TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 W168 2175066-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W168 2175066-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zahl 15-1084332708/ 151184897, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2018,zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unberechtigter Einreise am 24.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 26.08.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara, sowie dem moslemischen Glauben an und stamme aus der Provinz Ghazni. Im Herkunftsstaat habe er acht Jahre die Grundschule besucht und sein letzter ausgeübter Beruf sei Hilfsarbeiter gewesen. Seine Heimat hätte er zunächst in Richtung Iran verlassen und sei anschließend zu Fuß illegal in die Türkei gereist. Von dort sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt und habe sich in weiterer Folge auf dem Landweg nach Mazedonien und zu serbisch-ungarischen Grenze begeben. Von dort sei er mit einem Kastenwagen über unbekannte Länder nach Österreich gereist. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einer Militärwerkstatt gearbeitet habe und ständig von den Taliban bedroht worden sei, woraufhin er in den Iran geflüchtet sei. Da er dort jedoch keine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe und Afghanen oftmals in ihr Herkunftsland zurückgeschoben werden würden, habe er auch diesen Staat verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat hätte der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 14.09.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen und unter Schmerzen in beiden Knien, Magenschmerzen und sporadischen Kopfschmerzen in der rechten Kopfhälfte leide. Er nehme Medikamente ein und müsse zu regelmäßigen Kontrollen. In Afghanistan sei die Ursache für seine Kopfschmerzen nicht festgestellt worden, daher fürchte er sich vor etwaigen gesundheitlichen Beschwerden im Falle seiner Rückkehr. Im Rahmen seiner Erstbefragung habe er die Wahrheit angegeben, müsse jedoch berichtigen, dass er aus dem Distrikt Quarabagh und nicht aus dem Distrikt Jaghori stamme. Zudem stehe er im Gegensatz zu den Protokollierungen nach wie vor in Kontakt mit seiner in Afghanistan aufhältigen Familie. Er könne weder einen Führerschein noch einen Reisepass in Vorlage bringen.

Zu seiner Person und seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Provinz Ghazni aufgewachsen sei und er mit seiner Familie in einem Haus gelebt habe. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Die Mutter des BF hätte seinen Vater, der bereits 2012 verstorben sei, bei seiner Tätigkeit als unselbstständiger Landwirt unterstützt. Die finanzielle Lage seiner Familie sei insgesamt schlecht gewesen, zudem sei sein Bruder bereits seit zehn Monaten verschollen. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland nach einem achtjährigen Schulbesuch als Automechaniker für die afghanische Armee gearbeitet und nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Onkel in dessen Haus gewohnt. Mit seinem Onkel stehe er über "Viber" in regelmäßigem Kontakt. Die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr bei Verwandten wohnen könnte, wurde vom Beschwerdeführer verneint, da im Heimatland sein Leben in Gefahr sei.

Zum Fluchtweg befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Iran aufgrund seines illegalen Aufenthaltes und der Angst vor einer möglichen Abschiebung nach Afghanistan verlassen habe. In Griechenland habe er einen Landesverweis erhalten, den er weggeworfen habe. Für die Schleppung nach Europa habe er insgesamt 5.500 Euro bezahlt. Einen Teil dieses Geldes hätte er durch seine Erwerbstätigkeit und einen anderen Teil davon durch den Verkauf der Kühe seiner Familie aufbringen können. In Griechenland habe der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt, da er bereits aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen und in der Türkei habe er keinen Asylantrag gestellt, da mit dem Schlepper Europa vereinbart worden sei.

Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er in seiner Heimat weder vorbestraft sei und bisher keine Strafrechtsdelikte begangen habe. Er werde in der Heimat weder von den Behörden gesucht noch sei er jemals angehalten, festgenommen noch verhaftet worden. Die Fragen, ob er in seinem Herkunftsstaat Probleme mit den Behörden gehabt habe, Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei oder jemals wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse oder Religion verfolgt worden sei, wurden von ihm ebenfalls verneint. Der Beschwerdeführer sei auch niemals wegen seiner Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

