Gutachten ausgeführt:
"Gesamtmobilität-Gangbild:
Diskret eingeschränkte Abrollbewegung links, diskretes Schonhinken ohne Hilfsmittel selbständig ausreichend kompensierbar (...).
Gutachterliche Stellungnahme:
Bei ausreichender sicherer, selbständiger Mobilität ohne Hilfsmittel, ist eine Gehstrecke von 300m bis 400m ohne Hilfsmittel langsam und ohne Pause in Anbetracht der stabilen Verhältnisse im Bereich beider Hüftgelenke zumutbar.
Zum Untersuchungszeitpunkt lassen sich stabile Verhältnisse über den künstlichen Hüftgelenken mit einer ausreichend guten Beweglichkeit und eine Schmerzfreiheit bei der Bewegungsüberprüfung erheben.
Insofern ist der oben angeführte Anmarschweg selbständig ohne Pause zumutbar.
Auch das Überwinden von Barrieren in Form von Stufen ist im Ausmaß von einem halben bis einem Stockwerk unter Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher und ohne gegebene Sturzgefahr zumutbar.
Das Aufsuchen eines Sitzplatzes in einem fahrenden Verkehrsmittel ist bei stabilen Verhältnissen der künstlichen Hüftgelenke beidseits zumutbar, ferner ist zwar eine Einschränkung im Bereich der oberen Extremitäten im Schulterbereich beidseits vorhanden, diese kann unter Ausbildung entsprechender Kompensationsmechanismen jedoch insofern ausgeglichen werden, als die oberen Extremitäten zum Anhalten in einem fahrenden Verkehrsmittel kurzfristig verwendet werden können."
Im Gutachten wurde weiters zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten ausgeführt:
"Im Vergleich zum Vorgutachten wurde zwischenzeitlich ein künstliches Hüftgelenk beidseits eingebaut mit gutem mittelfristigem Ergebnis.
Der Antragsteller ist ohne Hilfsmittel ausreichend sicher bei sicherem Gangbild und stabilen Beckenverhältnissen zum Untersuchungszeitpunkt unterwegs.
Somit hat sich Leiden 4 im Vergleich zum Vorgutachten insofern verändert, als zwischenzeitlich ein künstliches Hüftgelenk beidseits implantiert wurde.
Hinsichtlich der Funktion lässt sich eine Steigerung um eine Stufe, somit auf den oberen Rahmensatz, bei entsprechender Beuge-, Streck- und Spreizeinschränkung, wie im Status beschrieben, objektivieren.
Eine wesentliche Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert insgesamt betrachtet nicht, da eine gegenseitige Leidenspotenzierung von Leiden 2 bis 7 bereits im Vorgutachten berücksichtigt wurde.
Eine wesentliche Verschlechterung der Gesamtmobilität und somit eine wesentliche Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung ist zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt nicht objektivierbar."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2017 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Gutachten zu entnehmen seien. Das Gutachten wurde mit dem Bescheid übermittelt. Nach diesem Sachverständigengutachten lägen die Voraussetzungen für die beantrage Zusatzeintragung nicht vor und sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde erhoben, auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen verwiesen, welche vom ärztlichen Gutachter bereits als Leiden angeführt wurden, und weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Schmerzen in den Hüften, den Knien bis zum Knöchel und Probleme mit der Atemluft habe. Sein linkes Bein müsse er immer nachheben, mit der Hörgeräteversorgung bekomme er in großen Menschenmengen Ohrenschmerzen und er leide an Platzangst. Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten entspreche nicht den festgelegten Anforderungen der Judikatur, da es die dauernden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar darstellen müsse, und hätten Sachverständige aus orthopädisch-chirurgischen sowie neurologisch-psychiatrischen Bereichen hinzugezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Zuziehung von Fachärzten aus den Bereichen der Orthopädie/Chirurgie, der Neurologie/Psychiatrie, der Inneren Medizin, der Lungenheilkunde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer diverse medizinische Beweismittel vor.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 13.02.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H.
Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2017 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer leidet an
1 Einschränkungen des Hörvermögens
2 Chronische Darmstörungen nach mehrfachen Bauchoperationen und 2-facher Operation eines Zwerchfellbruchs mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen
3 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
4 Abnützung beider Hüftgelenke mit resultierender Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes beidseits
5 Schulter - Obere Extremitäten, Abnützung der Schultergelenke beidseits
6 Aufbrauchserscheinungen der gesamten Wirbelsäule, beginnende Osteoporose-Funktionseinschränkungen mittleren Grades
7 Aufbrauchserscheinungen Kniegelenk beidseits
Die Mobilität des Beschwerdeführers ist selbständig, ohne Hilfsmittel ausreichend sicher, und auch das Gangbild ist sicher.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist langsam und ohne Pause bei stabilen Verhältnissen im Bereich beider Hüftgelenke zumutbar.
