TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/27 W112 2197350-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W112 2197350-1/23E

Schriftliche Ausfertigung des am 12.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA China, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018, Zl. 529502910-180394470, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2004 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen schriftlichen Asylantrag. Mit Schriftsatz vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters aufgefordert, den Antrag persönlich zu stellen. Der Beschwerdeführer kam am 15.11.2004 persönlich in die Erstaufnahmestelle XXXX , um den Antrag zu stellen. Er wurde durch persönliche Ausfolgung der Ladung zur Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle geladen. Er kam der Ladung nach.

Der Beschwerdeführer gab in der Ersteinvernahme u.a. an, dass er in WIEN an einer privaten Adresse wohne, die ihm unbekannt sei. Er sei am 01.10.2004 mit der Eisenbahn von PEKING nach MOSKAU gereist und von dort illegal auf dem Landweg nach Österreich; die Route könne er nicht angeben, weil er das erste Mal in Europa sei. Er sei schlepperunterstützt eingereist und habe noch nie über einen eigenen Reisepass verfügt.

Im Zuge der Einvernahme wurde ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.

Am 29.08.2005 begründete der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldeadresse in WIEN XXXX ; bis dahin war er ohne Meldeadresse aufhältig gewesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 22.09.2005 zH seines rechtsfreundlichen Vertreters zur niederschriftlichen Einvernahme am 03.11.2005 geladen. Die Meldeadresse des Beschwerdeführers wurde am 12.10.2005 abgemeldet. Der Beschwerdeführer leistete dem Bescheid aber nicht Folge. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 03.11.2005 eingestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer verfügte 13.03.2006-15.03.2007, 27.07.2007-26.02.2008 und 11.08.2008-13.01.2010 über Obdachlosenmeldeadressen in WIEN XXXX .

25.01.2010-18.03.2010 war der Beschwerdeführer in XXXX behördlich gemeldet.

Am 26.01.2010 wurde er in der Bahnhofshalle in WIEN XXXX einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte aus 2004 auswies und ein Zugticket XXXX - WIEN XXXX vom 25.01.2010 vorwies. Die Behörde erstattete Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und leitete den Akt an die zuständige Behörde in XXXX weiter. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde am 11.02.2011 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 12.08.2010 im Zuge einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Lokal XXXX in XXXX wegen Verdachts der Ausübung einer illegalen Beschäftigung vorläufig festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft XXXX vorgeführt. Der Beschwerdeführer wies sich dabei mit einem BELGISCHEN Reisepass, ausgestellt am 19.03.2004 in ANTWERPEN, als XXXX , geb. XXXX in PEKING, aus.

In der Beschuldigteneinvernahme gab er dazu an, dass er sich seit der Asylantragstellung in WIEN XXXX bei Freunden aufgehalten habe. Näheres könne er dazu nicht angeben. Den Reisepass habe er bereits seit drei Jahren. Er habe ihn nicht verwendet, um aus dem Bundesgebiet auszureisen, aber als Lichtbildausweis zur Legitimierung. Er habe ihn von einem chinesischen Staatsangehörigen um € 8000 gekauft. Einen Teil des Geldes habe er sich erspart, einen Teil geborgt. Der Familienname im Pass sei der Mädchenname seiner Mutter; die übrigen Angaben seien richtig.

1.4. Der Beschwerdeführer stellte im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme am 13.08.2010 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 13.08.2010 polizeilich erstbefragt.

Dabei gab er an, dass er nicht wisse, ob er Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union habe. Er sei im XXXX 2004 legal mit dem Zug von PEKING nach MOSKAU ausgereist. Dabei habe er einen in PEKING ausgestellten Reisepass und ein RUSSISCHES Visum verwendet. Den Reisepass habe der Schlepper im MOSKAU einbehalten. Im OKTOBER 2004 sei er nach Österreich eingereist. Auf der Durchreise sei er in der UKRAINE und in TSCHECHIEN angehalten und beamtshandelt worden. Er sei jeweils aufgefordert worden, das Land binnen 24h zu verlassen. Im Jahr 2009, als ihm sein Pass gestohlen worden sei, sei er in ITALIEN gewesen.

Er wurde in Grundversorgung aufgenommen und am 18.08.2010 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er an, er sei im XXXX 2004 von PEKING mit einem Visum für RUSSLAND nach MOSKAU gereist. Später sei er über die UKRAINE und TSCHECHIEN nach Österreich weitergebracht worden. Er habe einen eigenen Pass gehabt, den ihm der Schlepper abgenommen habe. Früher habe er keine falsche Identität benutzt, in Österreich habe er 2008 einen in WIEN gekauften BELGISCHEN Reisepass verwendet. Nach der Asylantragstellung 2004 sei er bei XXXX in WIEN XXXX gewesen, bis 2009 sei er dort angemeldet gewesen, habe dort aber nicht wohnen können. Er sei überall bei Freunden aufgenommen worden und habe an verschiedenen Adressen gewohnt. Es könne sein, dass XXXX ihn abgemeldet habe. Den Restaurantchef von XXXX habe er unterwegs irgendwo kennengelernt. Der habe ihm gesagt, er solle ein bisschen zu ihm kommen und ihm helfen.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und dass das Ausweisungsverfahren gegen ihn eingeleitet werde.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.08.2010 nach Rechtsberatung ergänzend einvernommen.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.09.2010 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat CHINA gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach CHINA aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2010 durch persönliche Übernahme zugestellt.

