TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 W205 2125309-1

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W205 2125309-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016, Zl. IFA 1097119206, V-Zahl 151888444, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zum Beschwerdeführer liegt je eine EURODAC-Treffermeldung betreffend eine Asylantragstellung in Italien am 05.01.2012 sowie eine Asylantragstellung in der Schweiz am 26.07.2012 vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.11.2015 brachte der Beschwerdeführer über Befragen vor, er habe seinen Herkunftsstaat vor einem Monat mit dem PKW verlassen, sei illegal über Pakistan, Iran und Türkei bis nach Istanbul gereist, dann sei er mit einem Schlauchboot auf ihm unbekannte griechische Inseln gebracht worden, dort seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dann sei er weiter mit einem großen Schiff nach Athen und von dort mit Bussen, Zügen und teilweise zu Fuß über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist. Er habe bereits in Deutschland dreimal um Asyl angesucht und in der Schweiz, in Italien habe er nie um Asyl angesucht, er sei aber jedes Mal (dorthin) zurückgeschickt worden. Alle Anträge seien abgelehnt worden.

In Afghanistan habe er für eine ausländische Firma gearbeitet und sei wiederholt von den Taliban bedroht worden. Eines Tages hätten sie ihn mitnehmen und töten wollen, woraufhin er so schnell wie möglich geflüchtet sei.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 14.12.2015 je ein den Beschwerdeführer betreffendes auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, die Schweiz und Italien, jeweils unter Darstellung der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung über seinen Reiseweg und unter Bezeichnung der aufscheinenden EURODAC-Treffer.

Mit Schreiben vom 17.12.2015 teilten die deutschen Behörden mit, der Beschwerdeführer sei dort unbekannt, Deutschland sei unzuständig.

Die Schweiz lehnte zunächst ebenfalls mit Schreiben vom 18.12.2015 ab, da die Informationen des BFA nicht ausreichen würden. Es wurde um Übermittlung der Befragungsprotokolle und allenfalls vorhandener Dokumente gebeten.

Mit Schreiben vom 22.12.2015 lehnten die italienischen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab und teilten mit, dass der Transfer des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien nicht innerhalb der Überstellungsfrist erfolgt sei, weshalb die Zuständigkeit nunmehr auf die Schweiz übergegangen sei.

Die schweizerischen Behörden stimmten schließlich - nach vorangegangenem Remonstrationsersuchen des BFA und Fristerstreckungsersuchen der Schweiz - mit Schreiben vom 09.02.2016 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.

3. Nach Zustellung der Länderfeststellungen über die Schweiz brachte der - rechtsanwaltlich vertretene - Beschwerdeführer in seiner am 08.03.2016 beim BFA eingelangten Stellungnahme folgendes vor: Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Flucht im Jahr 2015 zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz aufhältig gewesen sei. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 erstmals aus seinem Heimatland geflüchtet sei. Damals sei er auch in der Schweiz aufhältig gewesen, doch sei er 2012 nach erfolgter negativer Entscheidung zurück in sein Heimatland gegangen. Er habe das Gebiet der EU nachweislich verlassen und sei erst im Jahr 2015 wieder über Griechenland kommend (neuerlich) eingereist. Der Beschwerdeführer sei zwischen 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 wieder in Afghanistan aufhältig gewesen, habe in dieser Zeit in einer ausländischen-näher genannten-Firma gearbeitet und sei dort von den Taliban bedroht worden. Als Beweis legte der Beschwerdeführer eine Tazkira mit Stempel auf der Rückseite aus 2015 und Arbeitsbestätigungen aus dem besagten Zeitraum vor.

4. Am 15.03.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit der Rechtsvertreterin. Hierbei gab der Beschwerdeführer ua zu Protokoll, auf der Rückseite der Geburtsurkunde sei vermerkt, dass er am 01.09.2015 in Afghanistan einen Reisepass beantragt habe. Er habe zum Beweis hierfür auch einen Werkvertrag über seine Tätigkeit in diesem Zeitraum in Afghanistan vorgelegt. Über Befragen führte der Beschwerdeführer aus, er sei zuerst in Italien gewesen, dann sei er dreimal nach Deutschland und von dort dreimal wieder nach Italien zurück abgeschoben worden. Er sei von Italien in die Schweiz gefahren und dann weiter nach Frankreich, von dort in die Türkei und von dort direkt mit dem Flugzeug nach Kabul. Er habe von den französischen Behörden ein Ausreisezertifikat bekommen. Er habe in Frankreich - ohne einen Asylantrag zu stellen-die freiwillige Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, um legal nach Afghanistan zurückkehren zu können. Er habe von den französischen Behörden €