Die Hüftgelenke sind ausreichend gut und schmerzfrei beweglich.
Das Überwinden von Stufen im Ausmaß bis zu einem Stockwerk ist unter Verwendung eines Handlaufes möglich.
Die vorhandenen Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten im Schulterbereich -die Rotation ist beidseitig endlagig eingeschränkt - sind durch entsprechende Kompensationsmechanismen ausgleichbar und ist ein Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Faustschluss und Greiffunktionen sind beidseitig komplett erhalten.
Eine sichere Benützung und ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sind möglich.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor.
Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Funktionseinschränkungen im neurologisch-psychiatrischen Bereich konnten nicht objektiviert werden, und liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.12.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt.
In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer auf seine Gesundheitsschädigungen verwiesen und vorgebracht, er habe Schmerzen in den Hüften und Knien sowie Probleme mit der Atemluft. Sein linkes Bein müsse er immer nachheben, mit der Hörgeräteversorgung bekomme er in großen Menschenmengen Ohrenschmerzen und er leide an Platzangst.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung am 04.12.2017 vorgebracht hat, Schmerzen insbesondere in der Hüfte und Probleme beim Aus- und Einsteigen aus bzw. in das Auto zu haben sowie das Bein nachheben zu müssen. Dies wurde vom ärztlichen Sachverständigen im Gutachten unter "Anamnese" festgehalten.
Die in der Beschwerde angeführten Gesundheitsschädigungen wurden vom ärztlichen Sachverständigen dem Gutachten und seiner Beurteilung zu Grunde gelegt.
Der ärztliche Sachverständige hat im Gutachten ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer künstliche Hüftgelenke beidseits - mit gutem mittelfristigem Ergebnis - implantiert wurden, und sich zum Untersuchungszeitpunkt stabile Verhältnisse der künstlichen Hüftgelenke mit einer ausreichend guten Beweglichkeit und Schmerzfreiheit bei der Bewegungsüberprüfung erheben ließen.
Die Mobilität des Beschwerdeführers ist selbständig, ohne Hilfsmittel ausreichend sicher, und auch das Gangbild ist sicher. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist langsam und ohne Pause bei stabilen Verhältnissen im Bereich beider Hüftgelenke und stabiler Beckenverhältnisse zumutbar. Ein diskretes Schonhinken ohne Hilfsmittel ist selbständig ausreichend kompensierbar.
Auch das Überwinden von Barrieren in Form von Stufen ist im Ausmaß von einem halben bis einem Stockwerk unter Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher und ohne gegebene Sturzgefahr zumutbar.
Dazu und zu den in der Beschwerde vorgebrachten Problemen mit der Atemluft hat der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung selbst angegeben, er nehme regelmäßig Spiriva, damit gehe es ihm mit der Luft ganz gut, und bis in den ersten Stock habe er keine wesentliche Atemnot. Stufen steigen bis in den ersten Stock am Handlauf mit einer Pause schaffe er je nach Tagesverfassung.
Zu den oberen Extremitäten hat der ärztliche Sachverständige im Gutachten festgehalten, dass zwar eine Einschränkung im Bereich der oberen Extremitäten im Schulterbereich beidseits - die Rotation in den Schultern ist beidseitig endlagig eingeschränkt - vorhanden ist, diese jedoch unter Ausbildung entsprechender Kompensationsmechanismen insofern ausgeglichen werden kann, als die oberen Extremitäten zum Anhalten in einem fahrenden Verkehrsmittel verwendet werden können. Faustschluss und Greiffunktionen sind beidseitig komplett erhalten.
Betreffend vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schmerzen hat der Sachverständige im Gutachten unter "Klinischer Status - Fachstatus - Untere Extremitäten" festgehalten:
"Hüfte bds: (.....) Rüttelschmerz beidseits negativ (....) Wirbelsäule: Klopf- und Druckschmerzhaftigkeit unterer Abschnitt der Lendenwirbelsäule (..).
Erhebliche Schmerzen konnten vom Gutachter nicht objektiviert werden, bzw. hat er unter "Gutachterliche Stellungnahme" ausgeführt, dass Schmerzfreiheit bei der Bewegungsüberprüfung erhoben worden sei.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde überdies vorgebracht, es hätten Sachverständige aus orthopädisch-chirurgischen, neurologisch-psychiatrischen, internistischen und lungenfachärztlichen Bereichen hinzugezogen werden müssen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes besteht, und es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt.