1.4. Mit Schriftsatz vom 27.09.2010 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.10.2010 von der XXXX in ein Grundversorgungsquartier in XXXX verlegt. Am 26.11.2010 wurde er wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Am selben Tag begründete er erneut eine Meldeadresse in XXXX .

Das XXXX meldete am 05.05.2011, dass der Beschwerdeführer im China Restaurant XXXX "durchdrehe" und eine handgreifliche Auseinandersetzung mit der Lokalinhaberin habe. Diese gab am selben Tag der Polizei gegenüber an, dass es an diesem Tag bereits mehrere verbale Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdeführer gegeben habe, weil es sich für ihre Tochter interessiert habe. Am Abend sei der Beschwerdeführer ausgerastet und habe mehrere Töpfe mit Essen zu Boden geworfen. Es sei zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, bei der jedoch niemand verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2011 in einem chinesischen Restaurant in XXXX betreten; er wurde im Zuge der Amtshandlung gemäß § 8 UbG eingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 08.05.2011 aus der Unterbringung nach § 8 UbG entlassen und nicht wieder in Grundversorgung genommen. Die Lokalbetreiberin gab der Polizei gegenüber am 10.05.2011 an, dass der Beschwerdeführer nochmals behandelt worden sei, aber bereits wieder bei ihr arbeite. Er sei geistig nicht ganz normal, aber es gebe keine Probleme mehr mit ihm.

Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010 mit Erkenntnis vom 17.11.2011 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2011 durch die Polizeiinspektion XXXX persönlich zugestellt. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob der Beschwerdeführer nicht.

Die Meldeadresse des Beschwerdeführers wurde am 29.11.2011 abgemeldet. Seither verfügte der Beschwerdeführer - außerhalb von Haftanstalten - über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet.

1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2012 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX in Schubhaft genommen und befand sich bis 28.03.2012 in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX . Der Beschwerdeführer wurde aus der Schubhaft entlassen, nachdem er seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreik herbeigeführt hatte.

Im Verfahren legte am 31.05.2012 XXXX dem Bundesasylamt gegenüber Vollmacht und teilte mit, dass dem Beschwerdeführer alle Unterlagen abhanden gekommen seien. Er wisse daher nicht mehr, in welchem Stadium sich sein Verfahren befinde und ob bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Er legte dem Antrag die Kopie seiner 2010 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte bei. Das Bundesamt teilte dem rechtsfreundlichen Vertreter am 15.06.2012 mit, dass das Verfahren des Beschwerdeführers bereits seit 22.11.2010 verwaltungsgerichtlich rechtskräftig abgeschlossen worden sei.

1.6. Der Beschwerdeführer wurde am 16.04.2015 bei einer Schwerpunktkontrolle der Finanzpolizei im Lokal XXXX in der XXXX in der Küche betreten. Der Beschwerdeführer wies sich bei der Kontrolle mit einem österreichischen Personalausweis, lautend auf XXXX , geb. XXXX , aus.

Er verweigerte zunächst Angaben zur Person, da der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht die Person auf dem Foto des Personalausweises war, wurde er festgenommen. Bei der Beschuldigteneinvernahme auf der Polizeiinspektion XXXX an, dass er den Ausweis sowie die auf diesen Namen lautende e-card gefunden habe. Der Beschwerdeführer wurde auf freiem Fuß wegen §§ 229, 231 StGB sowie § 120 FPG angezeigt.

Sein Arbeitgeber gab in der Einvernahme durch die Finanzpolizei an, der Beschwerdeführer habe seit XXXX 2015 in diesem Lokal 20 Stunden pro Woche gearbeitet und dafür € 650 verdient. Das Geld sei ihm bar ausgezahlt worden. Essen und Trinken sei ihm gratis zur Verfügung gestellt worden, eine Unterkunft habe er nicht bezahlt bekommen. Der Beschwerdeführer gab an, seit zwei oder drei Monaten in diesem Restaurant zu arbeiten. Er habe die Stelle durch Empfehlung eines Freundes bekommen. Er arbeite als Hilfskoch, mache aber eigentlich alles in dem Lokal. Er habe jeden Monate € 700 bar auf die Hand bekommen, Essen und Getränke seien inkludiert. Er arbeite MONTAG - SAMSTAG 10:00-18:30 Uhr, manchmal auch bis 19:00 Uhr. Am SONNTAG habe das Lokal geschlossen. Laut XXXX war der Beschwerdeführer 20 Stunden pro Woche angemeldet und verdiente € 790 pro Monat. Es wurde Strafanzeige nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erstattet.

1.7. Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2017 im Casino XXXX in WIEN XXXX festgenommen, weil er dort Hausverbot hatte und sich beim Eintritt mit einem fremden Personalausweis, lautend auf den Namen XXXX , legitimiert hatte.

Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ab bei der Einvernahme an, dass es sich bei XXXX um einen Freund von ihm handle.

Der Beschwerdeführer wurde wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und Gebrauchs fremder Ausweise angezeigt.

Er wurde am 05.06.2017 zur Verhängung der Schubhaft einvernommen, wobei er angab, er wolle nicht nach CHINA zurückgeführt werden, weil er bereits seit über 10 Jahren hier sei, genauer gesagt seit 12 Jahren. Er habe keinerlei Dokumente, der Schlepper habe ihm den Reisepass abgenommen, als er nach Österreich gefahren sei. Er habe keine feste Wohnadresse. Er wohne ein paar Tage in einer kleinen Pension oder dann wieder ein paar Tage wo anders. Er habe eine fixe Wohnadresse gehabt, als er noch eine Asylkarte gehabt habe. Seine Sachen lagern bei einem Freund, bei dem er manchmal übernachte. Seine Adresse dürfe er nicht angeben, damit er nicht selbst Probleme bekomme. Er wolle die Freundschaft nicht belasten. Er sei selbst Asylwerber gewesen und wolle nicht, dass sein Freund Schwierigkeiten bekomme, daher könne er auch seinen Namen nicht angeben. Er finanziere seinen Lebensunterhalt durch vorläufige Anstellungen in Teilzeitarbeit, die er immer wieder in der Zeitung finde; er arbeite, was er bekomme. Derzeit verfüge er über Barmittel iHv 4,80 €. Eine Lebensgefährtin habe er nicht. Er sei nicht bereit, nach CHINA zurückzukehren. Er wolle einen Antrag auf humanitären Aufenthalt stellen, weil er schon so lang ein Österreich sei. Er wolle wissen, warum Österreich so viel Geld für viele Asylwerber aus anderen Ländern ausgebe und er keinen humanitären Aufenthaltstitel und keine staatliche Unterstützung erhalte.

Im Zuge der Einvernahme füllte der Beschwerdeführer das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Fogelden: Bundesamt) beantragte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer wurde von 03.06.2017 bis 12.06.2017 in Schubhaft angehalten, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Er wurde wegen Haftunfähigkeit in Folge seines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen.

1.8. Am 12.01.2018 legte der im Spruch genannte rechtsfreundliche Vertreter Vollmacht im Verfahren "wegen Abschiebung" und beantragte Akteneinsicht, die am 24.01.2018 durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2018 im Restaurant " XXXX " im XXXX im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in der Küche betreten, wobei er sich mit einem UNGARISCHEN Personalausweis lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , StA UNGARN, ausgestellt am 21.07.2014, auswies, sein Geburtsdatum aber mit XXXX angab. Der Beschwerdeführer wurde zur Abklärung seiner Identität auf die Polizeiinspektion XXXX überstellt, wo seine Identität festgestellt und eine Anzeige wegen Benützung eines gefälschten Ausweises und unrechtmäßigem Aufenthalt erstattet wurde. Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen festen Wohnsitz habe und immer wieder bei verschiedenen Freunden Unterkunft nehme. Einen Reisepass habe er nicht. Er gab an, seit 22.04.2018 in dem Lokal zu arbeiten, war aber unter der falschen Identität bereits seit 16.04.2018 dort gemeldet. Er verdiente € 5 pro Stunde. Er wusch das Geschirr und half in der Küche.

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.

Er wurde am 25.04.2018 zur beabsichtigten Schubhaftverhängung vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Auf den Vorhalt des Verfahrensgangs fragte der Beschwerdeführer, ob es irgendeine Möglichkeit gebe um In Österreich bleiben zu können. Er sei zuletzt 2005 nach Österreich eingereist. Er habe keinerlei Dokumente; bei seiner Reise nach Österreich habe ihm der Schlepper den Reisepass abgenommen. Er wohne in einer Wohngemeinschaft in der Nähe des XXXX , die genaue Adresse könne er nicht angeben. Er habe keinen Schlüssel für die Wohnung und sei auch nicht dort gemeldet. Ohne Personalausweis könne er sich nicht anmelden. Den Ort, wo er seine Effekten habe, gab er nicht an. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch seine Arbeit in Restaurants, als Tellerwäscher und als Putzkraft. Er sei dort nicht legal gemeldet. Derzeit verfüge er über Barmittel iHv € 119,-. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe eine Freundin, wolle aber ihren Namen und ihre Wohnanschrift nicht angeben. Er lebe nur ab und zu gemeinsam mit ihr und habe keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung. Die Beziehung zu ihr bestehe seit 4 bis 5 Monaten. Die Behörde habe eigene Bescheide, aber er wolle nicht nach CHINA zurückfahren, sondern seine Freundin heiraten und mit ihr in Österreich leben. Er bitte die österreichische Regierung, seine Privatsachen selbst erledigen und legal in Österreich leben zu können.

Der Beschwerdeführer füllte im Zuge der Einvernahme das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nochmals aus.

2. Das Bundesamt verhängte mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 13:15 Uhr, über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.

Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer behaupte CHINESISCHER Staatsbürger zu sein. Seine Identität stehe nicht fest, da er weder im Besitz eines Reisepasses noch irgendwelcher Personaldokumente sei. Er sei nicht im Besitz von ausreichenden Barmitteln und sei weder im Bundesgebiet aufrecht gemeldet noch an einer Adresse wohnhaft. Sein illegaler Aufenthalt sei als erwiesen anzusehen. Das Asylverfahren sei rechtskräftig negativ abgewiesen und eine durchsetzbare Ausweisung nach CHINA erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet und wolle auch keine Andresse nennen, an welcher er wohnhaft sei. Er sei derzeit nicht im Besitz von ausreichend Barmitteln. Überdies habe er bisher alles unternommen, um sich einem Verfahren zu entziehen. Es müsse daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Der Beschwerdeführer halte sich illegal in Österreich auf. Er könne keine Adresse nennen an welcher er derzeit wohnhaft sei. Es sei bereits ein Asylverfahren rechtskräftig negativ mit durchsetzbarer Ausweisung entschieden worden. Der Beschwerdeführer verfügen derzeit über nicht ausreichend Barmitteln. Er gehe Gelegenheitsarbeiten nach und finanziere sich so seinen Lebensunterhalt. Es haben weder familiäre noch ausreichende soziale Bindungen festgestellt werden können. Er sei in Österreich auch untergetaucht, indem er nirgends aufrecht gemeldet sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe sich am 24.04.2018 mit einer gefälschten UNGARISCHEN ID-Karte ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe weder familiäre noch ausreichende private Bindungen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehe auch kein schützenswertes Privatleben.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass entsprechend des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers die Kriterien 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG Fluchtgefahr begründen würden. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und habe sich nach rechtskräftig negativ entschiedenem Asylverfahren mit einer durchsetzbaren Ausweisung weiterhin illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Seine Identität stehe nicht fest, da er weder im Besitz eines Reisedokumentes noch irgendwelcher anderen Personaldokumente sei. Er habe bis dato alles darangesetzt, um seine Rückführung zu verhindern, da er unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Er habe keinen ausreichenden sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei von ihm nicht angegeben worden. Er sei nicht im Besitz von Barmitteln und können keine Adresse nennen, an welcher er wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer habe sich mit einer gefälschten UNGARISCHEN ID-Karte ausgewiesen und habe damit einen legalen Aufenthalt als EWR Bürger vortäuschen wollen. Er sei für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder untertauchen werde, da er bereits einmal untergetaucht sei und somit erfolgreich sei, sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu entziehen. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass der Beschwerdeführer die bestehenden Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit dazu benutze, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Überdies zeige er durch seine Angaben und Handlungen, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liege. Aufgrund des oben genannten Sachverhaltes, sei die Schubhaft somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer sei bis zur Festnahme unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er sei im Casino angetroffen worden, da er sich mit einem Personalausweis einer anderen Person legitimiert habe. Anschließend sei festgestellt worden, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung nach dem Asylgesetz bestehe. Der Beschwerdeführer könne keine genaue Adresse nennen, an welcher er wohnhaft sei. Er sei bis dato für die belangte Behörde nicht greifbar und verfüge über keinerlei Barmittel. Es bestehe die Gefahr, dass er bei Entlassung untertauchen werde. Er habe weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benützen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit am Verfahren zur Sicherung der Abschiebung mitzuwirken, für die Behörde nicht greifbar. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im vorliegenden Fall, dass das privates Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht komme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des Beschwerdeführers damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe sich seit der negativen Entscheidung seines Asylverfahrens und der gleichzeitigen Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisung nach dem AsylG 2005 im Verborgenen aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtet und habe danach getrachtet seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er habe keine Unterkunft und keine ausreichenden Barmittel. Er sei wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Der Beschwerdeführer habe sich mit einer gefälschten UNGARISCHEN ID-Karte ausgewiesen. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich der Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung dieses Verfahrens müsse diese Maßnahme getroffen werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe somit aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit sei jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe.

Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben gesund zu sein. Es seien keine Gründe einer Haftunfähigkeit vorgelegen. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Der Beschwerdeführer trat am 08.05.2018 in den Hungerstreik, den er am 10.05.2018 freiwillig beendete.

Am 15.05.2018 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht, ersuchte um eine Besucherkarte und Akteneinsicht. Diese wurde am 22.05.2018 von XXXX , der der Beschwerdeführer am 16.05.2018 Vollmacht erteilt hatte, mit einer weiteren Person, die als Dolmetscher fungierte, im Auftrag des rechtsfreundlichen Vertreters genommen. Dabei gab Frau XXXX an, die Freundin des Beschwerdeführers und im siebten Monat von ihm schwanger zu sein. Sie ersuche darum, dass der Beschwerdeführer freigelassen werde, damit er arbeiten gehen und die Familie ernähren könne. Sie wolle den Beschwerdeführer heiraten.