6000 und das Ticket zum Rückflug bekommen. In der Schweiz habe er deshalb keine Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, weil er dort fünf Monate hätte warten müssen. Es wurde vorgebracht, dass die Originaldokumente des Arbeitgebers des Beschwerdeführers in Kabul vorgelegt werden könnten, weiters müssten die Unterlagen betreffend die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat seitens der französischen Rückkehrhilfe recherchierbar sein. Der Beschwerdeführer habe in Paris € 6000 und die restlichen €4000 in Kabul von der französischen Vertretungsbehörde-jedoch nicht von der Botschaft - ausbezahlt bekommen.

Dem Aktenvermerk des BFA vom 15.03.2016 ist zu entnehmen, dass die Rechtsvertretung nach der Einvernahme bekannt gegeben habe, dass versucht würde, herauszufinden, welche Organisation in Frankreich die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2012 von Frankreich in die Türkei unterstützt habe.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend ist zu der im Verfahren relevierten Frage des behaupteten Untergangs der Zuständigkeit der Schweiz wegen der mehrjährigen Ausreise in den Herkunftsstaat ausgeführt, dass dem diesbezüglichen Vorbringen kein Glauben geschenkt würde. Beweiswürdigend wurde folgendes wörtlich ausgeführt:

"Nicht geglaubt wird Ihnen hingegen, dass Sie nach ihrer Asylantragstellung in der Schweiz das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen hätten. Aus zahlreichen Asylverfahren ist bekannt, dass die freiwillige Rückkehr auch von den schweizerischen Behörden angeboten wird und so ist es absolut unglaubwürdig, dass Sie diese nicht angenommen hätten und Sie nach Frankreich weitergereist wären um dort mit einer von Ihnen nicht näher angeführten Hilfsorganisation oder Behörde von Paris in die Türkei geflogen wären. Es war Ihnen nicht möglich detaillierte Angaben über diese Hilfsorganisation, bzw. Behörden oder auch die Art des Reisedokumentes zu machen, das Ihnen ausgestellt worden wäre. Während der Einvernahme erweckte es auch nicht den Eindruck, dass Sie Interesse daran hätten, daran mitzuwirken, ihre Behauptung glaubhaft zu machen. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, dass Sie trotz der von Ihnen behaupteten Fluchtgründe aus Afghanistan dann wieder über die Türkei in ihr Heimatland zurückgereist wären, um den gleichen Problemen wieder ausgesetzt gewesen zu sein.

In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass weder ihre rechtsfreundliche Vertretung noch ihre Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren etwas über ihre behauptete durch eine Organisation oder Behörde unterstützte Rückkehr von Paris über die Türkei nach Kabul in Erfahrung bringen konnten, ansonsten dies dem BFA mitgeteilt worden wäre. (siehe Aktenvermerk vom 15.03.2016) Zudem ist auch die Höhe des Geldbetrags, den Sie für ihre Rückreise als finanzielle Unterstützung erhalten hätten, nämlich 6.000 Euro bzw. dann den Geldbetrag den Sie bei ihrer Ankunft in Kabul erhalten hätten, nämlich 4.000 Euro, also insgesamt eine Summe von 10.000 €

kaum glaubwürdig.

Konkret über die Wiederausreise aus Afghanistan und die dafür angefallenen Kosten befragt, war es Ihnen auch nicht möglich detaillierte Angaben über ihre Reisebewegungen, die Beschwerlichkeit dieser Reise und die damit verbundenen Probleme die Sie dabei hatten zu machen, welches eine tatsächliche Durchführung einer solchen langen und beschwerlichen Reise erwarten lässt. Sie hingegen führten nur lapidar einige Länder an.