Auf Aufforderung, den Fluchtgrund detailliert zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Paschtune, der für die Wasserversorgung seines Heimatortes verantwortlich sei, zu Gast in seinem Elternhaus gewesen sei, um Bewirtung gebeten und seine Mutter zu ihren Kindern befragt habe. Da er von ihr über die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Nationalarmee informiert worden sei, hätten die Taliban in weiterer Folge sein gesamtes Elternhaus durchsucht und seiner Mutter vorgeworfen, dass er ein Spion sei und die Taliban an die Regierung verraten würde. Sie hätten ihr zudem mitgeteilt, dass sie ihn verfolgen und bestrafen würden, woraufhin der Beschwerdeführer mehrere Anrufe mit Todesdrohungen erhalten habe. Nach mehreren Monaten habe er seinen Vorgesetzten über seine Zwangslage informiert, woraufhin dieser ihm erklärt habe, dass die Regierung die Taliban zwar bekämpfe, er jedoch nicht für dessen Sicherheit sorgen könne. Da der Beschwerdeführer als Hazara und Mitarbeiter der Armee besonders gefährdet gewesen sei, habe er sich dazu entschlossen, seine Heimat zu verlassen, da die Taliban-Milizen im gesamten Land aktiv seien. Zudem wäre es für ihn nicht leicht gewesen, sich ohne familiäre Anknüpfungspunkte in einen anderen Teil Afghanistans zu begeben.

Auf Nachfrage, wann der genannte Paschtune sein Elternhaus aufgesucht habe und weshalb seine Mutter über dessen Volksgruppenzugehörigkeit Bescheid gewusst habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser etwa drei Monate nach seinem Eintritt in die Armee zu Gast gewesen sei und seine Mutter ihn aufgrund seiner Aussprache und seines Aussehens als Paschtunen qualifiziert habe. Der Mann sei zur Familie des Beschwerdeführers gekommen, um das Wasser in den Ort zu leiten, was zuvor bereits mehrmals vorgekommen sei. Es komme zudem auch vor, dass Paschtunen um Verköstigung bitten würden. Befragt, weshalb seine Mutter dem Arbeiter über seine Tätigkeit für die Armee berichtet habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass diese davon überzeugt sei, nicht lügen zu dürfen. Ihr sei zudem nicht bewusst gewesen, dass er nicht nur ein einfacher Automechaniker sei und sich im Kampf gegen die Taliban befinde. Der Beschwerdeführer wisse, dass der Gast seiner Mutter die Miliz über ihn aufgeklärt haben müsse, da diese bereits etwa drei Tage nach dessen Besuch sein Elternhaus durchsucht hätten. Es sei jedenfalls bekannt, dass die Paschtunen in seinem Heimatort mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Zur Zeit der Hausdurchsuchung sei der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht anwesend gewesen und seine Mutter habe ihn daher von den Vorfällen berichtet. Aufgrund ihres Erscheinungsbildes und ihrer Bewaffnung habe man die Männer als Taliban Milizen identifizieren können, zudem hätten sie sich auch als Zugehörige der Taliban zu erkennen gegeben. Die Razzien nach Waffen und dem Beschwerdeführer selbst seien jedenfalls zumindest einmal monatlich erfolgt und hätten sich auf alle Räume des Hauses sowie auf den Stall erstreckt. Zur Frage, weshalb ihn die Taliban 15 Mal zu Hause und nicht an seiner Arbeitsstelle aufgesucht hätten, obwohl seine Mutter diesen bereits über seine Tätigkeit für die Armee berichtet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sie ihn während seiner Arbeitszeit wegen der Anwesenheit des Militärs nicht aufsuchen hätten können. Befragt, was die Taliban durch die Einschüchterungen konkret bewirken hätten wollen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie ihm unterstellt hätten, durch seine Tätigkeit die Regierung zu unterstützen und ein Spion zu sein. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn bestrafen und überall in Afghanistan verfolgen hätten wollen. Zu einem persönlichen Kontakt mit den Taliban sei es nicht gekommen, da sie ihn ansonsten sofort getötet hätten. Auf seiner Handynummer, die ihnen seine Mutter gegeben habe, hätten sie ihn insgesamt 20 Mal etwa zwei-bis dreimal im Monat unter drei oder vier verschiedenen Nummern angerufen. Zwischen dem ersten und dem letzten Drohanruf seien insgesamt neun Monate vergangen und die Männer hätten sich ihm gegenüber explizit als Taliban Mitglieder vorgestellt. Der Beschwerdeführer habe sich seinem Vorgesetzten, der als Kommandant für die Einheit des dritten Regiments tätig gewesen sei, erst neun Monate nach den geschilderten Vorfällen anvertraut, da er den Druck nicht mehr aushalten habe können und auch seine Familie in diesem Zeitraum nicht sehen habe können. Befragt, was sein Vorgesetzter nach Schilderung des Problems unternommen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er ihm erklärt habe, ihm keine Sicherheit gewähren zu können, obwohl die Regierung gegen die Taliban kämpfe. Auf Vorhalt, wie er sich erkläre, dass ein Angehöriger einer staatlichen Armee die Schutzwilligkeit dieser Armee selbst infrage stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Realität wiedergegeben habe. Diese Leute hätten bereits Zivilisten getötet und selbst die Armee könne keine absolute Sicherheit garantieren. Zur Frage, ob er sich an andere Stellen oder Behörden gewandt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass der Kommandant mit seiner Aussage bezüglich der Regierung die Polizei miteingeschlossen habe. Die Regierung könne sich selbst nicht vor Angriffen der Taliban schützen und ihn selbst ebenfalls nicht. Neben dem Militär gebe es in Afghanistan keine höhere Stelle, an die sich der Beschwerdeführer bei Problemen wenden könnte. Zum Vorhalt, weshalb ihm innerhalb der neun Monaten nichts zugestoßen sei, obwohl ihn das Militär den Aussagen des Kommandanten zufolge nicht habe schützen können, erwiderte der Beschwerdeführer, dass diese Tatsache stimme, er jedoch nie zu Hause gewesen sei und kein normales Leben führen habe können. Aufgrund ihrer Ideologie würden sie Hazara als Ungläubige töten und er sei sicher, dass sie ihn bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ermorden würden. Die Frage, ob er im Falle der Rückkehr auch mit der Polizei oder anderen Behörden Schwierigkeiten haben würde, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Er verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan eine Stellungnahme abzugeben.