Mit Schreiben vom 23.05.2018 urgierte das Bundesamt bei der Botschaft der VR CHINA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2018 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei hielt ihm das Bundesamt vor, dass noch kein Heimreisezertifikat für ihn vorliege, er nach der Erlangung eines Heimreisezertifikates abgeschoben werde und sich aus der Sicht der Behörde an den Gründen, die zur Erlassung des Schubhaftbescheides geführt hatten, nichts geändert habe. Dagegen führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er mit seiner Freundin gemeinsam wohne. Auf die Frage, an welcher Adresse er mit ihr zusammenwohne, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht angeben wolle, weil er seiner Freundin keine Probleme bereiten wolle. Seine Freundin sei seit ca. zwei Monaten schwanger. Er habe eigentlich diesen Monat heiraten wollen und wolle in Österreich bleiben.

4. Mit Schriftsatz vom 04.06.2018, eingebracht beim Bundesamt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2018.

In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Schubhaft aufgehoben und ein Verfahren zur Feststellung des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK eingeleitet werde, sowie in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.

Begründend führte die Beschwerde aus, dass die Abweisung eines Antrages auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte beeinträchtigen könne, wenn der Antragssteller dadurch an der Fortsetzung seines Privat- bzw. Familienlebens in Österreich gehindert werde. Art. 8 EMRK verbiete nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht nur ungerechtfertigte Eingriffe in das Privat- und Familienleben durch eine Ausweisung, sondern enthalte auch positive Verpflichtungen zur Gestattung der Einreise und des Aufenthaltes. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 8 EMRK erschöpfen sich nicht darin, dass von einer Ausweisung abzusehen sei, wenn diese einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben begründen würden. Vielmehr verpflichte diese Bestimmung die Behörden unter Umständen auch dazu, einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Da ein unsicherer Aufenthaltsstatus als solches, das Privatleben beeinträchtigen könne, sei gegebenenfalls ein Aufenthaltsstatus zu gewähren, der die ungehinderte Wahrnehmung des Privatlebens ermögliche (EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/2000). Eine Verpflichtung zur Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe unter anderem dann, wenn dieser zur Fortsetzung eines Privat- oder Familienlebens in Österreich geboten sei. Weiters lege der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Art. 8 EMRK dergestalt aus, dass Art. 8 EMRK eine in weiterer Folge stattfindende Etablierung des tatsächlichen Familienlebens nicht ausschließe, selbst wenn diese zuvor nicht bestanden habe. Stattdessen müsse die Möglichkeit gegeben sein, dass sich dieses durch einen rechtmäßigen Aufenthalt entfalten könne (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, EuGRZ 1985, 567). So bringe der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er sich seit mehreren Monaten in einer Partnerschaft mit einer Dame befinde, die er verständlicherweise, nicht in das von der belangten Behörde geführte Verfahren hineinziehen wolle, wodurch er Auskünfte über ihre Identität verweigere. Allerdings sei durch die Ehrlichkeit des Beschwerdeführers bei seinen restlichen Aussagen, nicht davon auszugehen, dass er die Beziehung zu seiner Partnerin fabriziere. Indem er sie versuche aus dem gegenständlichen Verfahren herauszuhalten, beweise er auch, dass er tiefere Gefühle für sie habe. Da Art. 8 EMRK auch den Aufbau eines tatsächlichen Familienlebens beinhalte, handle es sich bei der Festnahme, der Anhaltung und der Verhängung der Schubhaft um einen schweren Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers, der ohne diesen Eingriff dazu in der Lage sei, seine Partnerin zu sehen und sich hierbei ein gemeinsames Leben im österreichischen Bundesgebiet aufzubauen. Hiernach sei auch in Anbetracht des Art. 8 EMRK die Schubhaft gemäß § 76 FPG nicht gerechtfertigt, sondern habe die belangte Behörde an dieser Stelle gelindere Mittel gemäß § 77 FPG anwenden müssen, da § 76 FPG die Anwendung der Schubhaft ausdrücklich nur dann als gerechtfertigt erkenne, sobald der Schubhaft Zweck nicht durch ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG erreicht werden könne. Hierzu werde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, wobei "das Vorliegen der Notwendigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung notwendig, sowie das Vorliegen einer Fluchtgefahr notwendige Voraussetzungen" seien, die vorliegen müssen, um überhaupt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen zu können. Die Fluchtgefahr sei nicht gegeben, da wie zuvor ausgeführt, ein schützenswertes Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vorliege, welches die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als einen hohen Grad der sozialen Verankerung in Österreich, durch das Bestehen einer familiären Beziehung, welche bereits bei einer länger andauernden Partnerschaft angenommen werden könne, erfülle. Durch die tiefergehenden Gefühle zu seiner Partnerin habe der Beschwerdeführer auch kein Interesse daran zu fliehen und möchte er in Freiheit am rechtlichen Prozess teilnehmen, welcher zur Klärung seines Aufenthaltsstatus notwendig sei. Weiters sei die Schubhaft auch bei Annahme einer Fluchtgefahr nicht verhältnismäßig, da eine Abwägung der fortgesetzten Gefangennahme, gegenüber der von dem österreichischen Rechtssystem zu gewährleisteten Freiheit des Einzelnen vorgenommen werden müsse. In Anbetracht dessen erscheine es nicht als gerechtfertigt, den Beschwerdeführer in Schubhaft zu versetzen, sondern sei ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG zu wählen gewesen.