Um ihr Vorbringen glaubhaft zu machen legten Sie im Verfahren Kopien von Arbeitsbestätigungen vor, die ihr Vorbringen, dass Sie in dem von Ihnen behaupteten Zeitraum in Afghanistan einer Beschäftigung nachgegangen wären, bestätigen sollten. Es ist jedoch aus zahlreichen Asylverfahren bekannt ist, dass es sich dabei nicht selten um selbstverfasste Schriftstücke von Vertrauensperson oder auch am Computer selbst erstellte Urkunden handelt, somit kann diesen mangels amtlichen Charakters nur wenig Beweiswert zugesprochen werden. In zahlreichen Verfahren wurde schon festgestellt, dass gerade afghanische Urkunden fälschungsanfällig sind bzw. es dort der weit verbreiteten Praxis entspricht, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden (vergl. AGH-Erkenntnis vom 20.10.2011, GZ: C2 420.818-1/2011/7E) Diesen Schriftstücken kann kein Beweiswert zugesprochen werden, weil sie einerseits in Kopie übermittelt wurden und andererseits wesentliche Teile unleserlich sind. (vergl. UBAS-Bescheid vom 10.05.2007, Zl. 309.207-C1/6E-VIII/23/07)

Glaubhafte Beweise, dass Sie die Mitgliedstaaten nach ihrer Asylantragstellung in der Schweiz wieder verlassen hätten, konnten Sie keine vorlegen. So ist auch zu erwähnen, dass die von Ihnen behauptete erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland im Zuge ihrer behaupteten neuerlichen Einreise in die EU der einzige glaubwürdige Beweis für ihr Vorbringen wäre, hier schien jedoch kein Eurodac-Treffer auf.

Zur Glaubhaftmachung der Ereignisse kann es jedoch nicht genügen, lediglich eine oberflächliche Rahmengeschichte zu erstatten, die aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der konkreten Verifizierung nicht von vornherein als unrichtig qualifiziert werden kann, sondern ist es hierfür notwendig, eine in sich stimmige Darlegung der Geschehnisse zu liefern, die die persönliche Komponente - konkrete Ereignisse, persönliches Schicksal, welche Handlungen hat wer wann gesetzt, von welchen war sie selbst betroffen - miteinschließt. Es ist empirisch erwiesen, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten zur Fluchtgeschichte zu erzählen, insbesondere sind Detailreichtum einer Erzählung, Raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Schilderungen von Einzelheiten, eigener psychischer Vorgänge sogenannte Realkennzeichen (z.B. Steller/Köhnken, 1989; Steck, 2006; Niehaus, 2002;

http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/2006/1997//pdf/Diplomarbeit_Schwind.pdf), die neben den allgemein gültigen Glaubwürdigkeitskriterien, wie Widerspruchsfreiheit, logische Konsistenz, darauf schließen lassen, dass eine Geschichte wahr ist, das Fehlen solcher Realkennzeichen sind aber auch Indizien dafür, dass das Erzählte nicht der Wahrheit entspricht.

Zudem wurde den schweizerischen Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahren das Vorbringen, sich nach den erkennungsdienstlichen Behandlungen in der Schweiz und in Italien weder im Heimatland befunden zu haben, mitgeteilt und erfolgte im gegenständlichen Verfahren nach umfassender Prüfung von der Schweiz eine ausdrückliche Zustimmung der dortigen Behörden. (vgl. Erkenntnis des BVWG vom 21.12.2015, W212 2117747-1/3E und AGH-Erkenntnis vom 26.11.2013, Zl S17 438.590-1/2013/3 betreffend einer behaupteten Rückreise in die Türkei nach einem Treffer in Bulgarien) Da eine Zustimmung seitens der schweizerischen Behörden gem. Art 18 (1) c erfolgte, kann rückgeschlossen werden, dass Sie die Mitgliedstaaten nach ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien oder in der Schweiz nicht wieder verlassen hätten, ansonsten die schweizerischen Behörden nicht einer Anfrage zur Übernahme zugestimmt hätten.

Der Umstand, dass Sie in ihren Einvernahmen behaupten, dass Sie in Griechenland und in Deutschland anlässlich ihrer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden wären, jedoch kein Ergebnis beim Abgleich ihrer Fingerabdrücke aufscheint zeigt, dass schon aus diesem Grund der Eindruck entsteht, dass Sie vor den Behörden keine Scheu zeigen, auch unwahre Angaben zu erstatten (Vgl. in einem ähnlichem Fall, Erkenntnis Asylgerichtshof vom 16.07.2009, Zahl: S4 407.598-1/2009/2E)

Abschließend ist anzuführen, dass entgegen den Angaben ihrer Vertreterin, Sie hätten nach der negativen Entscheidung der schweizerischen Behörden das Gebiet der EU wieder nachweislich verlassen, Sie in der Schweiz den Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen haben, ansonsten die schweizerischen Behörden nicht nach Art. 18 (1) c zugestimmt hätten.

