TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/6 G307 2188341-1

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Veröffentlicht am 06.07.2018
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Entscheidungsdatum

06.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

G307 2188338-1/11E

G307 2188333-1/12E

G307 2188332-1/12E

G307 2188334-1/12E

G307 2188340-1/12E

G307 2188341-1/13E

G307 2188335-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. am XXXX, 3. des XXXX, geb.XXXX, 4. des XXXX, geb. XXXX, 5. des XXXX, geb. XXXX, 6. der XXXX, geb. am XXXX sowie

7. des XXXX, geb. XXXX, alle StA: Serbien, letztere 5 gesetzlich vertreten durch die Eltern, alle rechtlich vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zahlen XXXX sowie XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w

i e s e n , dass Spruchpunkt V. der jeweils bekämpften Bescheide zu lauten hat:

"V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist."

II. Die bekämpften Bescheide werden hinsichtlich ihres Spruchpunktes

VI. a u f g e h o b e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF7) stellten am 14.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Am 15.12.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 und BF2 BF statt.

3. Am 08.08.2017 wurden die BF1 und BF2 im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.

4. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 08.02.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise in den Kosovo bzw. nach Serbien festgesetzt (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

5. Mit am 08.02.2018 beim BFA eingebrachtem und mit 02.03.2018 (dabei handelt es sich wohl um einen Schreibfehler) datiertem Schriftsatz erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass den Anträgen der BF auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den BF jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Serbien zuzuerkennen, in eventu den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG zu erteilen, die gegen die BF ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufzuheben sowie der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden vom BFA am 02.03.2018 vorgelegt und sind am 07.03.2018 beim BVwG eingelangt.

7. Am 24.04.2018 fand in der Außenstelle Graz des BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 und BF2 sowie deren Rechtsvertretung teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum), sind serbische Staatsbürger, Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum Islam. BF1 ist mit BF2 verheiratet. Die Muttersprache der BF ist Albanisch. Beide sind die Eltern der BF3 bis BF7 und leben mit diesem zusammen im gemeinsamen Haushalt.

1.2. BF1 und BF2 sind gesund und arbeitsfähig, alle anderen BF gesund. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügen. Sie sind strafrechtlich unbescholten. BF3 bis BF5 besuchen die Volksschule in XXXX.

1.3. BF1 besuchte von 1994 bis 2002 in XXXX die Pflichtschule. Er erlernte keinen Beruf und arbeitete zuletzt als Straßenreiniger für die Stadtverwaltung in XXXX, wofür er monatlich € 220,00 netto erhielt.

BF2 besuchte von 1992 bis 1994 in XXXX die Schule. Eine Ausbildung genoss sie nicht, sie verdiente ihren Lebensunterhalt als Reinigungskraft in privaten Haushalten, Zügen und Bussen. Zudem kümmert sie sich seit rund 13 Jahren um XXXX, die kranke Mutter des BF1. Diese leidet an einem papilärem Microcarzinom an der rechten Schilddrüse, einer spastischen Heiparese rechts sowie einer fokalen Epilepsie mit sec gen ton kln Anfällen.

BF3 bis BF5 besuchten in der Heimat die Schule.

1.4. BF1 stellte amXXXX2014, BF2 bis BF6 am XXXX2014 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Genannten reisten am XXXX2015 freiwillig wieder in ihr Heimatland zurück.

1.5. Die BF verließen den Herkunftsstaat am 12.12.2016 und reisten mit einem angemieteten Pkw von XXXX nach XXXX. Von dort reisten sie mit einem anderen Fahrzeug weiter nach Wien, wo sie am XXXX2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

1.6. Der Lebensmittelpunkt der BF lag bis dato in Serbien, wo sie bis zur vorliegenden Ausreise gelebt haben. Die BF verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. BF1 und BF2 gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach und leben aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. BF1 verfügt über eine Arbeitsplatzzusage des XXXX, welche an den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung geknüpft ist.

Die BF hielten sich das letzte Mal zu Beginn des Jahres 2014 für 4 Monate im Kosovo auf, davor im Jahr 2010 für etwa 6 Monate. Ein aktueller Bezug der BF zum Kosovo - abgesehen von der Abstammung der BF2 - konnte nicht festgestellt werden.