Überdies ist dazu auszuführen, dass der allgemeinmedizinische Sachverständige, die orthopädisch-unfallchirurgischen Funktionseinschränkungen (Hüft-. Schulter- und Kniegelenke, Wirbelsäule), und das internistische Leiden (chronische Darmstörung) unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis einer persönlichen Untersuchung umfassend und schlüssig nachvollziehbar beurteilt hat. Zum Darmleiden selbst hat der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung angegeben, dass er von Magen-Darmseite her regelmäßig eine Magentablette nehme, und damit habe er keine wesentlichen Beschwerden. Der Stuhl sei regelmäßig geformt, er habe keinen Durchfall, und das Körpergewicht sei stabil, zuletzt leicht steigend. Anderslautende internistische Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden ist festzuhalten, dass der Röntgenbefund vom 28.08.2017 bereits mit dem Antrag vorgelegt und im Gutachten berücksichtigt wurde, der Röntgenbefund vom 01.08.2016 nicht mehr aktuell ist bzw. die Diagnosen bereits bekannt sind und berücksichtigt wurden, das Behandlungsprotokoll einer Gefäßambulanz vom 14.06.2017 als Diagnosen bereits vorgebrachte Schmerzen in den Beinen anführt - wobei wie bereits ausgeführt der ärztliche Sachverständige nach der persönlichen Untersuchung am 04.12.2017, also fast sechs Monate nach dem Datum des Behandlungsprotokolls der Gefäßambulanz, im Gutachten festgehalten hat, dass eine Bewegungsüberprüfung Schmerzfreiheit ergeben hat. Im Behandlungsprotokoll wurden auch keine weiterführende Therapien oder ein Wiederbestellungstermin vermerkt. Zu dem mit der Beschwerde vorgelegten Befund einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 29.01.2018 ist festzuhalten, dass die dort angeführten Diagnosen bereits bekannt sind, und der im Befund angeführte Umstand, der Beschwerdeführer könne nur 150 Meter mit Gehstock gehen, und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm unmöglich, vom medizinischen Sachverständigen anlässlich der persönlichen Untersuchung und unter Zugrundelegung der medizinischen Beweismittel gerade eben nicht objektiviert werden konnte. Die Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens erscheint aus Sicht der erkennenden Richterin ebenfalls nicht erforderlich, da der vom Beschwerdeführer vorgelegte lungenfachärztliche Befundbericht vom ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt wurde, die Funktionseinschränkung "chronisch obstruktive Lungenerkrankung" im Gutachten angeführt wurde, und der Beschwerdeführer, wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, im Rahmen der persönlichen Untersuchung angegeben hat, bis in den ersten Stock habe er keine Atemnot und es gehe ihm mit der Atemluft recht gut.
Der Antrag auf Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Gutachtens und eine diesbezügliche Notwendigkeit ist für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine diesbezüglichen fachärztlichen Beweismittel vorgelegt hat, und auch bei der persönlichen Untersuchung kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, er leide unter Platzangst, wurde nicht durch die Vorlage fachärztlicher Beweismittel untermauert. Funktionseinschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen konnten daher nicht festgestellt werden.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten entspreche nicht den festgelegten Anforderungen der Judikatur, da es die dauernden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar darstellen müsse, wird auf die Ausführungen unter Punkt 3 "Rechtliche Beurteilung", verwiesen.
Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben oder medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen ärztlichen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.12.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:
"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
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Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
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hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
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Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
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mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
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Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
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hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
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schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
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nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
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vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
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laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
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Kleinwuchs,
-
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
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bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar."
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten entspreche nicht den festgelegten Anforderungen der Judikatur, da es die dauernden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar darstellen müsse, wird Nachfolgendes festgehalten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Die belangte Behörde hat auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt und entspricht dieses den Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde es nicht für notwendig erachtet, wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Das verwaltungsbehördliche Gutachten vom 13.12.2017 legt unter "Gutachterliche Stellungnahme" ausführlich dar, wie sich die Gesundheitsschädigungen nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken und geht umfassend auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein (Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden Wegstrecke, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, beim Anhalten).
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.12.2017, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass die Gesamtmobilität nicht maßgeblich eingeschränkt ist, und somit keine erheblichen Einschränkungen in den unteren bzw. oberen Extremitäten und der Wirbelsäule gegeben sind, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vorliegen, eine kurze Wegstrecke ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden kann, und die sichere Benützung sowie der Transport gegeben sind, das Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Betreffend die Zuziehung von Fachärzten ist festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall erschien die Einholung weiterer fachärztlicher Gutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt, nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde, waren nicht geeignet, das vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewertete Sachverständigengutachten zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde vor Erstellung des ärztlichen Sachverständigengutachtens persönlich vom ärztlichen Sachverständigen untersucht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.