Der BVWG hat in seinen Erkenntnissen vom 15.10.2014, W1852009716-1/4E und vom 21.12.2015, W212 2117747-1/3E schon festgestellt, dass der AW glaubhaft machen muss, dass er nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in einem Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Die bloße Behauptung, das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin VO für mehr als drei Monate verlassen zu haben, dass somit die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates, in dem eine erstmalige erkennungsdienstliche Behandlung stattgefunden hat, erloschen sei, genügt alleine nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zu bewirken

Es ist vielmehr offensichtlich, dass Sie, über das Asylverfahren und das Dublin Abkommen aufgrund ihrer Asylanträge bestens informiert, lediglich vorgeben die Mitgliedstaaten verlassen zu haben, um so eine Zuständigkeit der Schweiz und eine Ausweisung in diesen Staat zu verhindern."

Der Antrag auf internationalen Schutz - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO die Schweiz für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Im Wesentlichen wird die Beweiswürdigung im Hinblick auf die die nicht geglaubte Rückkehr in den Herkunftsstaat als im Ergebnis ua für zu allgemein gehalten bemängelt und vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nachweislich am 05.11.2012 freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt, und zwar über die französische Hilfseinrichtung OFII (Französisches Büro der Immigration und Integration). Es handelt sich um eine staatliche Institution, welche Asylwerber und andere auch bei der freiwilligen Rückwanderung unterstütze. Im Herbst 2012 sei der Rückflug organisiert worden und der Beschwerdeführer habe eine finanzielle Zuwendung für seinen Neustart in Afghanistan erhalten. Die Rückkehr habe unter dem Namen H. K. (ergänze: unter einer der Alias-Identitäten des Beschwerdeführers, unter der nach den Angaben des Beschwerdeführers sein erster Aufenthalt im Bereich der Mitgliedstaaten erfolgt ist) stattgefunden und eine entsprechende Bestätigung des Büros habe in der Zwischenzeit beigeschafft werden können (Schreiben von OFII vom 08.04.2016).

Sein erstes Personaldokument habe der Beschwerdeführer erst nach seiner ersten Rückkehr in seinen Heimatstaat ausstellen lassen (Tazkira). Auch sei auf diesem Dokument vermerkt, dass er in Kabul einen Reisepass beantragt habe.

Weiters habe der Beschwerdeführer im Verfahren individualisierte Zertifikate (Firmenausweis mit dem Foto des Beschwerdeführers, Arbeitsvertrag zu einer Baufirma, Arbeitsbestätigungen...) vorgelegt. Weiters habe der Beschwerdeführer eine Kopie des am 01.09.2015 am zentralen Passamt in Kabul ausgestellten Passes vorgelegt, dies sei auch jener Pass, der auf der Tazkira bezeichnet worden sei. Das Original sei dem Beschwerdeführer in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden.

Weiters könnten auch noch mehrere Zertifikate über seine abgelegten Kurse im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der besagten Baufirma in Afghanistan vorgelegt werden, teilweise habe der Beschwerdeführer diese Kurse in Pakistan absolviert.

Aufgrund dieser Ausführungen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Er habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen und sei im Jahr 2015 abermals nach Europa eingereist. Der Beschwerdeführer habe bereits zahlreiche Unterlagen vorgelegt, insbesondere im Hinblick auf den biometrischen Reisepass sei eine Fälschung geradezu ausgeschlossen.