1.7. Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer - tiefgreifenden - Integration in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.8. Die BF bewohnten in einer Seitengasse des sogenannten "XXXX" in XXXX ein kleines, lediglich ein Zimmer umfassendes Haus, welches in der Nähe eines rund 4 km² großen Waldes und unweit der Donau gelegen ist.

1.9. BF1 fuhr rund um den XXXX2016 mit einem Mann namens XXXX nach XXXX in Deutschland, um dort dem Begräbnis seiner Schwägerin beizuwohnen. Danach reiste er wieder nach Serbien zurück, wohin er am XXXX2016 zurückkehrte.

1.10. Es konnte weder festgestellt werden, dass BF1 für einen Mann namens XXXX Drogenkurierfahrten durchführte, noch sich 20 Tage lang im naheliegenden Wald versteckt hielt, noch das Haus, in welchem die BF wohnten, niedergebrannt wurde. Ferner konnte für alle BF kein Verfolgungsgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt werden. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass BF2 vom Bedroher vergewaltigt wurde.

Die BF verließen ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen, nämlich um hier eine bessere Arbeit zu finden und die Mutter des BF1 behandeln zu lassen.

1.11. Die Republik Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

1.12. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

2. Zu Serbien wird festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 4.4.2017, Präsidentschaftswahl - Erdrutschsieg für Vucic in Serbien (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Serbiens Premier Aleksandar Vucic hat Hochrechnungen zufolge die Präsidentschaftswahl am 2.4.2017 klar gewonnen. Vucic sicherte sich über 55% der Stimmen, wodurch keine Stichwahl nötig ist. Kritiker fürchten, dass er nun einen Strohmann als Regierungschef einsetzen und die echte politische Macht in das verfassungsrechtlich repräsentativ angelegte Amt des Staatsoberhauptes mitnehmen wird (News ORF.at 3.4.2017a; vgl. derStandard.at 3.4.2017).

Die Wahlbeteiligung lag laut Ipsos (Meinungsforschungsagentur) bei rund 50% - und damit etwas niedriger als bei der Präsidentenwahl 2012. Vucic will Serbien in die EU führen, was angesichts der traditionell engen Verbindungen zu Russland einem Balanceakt gleichkommt. Vucic war lange ein Mitkämpfer des Ultranationalisten Vojislav Seselj, bevor er sich gemeinsam mit dem Noch-Präsidenten Tomislav Nikolic abspaltete und die Fortschrittspartei gründete. Mit ihr schwenkte er auf einen proeuropäischen Kurs, behielt aber zugleich die traditionell engen Kontakte Serbiens zu Moskau bei. Genau mit diesen gleichermaßen guten Kontakten nach Europa und Moskau warb Vucic auch im Wahlkampf (News ORF.at 3.4.2017b).

Quelle(n):

-

derStandard.at (3.4.2017): International, Europa, Serbien, Präsidialsystem über die Hintertür, http://derstandard.at/2000055286944/Praesidentschaftswahlen-in-Serbien-Knockout-in-der-ersten-Runde, Zugriff 3.4.2017

-

News ORF.at (3.4.2017a): Serbien, Erdrutschsieg für Vucic in Serbien, http://news.orf.at/#/stories/2386026/, Zugriff 3.4.2017

-

News ORF.at (3.4.2017b): Serbien, Regierungschef wird Präsident, http://orf.at/stories/2385933/2385931/, Zugriff 3.4.2017