Zu seinem Privat-und Familienleben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im August 2015 eingereist sei und sich seitdem in Österreich aufhalte. Er habe in Österreich oder in der EU niemals einen Aufenthaltstitel oder ein Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltstitels gehabt und gehe seit seiner Einreise in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. In Österreich besuche der Beschwerdeführer derzeit die Schule, habe zweimal in der Woche einen Deutschkurs und betreibe regelmäßig Sport. Derzeit lebe er von der Grundversorgung, beabsichtige jedoch, in Zukunft als Automechaniker zu arbeiten und sich dadurch den Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und habe keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspreche. Er habe keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und sei niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich niemals Opfer von Gewalt geworden und habe keine Freunde oder Bekannte, die er bereits aus dem Heimatland kenne.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira, Kurszeugnis vom 18.08.2017, wonach der Beschwerdeführer an der Pädagogischen Hochschule Tirol im Ausmaß von 37,5 Stunden mit Erfolg teilgenommen habe, drei Sprachzertifikate über absolvierte Deutschkurse vom 15.03.2016, 18.10.2016, 10.05.2016, Originaldokument in der Sprache Dari, Teilnahmebestätigung "Offener Lernraum Deutsch", zwei Semesterbestätigungen einer HTL vom 30.06.2017 und 10.02.2017, wonach der Beschwerdeführer im Schuljahr 2016/17 die Übergangsstufe 1CO besucht habe, Empfehlungsschreiben vom 04.09.2017, Teilnahmebestätigung vom 01.09.2017, wonach der Beschwerdeführer an zahlreichen Konversationsübungen teilgenommen habe, weitere Teilnahmebestätigung vom 22.08.2017 bezüglich der Absolvierung eines Deutschtrainings, Empfehlungsschreiben vom 22.08.2017, Teilnahmebestätigung vom 07.09.2017, wonach der Beschwerdeführer erfolgreich am Kurs Deutsch Niveau A2 teilgenommen habe, Empfehlungsschreiben vom 25.08.2017 sowie zahlreiche Ausdrucke von Fotos, die Todesopfer zeigen würden und eine Terminbestätigung vom 02.10. zur Vorlage gebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes unglaubwürdig seien. Eine Bedrohung durch die Taliban habe nicht festgestellt werden können. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr in der Heimat glaubwürdig darzulegen. Es erscheine für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers einem ihr unbekannten Mann bereitwillig und ausführlich von der Tätigkeit ihres Sohnes erzählen sollte, insbesondere, wenn es sich um eine Position als Angestellter der Afghanischen Nationalarmee handle und man in Afghanistan aufgrund des gegenwärtigen Konflikts zwischen Taliban und Regierung und der stetigen Präsenz der Taliban bereits im Voraus misstrauisch gegenüber Fremden sei. Zudem erscheine es absurd, dass die Mutter des Beschwerdeführers, obwohl sie den Gast aufgrund seines Erscheinungsbildes als Paschtunen erkannt haben soll und in weiterer Folge dennoch dazu bereit gewesen sei, dem Mann unbedacht Auskunft über die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers zu geben. Aus Sicht der Behörde erscheine es weiters nicht logisch nachvollziehbar, weshalb sich die Taliban die Mühe machen sollte, den Beschwerdeführer unaufhörlich in seinem Elternhaus aufzuspüren, obwohl ihnen aufgrund der Auskunft seiner Mutter offen gestanden wäre, seinen Arbeitsplatz in Ghazni auszuforschen. Des Weiteren sei für die erkennende Behörde nicht ersichtlich, weshalb die Taliban Milizen wegen dem Beschwerdeführer einen solch enormen Zeitaufwand betreiben sollten, obwohl es sich bei ihm lediglich um einen einfachen Mechaniker und nicht um einen hochrangigen Funktionär des Militärs handle, der über wichtige strategische Informationen verfüge. Zudem sei anzumerken, dass wohl jeder vernunftbegabte Mensch spätestens nach dem dritten Drohanruf einfach nicht mehr ans Telefon gegangen wäre, wenn ihm eine unbekannte Nummer anrufe oder sich eine neue Nummer besorgen würde. Für die erkennende Behörde sei weiters eindeutig ersichtlich gewesen, dass es sich bei der vorgetragenen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers um einen rein erfundenen Vortrag handle, weil er bis auf wenige Ausnahmen nicht in der Lage gewesen sei, sein Fluchtvorbringen in einen konkreten zeitlichen Kontext zu setzen. Wenngleich sich die erkennende Behörde durchaus im Klaren darüber sei, dass die Memorierung genauer Daten nicht immer in jedem Fall möglich sei, so erscheine es im konkreten Fall des Beschwerdeführers doch wenig nachvollziehbar, weshalb er maßgebliche Ereignisse nicht oder nur sehr weit gefasst angeben habe können. Es erscheine widersinnig, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, eine genaue Zeitspanne anzugeben, jedoch kein Datum. Dass dieses Datum sowie auch weitere Daten