TE Bvwg Beschluss 2018/6/25 I413 2191161-1

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2191161-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Richterin Mag Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 21.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit bekämpftem Bescheid vom 121.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, weil er mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 % nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 28.03.2018.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 22.06.2018 an. In dieser mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, da er aufgrund neuer Befunde weitere Leiden eine Funktionsbeeinträchtigung für möglich hielt und einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stellen wolle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und steht aufgrund der Aktenlage und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 zweifelsfrei fest.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Form des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018 seine Beschwerde zurückgezogen. Diese Erklärung gab der Beschwerdeführer nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage ab. Willensmängel sind keine zu erkennen.

Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2018 in Rechtskraft erwachsen ist und das Beschwerdeverfahren sohin einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung hervorgekommen. In seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargestellt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Daher war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2191161.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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