Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G311 2196685-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am
XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018,
Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, vom 24.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren verhängt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Dagegen wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.05.2018, beim Bundesamt am 23.05.2018 einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 28.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 21.06.2018 langte per Fax die schriftliche Zurückziehung der Beschwerde durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 24/2017 die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Da die Beschwerde zurückgezogen wurde, ist das Verfahren rechtskräftig entschieden und war daher mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2196685.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018