Das Bundesamt legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt noch am selben Tag dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Parteien und einen Dolmetscher für die Sprache MANDARIN mit Schriftsätzen vom 07.06.2018 zur mündlichen Verhandlung am 12.06.2018.

Das Bundesamt teilte am 07.06.2018 mit, dass es aus terminlichen Gründen nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne.

Das Bundesamt übermittelte am 07.06.2018 den Asylakt des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 07.06.2018 teilte die Abteilung Dublin und internationale Beziehungen des Bundesamtes auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass am 30.04.2018 erneut ein Antrag zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an die CHINESISCHE Botschaft gesendet worden sei. Im Zuge dessen sei dieser Antrag nochmals am 23.05.2018 via Urgenz an die Botschaft herangetragen worden. Für den Erhalt von CHINESISCHEN Heimreisezertifikaten übermittle das Bundesamt regelmäßig Heimreisezertifikatsanträge, zwei Passfotos sowie allfällige vorhandene Dokumente, die die Identität der Person bestätigen. Im Zuge dessen übermittle die CHINESISCHE Botschaft in der Regel nach 2-3 Monaten entweder direkt das Heimreisezertifikat oder eine Verbalnote mit dem negativen Identifizierungsergebnis an das Bundesamt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte und der guten Kooperation zwischen dem Bundesamt und der CHINESISCHEN Botschaft gehe das Bundesamt davon aus, das die Beantwortung des gegenständlichen Heimreisezertifikatantrages demnächst erfolgen werde.

Der Beschwerdeführer gab am 08.06.2018 Frau XXXX , geb. XXXX , als Zeugin bekannt und teilte mit, dass für ihre Einvernahme ein Dolmetscher für die Sprache MANDARIN benötigt werde.

6. Das Bundesamt erstattete am 08.06.2018 eine Stellungnahme in der es ausführte, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2018 um 18:42 Uhr im Restaurant " XXXX " nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen worden sei. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 "in 2. Instanz" rechtskräftig negativ mit 22.11.2010 beschieden worden. Gleichzeitig sei eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthaltes gewesen. Am 05.06.2017 sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, während sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befunden habe, eingeleitet worden. Nach Entlassung aus der Schubhaft sei der Beschwerdeführer wieder unbekannten Aufenthaltes gewesen.

Am 24.04.2018 sei der Beschwerdeführer im Zuge einer Streife der Finanzpolizei übernommen worden, da er bei der Schwarzarbeit im Restaurant XXXX im XXXX angetroffen worden sei. Er habe als Küchenhilfe Geschirr abgewaschen und dafür € 5,-- pro Stunde erhalten. Anschließend sei der Beschwerdeführer von der Polizei um 18:42 Uhr gem. § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 25.04.2018 um 12:30 Uhr sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Am 25.04.2018 um 13:15 Uhr sei dem Beschwerdeführer persönlich der Schubbescheid zugestellt worden. Während der niederschriftlichen Einvernahme sei auch ein Formblatt zum neuerlichen Ansuchen für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vom Beschwerdeführer ausgefüllt worden. Anschließend sei bei der Abteilung Dublin und internationale Beziehungen des Bundesamtes neuerlich urgiert worden.

Am 25.05.2018 um 13:45 Uhr sei der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen worden. Am 04.06.2018 um 15:06 Uhr sei die Schubhaftbeschwerde bei der belangten Behörde eingelangt und zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden.

Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren unbekannten Aufenthaltes und für die belangte Behörde nicht greifbar. Er habe sich vor seiner Festnahme im XXXX 2017 als XXXX legitimiert. Er sei dafür zur Anzeige gebracht worden. Um welchen Ausweis es sich um den bedenklichen Ausweis vom Jahr 2004 handele, könne von der belangten Behörde nicht angegeben werden. Dies werde mit Sicherheit im alten Asylakt ersichtlich sein, welcher bereits von der XXXX übermittelt worden sei. Da der Beschwerdeführer wegen Schwarzarbeit zur Anzeige gebracht worden sei, werde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von der belangten Behörde erlassen werden. Es sei bereits zweimalig von der Abteilung Dublin und internationale Beziehungen des Bundesamtes wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert worden, bis dato sei noch keine Antwort der CHINESISCHEN Botschaft eingelangt. Es könne somit noch nicht gesagt werden, wann mit einer Abschiebung nach CHINA zu rechnen sei. Es habe die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden müssen, da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei. Es bestehen weder familiäre noch soziale Bindungen. Dem Beschwerdeführer habe auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden müssen, da bereits in der Vergangenheit der Weiterverbleib in Österreich die oberste Priorität gewesen sei und eine Einhaltung von etwaigen Auflagen für den Beschwerdeführer nicht in Frage komme. Er habe kein Interesse Österreich zu verlassen, da er sich bis dato noch nicht selbstständig um ein Reisedokument bemüht habe und seit vielen Jahren unbekannten Aufenthaltes sei. Aus Sicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen die Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten zu verpflichten.

