TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W174 2195522-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W174 2195522-1/18E

Gekürzte Ausfertigung des am 22.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, diese vertreten durch Mag.a Karin PRÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Flughafen Wien Schwechat vom 01.05.2018, Zahl: IFA 1003211005; VZ 180411919, und die Anhaltung in Schubhaft seit 01.05.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 01.05.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; die Beschwerdeführerin hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG.

Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz,
mündliche Verkündung, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W174.2195522.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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