vom Beschwerdeführer augenscheinlich nicht wichtig genug gewesen seien, um vom Beschwerdeführer memoriert zu werden, erwecke den Anschein, dass die maßgebliche Bedrohung durch die Taliban wohl keinen sonderlich großen Eindruck auf ihn gemacht habe. Auch würden sich daraus Rückschlüsse ziehen lassen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf konkrete Datumsangaben einlassen habe wollen, um sich nicht in Widersprüche zu verstricken. Dies sei ein weiteres Indiz dafür gewesen, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um keine wahre Begebenheit handle und es sei ihm deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Seine Angaben, dass der Kommandant seiner Einheit gesagt habe, dass die Regierung zwar gegen die Taliban kämpfe, er jedoch nichts für seinen Schutz tun könne, seien nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig, zumal er sich seinen Angaben zufolge neun Monate lang an seiner Arbeitsstätte unbehelligt aufgehalten habe, woraus ableitbar sei, dass er sich dort offenbar ausreichend sicher gefühlt habe. Auch habe die Aussage des Beschwerdeführers keinen Sinn gemacht, dass sein Vorgesetzter sein Anliegen nicht an eine höhere Stelle weitergeleitet habe, weil die Armee bereits die höchste Stelle sei. Auf diese Widersinnigkeit angesprochen habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich nicht an andere staatliche Behörden gewandt habe, weil sein Vorgesetzter gesagt habe, die Regierung könne den Beschwerdeführer nicht schützen und er mit "Regierung" auch die Polizei gemeint habe. Auch diese Erklärung sei aus Sicht der erkennenden Behörde absolut nicht einleuchtend. Dadurch, dass die Taliban laut Angaben des Beschwerdeführers bereits ein-bis zweimal im Monat sein Haus aufgesucht hätten, sei davon auszugehen, dass sein Vorgesetzter diese Informationen eher dafür genützt hätte, diese Personen festzunehmen, zumal die Hauptaufgabe seines Vorgesetzten gewesen wäre, die Taliban zu bekämpfen. Zudem sei anzumerken, dass aus dem Länderinformationsblatt zu seinem Heimatland klar hervorgehe, dass die Sicherheitskräfte Afghanistans den Bewohnern des Landes sehr wohl Schutz bieten könnten. Somit würden die Behauptungen, die Polizei bzw. die Behörden wären dem Beschwerdeführer gegenüber nicht schutzwillig oder schutzfähig gewesen, ins Leere. Es müsse außerdem erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, niemals persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt zu haben. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer telefonisch bedroht oder dem Beschwerdeführer im Haus seiner Mutter gesucht, wo sie ihn jedoch nie angetroffen hätten. Dass er außerdem angegeben habe, neun Monate gewartet zu haben, um sich seinem Vorgesetzten anzuvertrauen, sei ein weiteres Indiz dafür, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers wohl kaum um eine "wohlbegründete Furcht" vor Verfolgung gehandelt haben dürfte. Laut den Schilderungen, wonach die Taliban derart viel Zeit und viele Ressourcen aufgewendet habe, um ihn zu finden bzw. zu bedrohen, hätte der Beschwerdeführer jederzeit damit rechnen müssen, früher oder später von den Taliban gefunden zu werden. Er hingegen habe die Drohanrufe und Hausdurchsuchungen einfach hingenommen und auf der Arbeit ausgeharrt, bis er sich neun Monate nach der ersten angeblichen Hausdurchsuchung zur Flucht entschlossen habe. Dieses Verhalten entspreche keinesfalls einer Person, welche um Leib und Leben fürchte und daher fluchtartig die Heimat verlassen müsse. Die erkennende Behörde komme daher zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer wahre Begebenheiten in seiner Heimat bloß zum Anlass genommen habe, um daraus eine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren, ohne freilich auch nur ansatzweise tatsächlich von den Geschehnissen persönlich betroffen gewesen zu sein.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.10.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, da sie ihrer konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Insbesondere habe sie nicht durch eigene Ermittlungsschritte darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden würden. Das Bundesamt habe völlig vernachlässigt, Länderberichte zum fluchtauslösenden Ereignis des Beschwerdeführers einzuholen. Somit wäre es für die belangte Behörde jedenfalls zumutbar, diesbezüglich Länderberichte einzuholen. Die erkennende Behörde stütze ihre Feststellungen zur Situation in Afghanistan dagegen auf Länderberichte, welche größtenteils für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes von keiner Relevanz zeugen würden. Die von der Behörde verwendeten Länderberichte seien bestenfalls oberflächlich und zudem lückenhaft. Überdies würden aktuelle Berichte zur Lage von Personen, welchen von den Taliban eine feindliche Gesinnung unterstellt werden würde sowie aktuelle und