TE Vfgh Beschluss 1997/9/30 G285/97

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Tir RaumOG 1997 §16a

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Tir RaumOG 1997 mangels Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmungen für die Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes infolge Neufassung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Im vorliegenden Antrag wird mit näherer Begründung begehrt, §16a Abs1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. für Tirol 10/1997, in eventu eine Wortfolge dieser Bestimmung bzw. §15 Abs2 leg.cit. zur Gänze bzw. teilweise als verfassungswidrig aufzuheben.

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu (Individual-)Anträgen nach Art (139 und) 140 B-VG muß die Legitimation des Antragstellers nicht nur zur Zeit der Einbringung des Antrages sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben und die angefochtene generelle Norm daher noch im Entscheidungszeitpunkt für den Antragsteller wirksam sein (vgl. VfSlg. 12632/1991, 12731/1991, 12756/1991, 13444/1993).

2.2. Der Tiroler Landtag hat am 12. März 1997 den Beschluß über das Gesetz gefaßt, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 geändert wird (1. Raumordnungsgesetz-Novelle); dieser Beschluß ist am 22. Mai 1997 als Nr. 28 des 13. Stückes des LGBl. für Tirol 1997 kundgemacht worden. Gemäß ArtII leg.cit. ist dieses Gesetz mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft getreten. Die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle hat ua. die §§15, 16 und 16a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 neu gefaßt. Sohin erweist sich der vorliegende Individualantrag (nunmehr) schon aus dem Grunde als unzulässig, daß die angefochtenen Bestimmungen für den Antragsteller keinesfalls mehr wirksam sein können.

2.3. Der Antrag war deshalb zurückzuweisen, sodaß nicht mehr zu prüfen war, ob allenfalls weitere Zurückweisungsgründe vorliegen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, und Z2 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G285.1997

Dokumentnummer

JFT_10029070_97G00285_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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