2. Politische Lage

Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete) (AA 4.2016a). Nach den ersten Ergebnissen der Neuwahlen am 22.4.2016 hat die Serbische Fortschrittspartei (SNS) von Ministerpräsident Aleksandar Vucic die absolute Mehrheit (49,7 %) erreicht. Die bisher mitregierenden Sozialisten (SPS) von Außenminister Ivica Dacic landeten auf Platz zwei (12 %). Die Rechtsradikale Partei (SRS) von Vojislav Seselj, der erst kürzlich vom UN-Kriegsverbrechertribunal freigesprochen worden war, schaffte mit 8 % den Sprung über die Fünf-Prozent-Hürde und wird damit drittstärkste Kraft. Die Demokratische Partei (DS), die bis 2014 an der Macht war, erzielte nur noch knapp 6 %. Vucic versprach den Bürgern einen besseren Lebensstandard und einen Kampf gegen die grassierende Korruption. Obwohl die SNS bereits über eine komfortable Mehrheit verfügte, ließ Vucic nach zwei Jahren erneut Neuwahlen ansetzen, um ein starkes Mandat für eine schnelle EU-Annäherung zu erhalten und um wichtige Reformen durchsetzen zu können. Kritiker befürchten eine Machtzusammenballung in der Hand des Premiers. Große Teile der Zivilgesellschaft werfen Vucic vor, er höhle mit seinem autoritären Politikstil die demokratischen Institutionen aus und gängeln Medien und Justiz (BAMF 25.4.2016).

Die seit 27.4.2014 im Amt befindliche neue Regierung unter Premierminister Aleksandar Vucic (Serbische Fortschrittspartei, SNS) bekennt sich klar zum pro-europäischen Kurs Serbiens. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen aufgenommen (AA 23.11.2015).

Kurz vor Beginn des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.8.2015, vgl. BBC 26.8.2015).

Die Republik Serbien wird in folgenden EU-Staaten als "Sicherer Herkunftsstaat" geführt: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und Vereinigtem Königreich Großbritannien (CEU 15.7.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Serbien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6C74D3CA5AE32C6A1E9AA29EC51B3B33/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.6.2016

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016):

Briefing Notes

-

BBC.com (26.8.2015): Kosovo and Serbia sign 'landmark' agreements, http://www.bbc.com/news/world-europe-34059497, Zugriff 16.6.2016

-

Council of the European Union - CEU (15.7.2015): Safe countries of origin,

http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10962-2015-ADD-1/en/pdf, Zugriff 29.6.2016

-

derStandard.at (25.8.2015): Kosovo-Einigung vor Balkan-Treffen in Wien,

http://derstandard.at/2000021258723/Einigung-zum-Nordkosovo-vor-Treffen-in-Wien?ref=rec, Zugriff 16.6.2016

3. Sicherheitslage

Die Republik Serbien verfügt gemäß der serbischen Verfassung von 2006 über die beiden autonome Provinzen Wojwodina sowie Kosovo und Metochien. Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte am 17.2.2008 die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien protestierte dagegen scharf und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets (AA 4.2016a). Im hochrangigen Dialogprozess unter Vermittlung der Europäischen Union konnte am 19.4.2013 mit einer ersten Vereinbarung zwischen Serbien und Kosovo eine wichtige Etappe zur Normalisierung der Beziehungen genommen werden. Serbien erkennt die Unabhängigkeit Kosovos jedoch unverändert nicht an (AA 4.2016b).

In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten (Wahl vom 16.3.2014: zwei albanische Abgeordnete). In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Die langfristige Stabilität der Region hängt wesentlich von der Entwicklung im benachbarten Kosovo ab (AA 23.11.2015).

Die Autonomierechte der Wojwodina werden durch das am 30.11.2009 vom serbischen Parlament verabschiedete Statut für die Wojwodina definiert. Im Juli 2012 schränkte das serbische Verfassungsgericht jedoch die Autonomierechte der Wojwodina ein, indem es Teile des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Wojwodina für verfassungswidrig erklärte. Nachdem das Verfassungsgericht am 5.12.2013 auch Teile des Statuts für verfassungswidrig erklärte, wurde das Statut im Mai 2014 reformiert (AA 4.2016a).

Die Lage im Sandzak blieb im Wesentlichen weiterhin stabil. Der neue bosniakische Minderheitenrat wurde gewählt und hat seine Arbeit aufgenommen. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. In diesem Gebiet ist eine konstruktivere Zusammenarbeit aller Beteiligten erforderlich. Darüber hinaus ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet (EK 10.11.2015). Die Lage der ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend in der südwestserbischen Region Sandžak leben, entwickelt sich im Hinblick auf Rechtslage und politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht (AA 23.11.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Serbien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6C74D3CA5AE32C6A1E9AA29EC51B3B33/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.6.2016

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2016b): Serbien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 16.6.2016

-

AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-

EK - Europäische Kommission (10.11.2015): Serbia 2015 Report [SWD(2015) 211 final],

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156803_20151110-report-serbia.pdf, Zugriff 16.6.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Art. 4 der serbischen Verfassung postuliert in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4 die Unabhängigkeit der Justiz (AA 23.11.2015). Dennoch bleiben Gerichte für Korruption und politischen Einfluss anfällig (USDOS 13.4.2016).

Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre (GIZ 1.2016). In Serbien kam die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen 2014 nur schleppend voran. Es wurden nur wenige Verfahren abgeschlossen (AI 24.2.2016).

In den Jahren 2009-2010 hat die serbische Regierung eine grundlegende Justizreform unter dem Einfluss des EU-Integrationsprozesses unternommen. Gerichte und Staatsanwaltschaften wurden territorial und funktional grundlegend umstrukturiert, alle Richter und Staatsanwälte wurden neu ernannt. Dieser radikale Umbau hatte negative Auswirkungen auf die Effizienz in der Arbeit des Justizsystems. Nach massiver innenpolitischer Kritik sowie von der EU-Kommission fand 2013 eine Teilrevision statt. Alle im vorherigen Verfahren nicht erneut ernannten Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihre Ämter eingesetzt. Die EU-Kommission lobte in ihrem letzten Fortschrittsbericht für 2013 die von der Regierung eingeleiteten Reformen. Dazu gehört u.a. die Verabschiedung einer Justizreformstrategie für die Jahre 2013-2018. Zugleich warnte sie, dass der existierende rechtliche und konstitutionelle Rahmen weiterhin Raum für politische Beeinflussung der Arbeit der serbischen Justiz lässt (GIZ 1.2016).

Weitreichende Befugnisse hat der Hohe Justizrat - ihm gehören elf Mitglieder an, darunter ex officio der Justizminister, der Vorsitzende des zuständigen Parlamentsausschusses und der Präsident des Obersten Kassationsgerichts (die übrigen Mitglieder werden vom Parlament gewählt). Zu den Aufgaben des Justizrats gehören die Ernennung und Entlassung von Richtern; auch hat er das alleinige Vorschlagsrecht hinsichtlich der Ernennung aller Gerichtspräsidenten einschließlich des Obersten Kassationsgerichts (Wahl durch Parlament auf Vorschlag des Hohen Justizrates). In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Hier konnte auch eine zum 1.1.2010 in Kraft getretene umfassende Justizreform keine Abhilfe schaffen. Im Juli 2013 wurde daraufhin eine neue Justizreformstrategie verabschiedet, an deren Umsetzung schrittweise gearbeitet wird (so z.B. Verabschiedung von Gesetzen zur Neuordnung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften am 20.11.2013). Insbesondere die Umsetzung der neuen Gesetze verläuft jedoch schleppend (AA 23.11.2015).

Am 24. Dezember 2012 verabschiedete das serbische Parlament eine umfassende Reform des serbischen Strafgesetzbuchs. Der neue Artikel 350a, "Ermöglichung des Missbrauchs von Rechten in einem fremden Staat", der ins serbische Strafgesetzbuch hinzugefügt wird, beinhaltet den Vorwurf, dass serbische StaatsbürgerInnen, die im Ausland Asyl suchen, ihre Lage in Serbien bewusst falsch darstellen, indem sie eine Gefährdung ihrer Menschenrechte suggerieren, um in den Genuss von "politischen, sozialen, ökonomischen und anderen Rechten" zu gelangen. Um das zu verhindern, werden nun Personen, die ihnen dabei helfen, hart bestraft. Bis zu drei Jahren Haft riskiert derjenige, der serbischen StaatsbürgerInnen dabei hilft ins Ausland zu gelangen, indem er oder sie sie befördert, unterbringt oder versteckt. Bei gemeinschaftlichem Handeln erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre Haft; Organisatoren droht eine Höchststrafe von bis zu acht Jahren (Chachipe 4.3.2013).