Der Beschwerde sind einerseits jene Unterlagen nochmals beigeschlossen, die bereits im Verfahren vorgelegt worden sind, darüber hinaus eine Bestätigung des französischen Amtes für Zuwanderung und Immigration (OFII) vom 08.04.2016, in dem bestätigt wird, dass H.K. die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan am 05.11.2012 in Anspruch genommen habe. Aus den vom BFA nachgereichten Übersetzungen zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsbestätigungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der - namentlich genannten - Firma in der Zeit von 12.01.2013-25.02.2015 als Gruppenleiter für das Projekt der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, Betrieb und Wartung, sowie vom 01.04.2014-20.08.2015 als Subunternehmer einer namentlich genannten Firma beschäftigt gewesen sei, es wurde hierzu auch ein Arbeitsübereinkommen vorgelegt. Auf der Rückseite der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer den Reisepass erhalten habe. Aus der Übersetzung der Passkopie (mit Foto) gehen der Namen des Inhabers, Reisepassnummer, Ausstellungsdatum (19.09.2015) und Ablaufdatum, sowie Ausstellungsbehörde (Ministerium für Inneres, Passamt) hervor.

7. Über hg. Aufforderung vom 29.04.2016, dem BVwG den in Afghanistan ausgestellten Reisepass vorzulegen, teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 02.05.2016 mit, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei das Original dieses Passes vom Schlepper abgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe aber in der Zwischenzeit hinsichtlich Echtheit und Richtigkeit seines (biometrischen und nur nach Abnahme eines Fingerabdrucks ausgestellten) Reisepasses ein Ansuchen an die afghanische Botschaft gestellt. Mit einem Ergebnis sei in Kürze zu rechnen.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Mit Schreiben des BFA vom 06.05.2016 wurde das Verfahren gegenüber der Schweiz gemäß Art.29 Abs. 2 Dublin III-VO ausgesetzt.

10. Mit der am 06.05.2016 eingelangten Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft von Afghanistan in Wien vom 03.05.2016 vor. Darin wird bestätigt, dass der Reisepass mit der auf der Kopie angeführten Nummer am 19.09.2015 ausgestellt und bis 19.09.2020 gültig sei, der Inhaber der Beschwerdeführer sei, und dieser in Kabul/Afghanistan ausgestellt worden sei. Neu ausgestellte Reisepässe - so die Aussage der Konsularabteilung - würden ausschließlich an den Inhaber/die Inhaberin des Reisepasses ausgehändigt.

11. In seiner Stellungnahme vom 23.03.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, die Überstellfrist in die Schweiz sei zwischenzeitlich abgelaufen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2012 in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten ein und stellte zuerst in Italien und danach in der Schweiz jeweils einen Asylantrag. Damals wurde ein Konsultationsverfahren zwischen Italien und der Schweiz geführt, wobei die ursprünglich bestanden habende Zuständigkeit Italiens untergegangen und auf die Schweiz übergegangen war, weil die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien abgelaufen war. Noch vor Beendigung des Verfahrens reiste der Beschwerdeführer nach Frankreich, um von dort aus - ohne einen weiteren Asylantrag zu stellen-am 05.11.2012 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück zu reisen. Er wurde hierbei vom französischen OFFI (L'Office Français de l'Immigration et de l'Intégration) logistisch und finanziell unterstützt. Der Aufenthalt außerhalb des Hoheitsbereichs der Mitgliedstaaten dauerte mehr als drei Monate.

Im Herbst 2015 reiste der Beschwerdeführer neuerlich über Pakistan, Iran und Türkei illegal über Griechenland in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten ein, von Griechenland aus reiste er über eine nicht festgestellte Route bis nach Österreich.