7. Am 12.06.2018 langten die medizinischen Unterlagen, darunter das amtsärztliche Gutachten vom 24.05.2018 sowie die Aufzeichnungen über die ärztlichen Kontrollen des Hungerstreikes des Beschwerdeführers von 08.05.2018 - 10.05.2019 hg. ein.

Die mündliche Verhandlung am 12.06.2018, an der das Bundesamt nicht teilnahm, gestaltete sich wie folgt:

"R: Nennen Sie Ihren Vornamen, Nachnamen, Geburtstag, Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit!

BF: XXXX , geb. XXXX in der Provinz XXXX , VR CHINA.

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Hab ich keine.

R: Laut der Erstbefragung im ersten Asylverfahren haben Sie nie einen Reisepass besessen, laut der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren sind Sie mit ihrem Reisepass und einem russischen Visum ausgereist und dieser sei Ihnen in MOSKAU abgenommen worden. Was sagen Sie dazu?

BF: Bei der EB im Asyl[verfahren] hat man mich nicht gefragt, ob ich einen Personalausweis oder Identitätsausweis habe, deshalb habe ich nicht viel gesagt. Bei der zweiten Einvernahme hat man danach genau gefragt und da habe ich gesagt, dass ich einen hatte der aber in MOSKAU blieb und gestohlen wurde.

R: Von wem und wo wurde er gestohlen?

D: Das habe ich falsch übersetzt. Nicht gestohlen worden, sondern von einem Mann, der den BF ins Ausland mitgebracht hat wurde der Ausweis weggenommen.

R: Vorhalt der EB vom 18.11.2004. Sie wurden also sehr wohl nach Ihrem Reisepass gefragt, was sagen Sie dazu?

BF: Mein Reisepass ist nicht bei mir und bei der Zugfahrt ist er schon weggenommen worden.

R: Bei welcher Zugfahrt?

BF: Das ist im Zug von PEKING nach MOSKAU gewesen.

R: Wann haben Sie die VR CHINA verlassen?

BF: Im XXXX oder XXXX 2005.

R: Seit wann halten Sie sich in Europa auf?

BF: Auch [seit dem] Jahr 2005.

R: Haben Sie das Gebiet der europäischen Union seither verlassen?

BF: Nein.

R: Verfügten Sie jemals über einen Aufenthaltstitel in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union?

BF: Nein.

R: Wo haben Sie sich seit Ihrer Einreise in die Europäische Union aufgehalten?

BF: In Österreich.

R: In der Erstbefragung im ersten Asylverfahren gaben Sie an, dass Sie nicht wissen, über welche Staaten Sie eingereist sind, in der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren gaben Sie an, dass Sie in TSCHECHIEN und in der UKRAINE festgenommen wurden. Was sagen Sie dazu?

BF: Bei der Anreise war es am Abend, ganz dunkel, ich kenne mich an den Orten auch nicht gut aus, vielleicht war es TSCHECHIEN oder die UKRAINE.

R: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: Ich kann mich daran noch erinnern, dass ich einen Zug nahm und in XXXX ausgestiegen bin. Dann wurden wir allein gelassen.

R: Haben Sie Belege dafür?

BF: Jetzt habe ich sie nicht mehr. Außerdem war die Zugkarte nicht bei mir.

R: Laut Ihrer Angaben in der Erstbefragung im ersten Asylverfahren sind Sie 2004 mit der Eisenbahn gereist, laut der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren zu Fuß und mit LKW. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe das Jahr 2004 nicht erwähnt, also nur 2005. Wir hatten damals einen Anreiseweg, ob mit Zug, zu Fuß oder mit LKW, daran kann ich mich nicht erinnern.

R: Aber beim Jahr 2005 sind Sie sich sicher, dass Sie da eingereist sind?

BF: Ja.

R: Warum sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: Ich bin Teilnehmer von XXXX . Wir waren eine Gruppe. Von einer Familie haben wir Geld verlangt und dadurch haben wir Mitgliede der Familie verletzt. So war mein Fall und daher flüchtete ich aus

CHINA.

R: Sie sind also zur Asylantragstellung nach Österreich eingereist?

BF: Ja, das stimmt.

R: Warum nach Österreich?

BF: Wie gesagt, der Mitbringer, der mich nach Österreich gebracht hat, hat mir gesagt, dass ich nur in Österreich einen Asylantrag stellen kann. Der Mitbringer hat gesagt, Österreich ist sehr gut und humanitär und dann habe ich Landsleute getroffen und die sagten, dass ich hier einen Asylantrag stellen sollte.

R: Hatten Sie zum Einreisezeitpunkt bereits Beziehungen in Österreich - Verwandte, Bekannte, Freunde?

BF: Bei der Einreise nach Österreich habe ich Landsleute getroffen.

R: Haben Sie Verwandte, Bekannte in sonst einem europäischen Land?

BF: Es gibt Verwandte, aber zu denen habe ich keinen Kontakt.

R: Wo gibt es Verwandte?

BF: In ITALIEN und DEUTSCHLAND.

R: Haben Sie nach Ihrer Einreise Österreich jemals wieder verlassen?

BF: Es scheint mir wahrscheinlich, dass mich mein Freund schon nach Außerhalb von Österreich gefahren hat, aber ich bin mir nicht ganz sicher.