Der Ombudsmann der Republik Serbien ist eine unabhängige und autonome Behörde, die im Rechtssystem der Republik Serbien im Jahr 2005 nach dem Gesetz über den Schutz der Bürger eingeführt wurde. Die Position dieser Institution wurde im Wesentlichen durch die Verfassung der Republik Serbien 2006, im Einklang mit den besten internationalen Praktiken, verstärkt. Seit dem Jahr 2011 in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, wurde der Ombudsmann als nationaler Präventionsmechanismus bezeichnet. Der Ombudsmann ist beauftragt, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge der Behörden in Bezug auf die Ausübung der individuellen und kollektiven Rechte der Bürger zu kontrollieren und die Menschen- und Minderheitenrechte und Freiheiten zu schützen und zu fördern (PCRS 31.7.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Serbia,

http://www.ecoi.net/local_link/319732/458926_de.html, Zugriff 16.6.2016

-

Chacipe (4.3.2013): Serbien stellt "Beihilfe zum Asylmissbrauch" unter Strafe (PR);

http://romarights.wordpress.com/2013/03/04/serbien-stellt-beihilfe-zu-asylmissbrauch-unter-strafe-pr/, Zugriff 16.6.2016

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2016

-

Protector of Citizens of the Republic of Serbia - PCRS (31.7.2015): Selected List of Issues on the Implementation of the United Nations Convention on the Rights of Persons with Disabilities in the Republic of Serbia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1463576884_int-crpd-ifl-srb-21317-e.doc, Zugriff 17.6.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

5. Sicherheitsbehörden

Die Behörden üben wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Effektivität der Polizei variiert. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig, wobei die Regierung versucht die Unterrepräsentation von Minderheiten in der Polizei in multiethnischen Gemeinden zu minimieren. Die Regierung hat wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Korruption und Straflosigkeit sind ein Problem innerhalb der Polizei, dennoch stellten Vertreter der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte, vor allem durch die Umsetzung der neuen Strafprozessordnung. 2014 untersuchte das Polizeibüro für interne Angelegenheiten 4.696 Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei. Bis Ende 2014 wurden Anklagen gegen 148 Polizisten eingereicht. Das Innenministerium richtete eine Hotline ein über die Fälle von Polizeikorruption gemeldet werden können. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen finanzierte die Regierung während des Jahres 50 Antikorruptionsausbildungsveranstaltungen für Polizei, Staatsanwälte, Grenzschutz- und Zollbeamte (USDOS 13.4.2016).

Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die "Special Antiterrorist Unit" und die "Counterterrorist Unit" (BICC 12.2015).

Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. Die Reformen im Bereich der Nachrichtendienste - des zivilen Nachrichtendienstes BIA und der beiden militärischen Dienste - gehen weiter. Der Verteidigungsminister kontrolliert die beiden militärischen Nachrichtendienste (Militärischer Abwehrdienst VBA und Militärischer Aufklärungsdienst VOA). Der Posten des Koordinators der Sicherheitsdienste ist derzeit noch vakant und wird derzeit von Premierminister Aleksandar Vucic ausgeübt. Es liegen keine Anzeichen für staatliche Repressionen vor. Serbien ist als sicherer Herkunftsstaat eingestuft. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor (AA 23.11.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-

BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2015):

Länderinformation Serbien,

http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201512/serbien.pdf, Zugriff 16.6.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Miloševic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen (AA 23.11.2015).

Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Laut dem Ombudsmann Jahresbericht 2014, ist die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gab nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter (USDOS 13.4.2016).

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmanninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm (VB 29.5.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

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VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

7. Korruption

Korruption im öffentlichen und privaten Sektor steht unter Strafe. Trotzdem ist die Meinung weit verbreitet, dass die Regierung, trotz immer wieder angekündigter gegenteiliger Absichtserklärungen, die Gesetze nicht systematisch anwendet und in Korruption verwickelte Personen manchmal straffrei bleiben. Die Antikorruptionsagentur, der Antikorruptionsrat und Transparency International bezeichneten Korruption in Serbien als weit verbreitet und systemisch. Hochrangige Korruptionsfälle wurden seitens der speziellen Antikorruptionsstaatsanwaltschaft verfolgt. Die autonome und unabhängige Antikorruptionsagentur ist weiterhin unterbesetzt und unterfinanziert. Im Laufe des Jahres haben die Strafjustiz und die Strafverfolgungsbehörden eine Reihe von Antikorruptionsaktionen auf Höchstebene gestartet (USDOS 13.4.2016).

Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbischen Wirtschaft. Die systemische Korruption in Serbien ist in erster Linien ein Erbe der Milosevic-Ära. Systemische Korruption heute findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v. a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Bis Ende 2014 jedenfalls verharrte die Korruptionsbekämpfung bei der anfänglichen spektakulären Verhaftung einzelner Tycoons und der Verabschiedung von Strategien und Aktionsplänen zur Korruptionsbekämpfung. Der wahre Bewährungstest steht der serbischen Regierung daher noch bevor (GIZ 1.2016).

Durch die interne Ermittlungsbehörde wurden kürzlich 29 serbische Grenzpolizisten sowie 9 Zollbeamte wegen Korruptionsverdachtes festgenommen. Der Vorwurf lautet auf Hilfestellungen bei illegalen Grenzübertritten von Personen in die europäische Union als auch Beitragstäterschaft beim Schmuggel zollpflichtiger Waren. Die serbische Polizei und Justiz hat neue Mittel im Kampf gegen Korruption und OK zur Verfügung. Die Vorbereitungen zur praktischen Implementierung des "Whistleblower"-Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern bzw. Aufdeckern sind abgeschlossen. Das Gesetz selbst war im November 2014 im Parlament beschlossen werden. Damit bekommen die Anti-Korruptionsjäger in Serbien eine bessere Arbeitsgrundlage (VB 29.5.2016).

Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index (2015) am 71. Platz von 167 Ländern (TI 2015).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2016

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TI - Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index 2015; https://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 16.6.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

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VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die NGO-Szene in Serbien ist sehr dynamisch und ist Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft. Während jedoch Regierungsstellen im Allgemeinen mit den NGOs kooperierten, sind NGO-Gruppen Kritik, Belästigungen und Drohungen durch Private ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf nationalistische Anschauungen zum Kosovo, den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und die Kriege der 1990er Jahre (USDOS 13.4.2016).

Wichtige NGOs in Serbien sind u.a.: Helsinki Komitee für Menschenrechte in Serbien, Humanitarian Law Fund, Jugendinitiative für Menschenrechte, Center for Euro-Atlantic Studies, Belgrade Centre for Human Rights, Committee of Human Rights Lawyers - YUCOM, Frauen in Schwarz, Zentrum für Frauenstudien, Zentrum für kulturelle Dekontamination, Portal Pešcanik, Grupa 484 (GIZ 1.2016).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

9. Ombudsmann

Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten (AA 23.11.2015). In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gab es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Wojwodina konnte ein eigenständiges Ombudsmannbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen (USDOS 25.6.2015).

An das Ombudsmannbüro wurden 2015 insgesamt 6.231 Beschwerden gerichtet. Dabei wurden seitens des Büros insgesamt 951 Empfehlungen abgegeben (Ombudsman of Serbia 3.2016). Laut dem serbischen Ombudsmann sind die Fortschritte im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte, aber auch in der Korruptionsbekämpfung in Serbien im Jahr 2015 hinter den gesteckten Erwartungen geblieben (VB 29.5.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

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Ombudsman of Serbia (3.2016): Annual Report 2015 - Introduction, http://www.zastitnik.rs/attachments/article/4692/Annual%20Report%202015%20-%20Introduction.pdf, Zugriff 17.6.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

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VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

10. Wehrdienst

Mit 1.1.2011 wurde die Wehrpflicht in Serbien abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt besteht der Wehrdienst nur mehr auf freiwilliger Basis in Übereinstimmung mit dem Gesetz "Law on Conscription, Compulsory Labour and Requisition" (MoFA o.D.).

Die Wehrpflicht wurde im Dezember 2010 aufgehoben. Ein freiwilliger Militärdienst kann mit 18 Jahren abgeleistet werden. Eine Reserveverpflichtung besteht für Männer bis zum 60., für Frauen bis zum 50. Lebensjahr (CIA 6.5.2016).

Quellen:

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CIA (6.5.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ri.html, Zugriff 17.6.2016

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MoFA - Ministry of Foreign Af

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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