Die schweizerischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 09.02.2016 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu., nach hg. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde das Überstellungsverfahren gegenüber der Schweiz mit Schreiben des BFA vom 06.05.2016 gemäß Art.29 Abs. 2 Dublin III-VO ausgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg gründen sich auf die Aussage des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den vorliegenden EURODAC-Treffern. Der Übergang der Zuständigkeit von Italien an die Schweiz nach Ablauf der Überstellungsfrist im Jahr 2012 geht aus den Angaben der italienischen Behörden gegenüber dem BFA im Rahmen des gegenständlich geführten Konsultationsverfahrens hervor. Dass der Beschwerdeführer noch 2012 in den Herkunftsstaat zurückgereist ist, gründet sich auf seine Aussage im Zusammenhalt mit der Bestätigung des OFII vom 08.04.2016, die mit der Beschwerde vorgelegt wurde und an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Wiedereinreise in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten für einen längeren - drei Monate überschreitenden - Zeitraum außerhalb des Hoheitsbereich aufhältig war, stützt sich einerseits auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsbestätigungen und andererseits auf den Umstand, dass er in Kabul einen am 19.9.2015 ausgestellten Reisepass erhalten hat. Die diesbezügliche Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft von Afghanistan in Wien (OZ 8,10) ist nach Auffassung des BVwG nunmehr ein ausreichender Beleg dafür, dass die Aushändigung des Reisepasses an den Beschwerdeführer persönlich in Kabul im September 2015 tatsächlich stattgefunden hat. Vor dem Hintergrund der in den Arbeitsbestätigungen aufscheinenden Firmen und deren Projektinhalten (das Firmenprofil sowie die Tätigkeitsbereiche der Firmen sind auf deren Websites abrufbar) ist im Zusammenhalt mit den anderen oben angeführten Belegen auch das Vorbringen nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer dort tatsächlich im angegebenen Zeitraum gearbeitet hat, er somit unmittelbar in seinem Herkunftsstaat-bzw. wie vorgebracht teilweise in Pakistan-erwerbstätig war.

Dem Umstand, dass im Hinblick auf den Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise 2015 in Griechenland kein EURODAC-Treffer aufscheint, wird deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen, weil es nach den Beobachtungen des BVwG in diesem Zeitraum aufgrund der - notorisch bekannten - Massenfluchtbewegung von Griechenland über die sog. Balkanroute fallweise dazu kam, dass behördliche Registrierungen nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden konnten. Daher lässt sich daraus, dass kein den Beschwerdeführer betreffender EURODAC-Treffer für Griechenland aus dem Jahr 2015 vorliegt, nicht zwingend rückschließen, dass der Beschwerdeführer dort in diesem Zeitraum nicht illegal eingereist ist. Der weitere Reiseweg des Beschwerdeführers von Griechenland bis ins österreichische Bundesgebiet lässt sich vor dem Hintergrund der Einvernahmen des Beschwerdeführers und mangels Vorliegens konkreter Indizien oder Beweise nur vermuten, aber nicht mit der für ein Zuständigkeitsverfahren ausreichender Sicherheit feststellen.

Anders als noch als im Verfahren vor dem BFA ergeben die vorgelegten Beweise nunmehr eine nachvollziehbare und stimmige Darstellung der - hier relevanten-Reisebewegungen des Beschwerdeführers, sodass seinem Vorbringen zur Rückreise in den Herkunftsstaat und seiner mehr als dreimonatigen Abwesenheit vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Glauben geschenkt wird.

Die Zustimmung der Schweiz und die Aussetzung des Überstellungsverfahrens gegenüber der Schweiz sind aktenkundig (OZ 9).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.

Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

[...]

Artikel 27

Rechtsmittel

(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

[...]

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

[...]

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

[...]

3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Italien und der Schweiz im Jahr 2012 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückbegab und durchgehend mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufhältig war.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die - seinerzeit durch Zuständigkeitsübergang bestanden habende-Zuständigkeit der Schweiz aufgrund einer dort erfolgten Antragstellung untergegangen ist: Der Beschwerdeführer hat den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten seit dieser Antragstellung nämlich für mehr als drei Monate verlassen, sodass der nunmehr gestellte Antrag als neuer Antrag zu bewerten ist, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Ob allenfalls eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates aufgrund der neuerlichen Einreise des Beschwerdeführers gegeben sein könnte, hat das BFA nicht geprüft und könnte auch bejahendenfalls nunmehr nicht mehr effektuiert werden, weil die Fristen für die Führung eines Konsultationsverfahrens in der Zwischenzeit abgelaufen sind.

Diese Unzuständigkeit der Schweiz ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufzugreifen: Der EuGH hat nämlich in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), ausgesprochen, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten

Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.

Soweit im ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23.03.2017 allerdings behauptet wurde, dass das Verfahren nunmehr (auch deshalb) zuzulassen sei, weil in der Zwischenzeit die Überstellungsfrist abgelaufen sei, so ist dem zu entgegnen, dass dies deshalb nicht zutrifft (bzw. beingegebener Zuständigkeit der Schweiz zugetroffen hätte), weil die Überstellungsfrist durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit hg. Beschluss vom 02.05.2016 unterbrochen wurde (29 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,
Zulassungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W205.2125309.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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