umfangreiche Berichte zur Lage der Minderheitengruppe der Hazara in Afghanistan fehlen. Die Länderberichte der Behörde seien daher zur Begründung zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gänzlich unzureichend. Weder in den Städten Kabul, Herat noch Mazar-e-Sharif könne eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen werden. Neben der Gefahr der Verfolgung durch die Taliban, welche für den Beschwerdeführer nach wie vor aktuell und durch das starke Netzwerk der Taliban im ganzen Staatsgebiet Afghanistans gegenständlich sei, sei es in jüngster Vergangenheit zu einer Vielzahl von Anschlägen und Vorfällen gekommen, die eine enorme Anzahl ziviler und militärischer Todesopfer und Verletzte gefordert hätten. Dem Beschwerdeführer sei es daher aus mehreren Gründen nicht möglich und zumutbar, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Er sei Angehöriger einer religiösen und ethnischen Minderheit und sei für die afghanische Armee tätig gewesen, weshalb ihm von den Taliban eine feindliche Gesinnung unterstellt werde. Der Beschwerdeführer werde sohin aus mehreren Gründen von den Taliban in Afghanistan verfolgt. Dass der Beschwerdeführer als Automechaniker für die afghanische Armee gearbeitet habe, werde von der Behörde nicht in Zweifel gezogen und finde sich im Bescheid als Feststellung wieder. Die Ausführungen der belangten Behörde, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, seien unrichtig und würden auf einer verfehlten Beweiswürdigung sowie einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruhen und würden § 60 AVG verletzen. Ein hinreichender Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Demensprechend habe sie auch keine Aussagen über die Plausibilität des Vorbringens treffen können, was sich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Die Behörde befinde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Die vermeintlichen Widersprüche würden sich jedoch leicht aufklären lassen bzw. handle es sich bei genauer Betrachtung um gar keine Widersprüchlichkeiten. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der im Folgenden aufgezeigten qualifiziert mangelhaften Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, habe die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Sofern die Behörde die Identität des Beschwerdeführers für nicht geklärt erachtet, werde darauf hingewiesen, dass dieser die Tazkira vorgelegt habe und sich die Behörde zumindest in irgendeiner Art und Weise mit diesem Beweismittel auseinandersetzen hätte müssen. Wenn es die Behörde nicht für sonderlich logisch erachte, dass die Mutter des Beschwerdeführers einem ihr unbekannten Mann vom Beruf ihres Sohnes erzählt habe, so habe diese Aussage keinerlei Begründungswert und handle es sich um reine Mutmaßungen der Behörde, die nicht einer gesetzmäßigen Beweiswürdigung entspreche. Auch die Ausführungen zu den zeitlichen Angaben in Bezug auf die ersten Drohungen gegen den Beschwerdeführer seien nicht begründet und daher als Mutmaßungen zu werten. Die Behörde versuche offensichtlich, Widersprüche und Fehler im Vorbringen des Beschwerdeführers zu finden und seine Glaubwürdigkeit durch spekulative Ausführungen in Frage zu stellen. Es sei offensichtlich, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und könne der Sachverhalt nicht als geklärt angesehen werden. Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan, nach Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif gänzlich mittellos, er hätte keinen Platz zum Leben, könnte nicht auf Unterstützung durch Verwandte zählen und wäre somit nicht in der Lage, seine fundamentalen Lebensbedürfnisse zu decken. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban im Zuge seiner Tätigkeit für die Nationalarmee bereits mehrfach bedroht und gesucht worden. Da dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Europa gelungen sei, werde ihm von dieser Gruppierung auch im Falle seiner Rückkehr mit weiterer Verfolgung wegen seiner politischen bzw. religiösen Überzeugung seitens der Taliban bedroht. Mangels Schutzfähigkeit des afghanischen Staates könne der Beschwerdeführer gegen diese Verfolgung keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung, da seine Verfolger, die Taliban, aufgrund ihrer Vernetzung in der Lage seien, Einzelpersonen in ganz Afghanistan zu finden. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Am 03.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer auf die Frage die Gründe zu benennen, aus welchen Gründen er Beschwerde erhoben habe aus, dass in der Entscheidung der Behörde entgegen seiner Ansicht angeführt worden sei, dass er einerseits keine oder wenige Kontakte in Österreich habe und andererseits, dass er überhaupt kein Problem mit der afghanischen Regierung habe, obwohl er jedoch aufgrund seiner Tätigkeit als Mechaniker von den Taliban verfolgt worden sei.

Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sich seine Mutter derzeit in der Provinz Ghazni, im Distrikt Kharabach, Dorf Habib-e-Nechte aufhalte. Sein Bruder wäre bereits seit 17 Monate verschollen und über dessen Verbleib würde nichts bekannt sein. Seine Mutter arbeite mit ihrem Bruder in der Landwirtschaft und sei sehr krank, da sie unter psychischen Problemen leide. Der Beschwerdeführer stehe mit den genannten Verwandten via Internet in regelmäßigem Kontakt. Neben dem genannten Onkel und seiner Mutter habe er in Afghanistan keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer selbst habe im Herkunftsstaat ca. ein Jahr als Mechaniker für die Armee gearbeitet, dort jedoch keine konkrete Ausbildung absolviert. Er sei ausschließlich Mechaniker gewesen und habe bereits davor in diesem Fachbereich gearbeitet. Auf die Frage, welche Fahrzeuge er in der Armee repariert habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er lediglich Dieselpumpen für Autos der Marke "RC Ranger" repariert habe. Jeder Abteilung sei ein bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen worden und die Abteilung des Beschwerdeführers sei ausschließlich für die Reparatur von Dieselpumpen zuständig gewesen. Zum Vorhalt, dass man beim Militär alles schnell und effizient reparieren müsse und es daher unglaubwürdig sei, dass eine Abteilung nur Dieselpumpen repariere, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es auch eine elektrische Abteilung gebe und es für jeden Bereich eine Abteilung gebe. Alle Dieselpumpen hätten elektronisch gearbeitet. Die meisten seien aus Japan gekommen und von der Firma "Toyota" hergestellt worden.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Elternhaus des Beschwerdeführers am Rande jenes Baches liege, das die Paschtunen für die Landwirtschaft benötigen würden. Eines Tages habe ein Paschtune beim Versuch, das Wasser in seine Richtung zu leiten, die Mutter des Beschwerdeführers zum Zweck seiner Bewirtung aufgesucht und sich über ihre Familie erkundigt. Nachdem sie ihm preisgegeben habe, dass der Beschwerdeführer für die afghanische Verteidigung arbeite, habe jener Mann diese Information an die Taliban weitergeleitet. Fünf Tage später hätten fünf bewaffnete Männer das gesamte Elternhaus des Beschwerdeführers durchsucht und von durch Gewaltanwendung seine Handynummer erpresst. Anschließend habe ihn seine Mutter angerufen und vom dem Besuch des Paschtunen und dem aktuellen Vorfall berichtet. In weiterer Folge hätten die Taliban den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und ihm der Spionage bezichtigt, weshalb sie ihn töten müssten. Aus diesem Grund habe er sein Elternhaus neun Monate hindurch gemieden, er sei innerhalb dieses Zeitraums jedoch mehrmals bedroht worden. Da der Druck gewachsen sei und er seine Familie besuchen habe wollen, sei der Beschwerdeführer zum Kommandanten seiner Einheit gegangen und diesem die Probleme mit den Taliban geschildert. Sein Vorgesetzter habe ihn jedoch mit der Begründung vertröstet, dass die Anzahl der Taliban zu hoch sei und fast jeden Tag Soldaten und Zivilisten von diesen getötet werden würden. Da dem Beschwerdeführer vom Kommandanten weder Hilfe noch Schutz gewährt worden sei, habe er Afghanistan verlassen und sich in weiterer Folge in den Iran begeben. Da er sich dort jedoch illegal aufgehalten und daher eine Abschiebung in den Heimatstaat gefürchtet habe, sei er mithilfe eines Schleppers nach Europa gelangt. Zur Frage, ob er vor seiner Ausreise persönlich bedroht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er telefonisch ca. 20 Mal bedroht worden sei. Wäre es zu persönlichen Kontakt mit den Taliban gekommen, hätten sie ihn ermordet. Befragt, wieso er nicht die Telefonnummer gewechselt habe oder sich in einem Teleshop eine neue SIM-Karte gekauft habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dann die Taliban erneut seine Nummer erpresst hätten und er seine Mutter erreichen habe wollen. Auf Vorhalt, dass er seine Mutter anweisen hätte können, ihr Telefon nicht abzuschalten, damit er sich bei ihr melden könne, entgegnete der Beschwerdeführer, dass dies stimme, er sich jedoch in Gefahr befunden habe und sich versteckt habe. Außerdem hätten sie eine allfällige neue Handynummer ebenfalls ausforschen können. Im Rahmen der Anrufe hätten sich die Männer als Taliban bezeichnet und ihm Spionage für die Regierung unterstellt. Zur Frage, weshalb er nicht aufgeklärt habe, dass er lediglich als einfacher Mechaniker für die Armee tätig sei und keine besondere Funktion innehabe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dies getan habe. Er habe eine Gelegenheit bekommen, für die Armee in dieser Abteilung zu arbeiten und ansonsten keine Jobangebote bekommen. Es hätte auch keinen Sinn gemacht, die Arbeitsstelle zu kündigen, da der Beschwerdeführer bereits zuvor der Spionage bezichtigt worden sei und von diesem Zeitpunkt an gefährdet gewesen sei. Jeder, der für die Regierung in irgendeiner Weise tätig sei, werde von den Taliban als Feind qualifiziert. Auf den Vorhalt, dass nicht jeder Automechaniker für die Miliz von solch enormer Bedeutung sei, dass er deswegen einer Hausdurchsuchung ausgesetzt sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er telefonisch gefragt worden sei, weshalb er mit der Regierung über Angelegenheiten der Taliban spreche. Die Taliban würden nicht zwischen verschiedenen Positionen innerhalb des Regierungsgefüges differenzieren. Der Beschwerdeführer wisse zwar nicht, ob auch andere für die Regierung tätige Mechaniker bedroht worden seien, sein Heimatort sei wegen des überwiegenden Anteils an Paschtunen jedoch als Sonderfall zu qualifizieren, da diese auch eine besondere Verbindung zu den Taliban hätten. Befragt, wieso sie den Beschwerdeführer ausschließlich am Telefon bedroht, jedoch nie persönlich aufgesucht hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er innerhalb der neun Monaten nie sein Haus verlassen habe. Wegen seinem Ruf als Spion wäre er nach Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit auch weiterhin gefährdet gewesen. Auf Vorhalt, dass er nicht einmal versucht habe, einen Neuanfang zu wagen und in einen anderen Landesteil umzusiedeln, entgegnete der Beschwerdeführer, nicht nur wegen seiner Arbeitstätigkeit für Regierung bedroht worden zu sein, sondern von der Taliban ganz allgemein als Spion eingestuft worden sei. Auf Nachfrage, weshalb die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht sein sollten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Taliban während seines dreimonatigen Aufenthaltes im Iran auch weiterhin sein Elternhaus durchsucht habe und sich die Lage mittlerweile noch verschlechtert habe. Neben einem Brief des Kommandanten könne er keine weiteren Beweismittel vorlegen, die seine Fluchtgeschichte untermauern könnten. Es sei zwar richtig, dass er keine hohe Führungsposition innegehabt habe, da er jedoch als Spion qualifiziert worden sei, bestünde für ihn auch weiterhin Gefahr. Befragt, weshalb seine Mutter auch weiterhin in dem Dorf leben könne, in welchem er selbst bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter weder für den Staat noch die afghanische Verteidigung tätig gewesen sei. Zudem sei sein Bruder verschollen, was bestätige, dass er nach wie vor in Gefahr sei. Zum Vorhalt, dass es in Afghanistan kein Melderegister gebe, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Taliban ihr Netzwerk in ganz Afghanistan hätten und Personen überall finden könnten. Für die Terrormiliz sei es zudem irrelevant, ob man eine wichtige Position innerhalb der Regierung bekleide, da jeder gleichermaßen als Verräter eingestuft werde. Zur Frage, ob er konkrete Gründe nennen könne, weshalb er bei einer Rückkehr qualifiziert schutzbedürftiger als andere in Afghanistan aufhältige Personen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Taliban selbst gänzlich unschuldige Leute töten würden und er selbst im Gegensatz dazu sogar unmittelbar für die Regierung tätig gewesen sei.

Auf die Frage, wieso er sich nicht um die Ausstellung von Reisedokumenten gekümmert habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies nicht möglich gewesen sei und er einen Reisepass nicht zeitnah bekommen hätte. Zum Vorhalt, dass er zuvor bereits neun Monaten zugewartet habe, bevor er das Land verlassen habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er im Glauben gewesen sei, ein Ansuchen für ein Identitätsdokument würde zu lange dauern. Für den Schlepper habe er insgesamt 5.500 US Dollar aufgewendet. Auf weiteren Vorhalt, dass er mit diesem Geldbetrag über mehrere afghanische Jahresgehälter verfügt habe und sich mit diesen Mitteln eine neue Existenz in einem anderen Landesteil schaffen hätte können, erwiderte der Beschwerdeführer, dass ihm sein Leben mehr wert gewesen sei. In Griechenland habe man ihm gesagt, dass er innerhalb eines Monats das Land verlassen müsse, um einer Inhaftierung zu entgehen. Da er Schlepperdienste in Anspruch genommen habe, sei das Zielland Deutschland gewesen. In Österreich habe der Beschwerdeführer lediglich einen Asylantrag gestellt, da er von der Polizei aufgegriffen worden sei.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er täglich die Schule besuche und daher die Grundversorgung beziehe. Er habe noch nicht die Erlaubnis erhalten, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. In seiner Freizeit besuche er eine Musikklasse und unternehme diverse sportliche Aktivitäten mit seinen österreichischen Freunden. Eigenen Einschätzungen zufolge habe der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

Der Rechtvertreter des Beschwerdeführers führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit für den Staat bereits ein legitimes Angriffsziel sei und die Gefährdung nach wie vor aktuell sei. Als Hazara sei der Beschwerdeführer besonders vulnerabel und die Lage in Afghanistan habe sich in keinster Weise verbessert, da es nach wie vor zu Anschlägen komme. Die afghanische Regierung sei nicht in der Lage, Rückkehrer zu unterstützen oder unterzubringen. Aufgrund der drohenden Gefahr, dass der Beschwerdeführer in eine existentielle Notlage gerate, wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes beantragt.

Im Rahmen der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer zahlreiche Empfehlungsschreiben sowie Berichte über die prekäre Lage in Afghanistan in Originalsprache vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Dari, ist in Afghanistan in der Provinz Ghazni aufgewachsen und hat dort acht Klassen der Grundschule besucht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor Ausreise als Automechaniker für die afghanische Regierung tätig war. Die Mutter und der Onkel des BF besitzen eine Landwirtschaft und ein Haus in der Provinz Ghazni und halten sich weiterhin dort auf. Mit den Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer über das Internet in Kontakt. Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2015 im Bundesgebiet auf. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen, nimmt jedoch wegen Augen-und Kniebeschwerden Medikamente ein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer unmittelbaren Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Niederlassung insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft dieser dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Schule besucht und an mehreren Kursen teilgenommen. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2; er hat in Österreich Deutschkurse bzw. Konversationsübungen besucht und Zertifikate darüber vorgelegt. Er verfügt in Österreich über keine Verwandten, hat keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen zu sich in Österreich aufhältigen Personen, bzw. ist das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu Personen im Bundesgebiet nicht dargelegt worden. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Das Bestehen von besonderen Gründen die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet sprechen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich kann in casu nicht festgestellt werden.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

Quellen:

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Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul,

https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018

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BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018

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BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018

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BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517, Zugriff 29.1.2018

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DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097, Zugriff 29.1.2018

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NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html, Zugriff 29.1.2018

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NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan,

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Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/shock-gives-way-to-despair-in-kabul-after-ambulance-bomb-idUSKBN1FG086, Zugriff 29.1.2018

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Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-claim/islamic-state-claims-attack-on-jalalabad-in-afghanistan-idUSKBN1FD1HC, Zugriff 29.1.2018

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Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/heavy-casualties-after-overnight-battle-at-kabul-hotel-idUSKBN1F90W9, Zugriff 29.1.2018

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The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy,

https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff 29.1.2018

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The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing,

https://www.theguardian.com/world/2018/jan/28/afghanistan-kabul-reels-bomb-attack-ambulance, Zugriff 29.1.2018

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The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens,

https://www.theguardian.com/world/2018/jan/27/scores-of-people-wounded-and-several-killed-in-kabul-blast, Zugriff 29.1.2018

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The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan,

https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan, Zugriff 29.1.2018

KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. D

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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