R: Wann und wohin hat Sie Ihr Freund gefahren?

BF: Ich weiß nicht, vom XXXX mit dem Auto einfach eine Rundfahrt.

R: Wann war das?

BF: Das ist schon Vergangenheit, ich kann mich daran nicht erinnern.

R: Wann war das ungefähr?

BF: Vergessen, keine Ahnung.

R: Sie gaben in der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren an, dass Sie 2009, als Ihr Pass gestohlen wurde, in ITALIEN waren. Jetzt geben Sie an, dass Ihnen der Pass bereits 2005 am Weg nach MOSKAU abgenommen wurde. Was stimmt?

BF: Das im Jahr 2009 das passiert ist, habe ich nie gesagt.

R: Sie reisten laut Ihrer Angaben bei der Erstbefragung am 16.10.2004 per Bahn über unbekannte Länder nach Österreich ein. Heute sagen Sie, dass es sicher 2005 war. Was stimmt nun?

BF: Nein, das stimmt nicht. Ich habe immer gesagt, es war im Jahr 2005.

R: Sie wurden aber am 25.10.2004 erkennungsdienstlich behandelt. Also waren Sie (und Ihre Fingerabdrücke) hier.

BF: In meiner Erinnerung bin ich nur im Jahr 2005 nach Österreich gereist.

R: Sie stellten den Antrag erst 9 Tage nach Ihrer Einreise. Was haben Sie zwischen Einreise und Antragstellung gemacht?

BF: Ich habe ja schon einen Meldezettel bei XXXX in WIEN im XXXX gemacht. Das ist ein Verein in WIEN.

R: Das haben Sie ein Jahr nach Ihrer Einreise gemacht, 2005. Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie in WIEN privat an einer unbekannten Adresse wohnten! Wie kamen Sie zu der Wohnung?

BF: Diese Freunde sind Bekannte von mir. Ich habe keine andere Methode. Ich habe bei ihnen ein paar Tage gewohnt.

R: Sie stellten Ihren Asylantrag schriftlich durch XXXX - wie kamen Sie gleich nach der Einreise an einen Anwalt?

BF: Er wurde mir durch Landsleute empfohlen. Sie sagten, dass dieser RA speziell für Asylverfahren zuständig ist.

R: Sie erschienen auftragsgemäß am 18.11.2004 zur Erstbefragung und Ihr Asylverfahren wurde in Österreich zugelassen. Am 23.11.2004 legten Sie Vollmacht zugunsten des Vereines MIVE. Sie haben also einen Antrag in Österreich gestellt, von dem Ihr Aufenthaltsrecht abhing. Wie haben Sie sich um dieses Verfahren gekümmert?

BF: Genau weiß ich es nicht. Ich habe allerdings 100 Euro bezahlt und jemand brachte mich nach XXXX , dort habe ich eine grüne Karte bekommen und dann habe ich eine weiße Karte bekommen.

R: Wie haben Sie sich sonst konkret darum gekümmert?

BF: Ich wurde in XXXX einvernommen, es wurde auch eine Niederschrift gemacht.

R: Mit Schreiben vom 03.11.2005 wurden Sie zur niederschriftlichen Einvernahme vor das Bundesamt geladen. Die Ladung wurde Ihnen zu Handen Ihres gewillkürten Vertreters zugestellt. Warum sind Sie nicht zur Einvernahme erschienen?

BF: Die Leute vom XXXX haben mir keine Ladung gegeben.

R: Ihr Asylverfahren wurde am 03.11.2005 mangels Mitwirkung Ihrerseits gemäß § 30 AsylG 2005 eingestellt. Am 12.08.2010 wurden Sie im Zuge einer Kontrolle nach dem AuslBG wegen des Verdachts der Ausübung einer illegalen Beschäftigung vorläufig festgenommen. Was haben Sie also zwischen 2005 und 2010 gemacht, um sich um Ihr Verfahren zu kümmern?

BF: In dieser Zeit, zwischen 2005 und 2010 habe ich nur einen Teilzeitjob gehabt.

R wiederholt die Frage.

BF: Das war nämlich so. Einmal wurde ich am Bahnhof von der Polizei erwischt. Ich habe ihnen gesagt, dass ich in meinem Asylverfahren keine Entscheidung erhalten habe und die Polizei sagte mir, dass ich um Asyl ansuchen kann. Man brachte mich in ein Asyllager nach XXXX .

R: Sie wurden am 02.02.2010 in WIEN betreten und zur Abklärung Ihres Aufenthaltsstatus auf die XXXX gebracht. Wegen Ihrer Meldeadresse waren jedoch die XXXX Behörden für Sie zuständig und Sie wurden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Das Verfahren wurde am 11.02.2011 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Einen Transport nach XXXX sehe ich in diesem Zusammenhang nicht. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich habe die Frage nicht ganz verstanden.

R wiederholt die Frage und erklärt diese dem BF zum besserem Verständnis.

BF: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern.

R: Wo waren Sie also 18.11.2004 und Februar 2010 aufgehalten? Sie verfügten über keinen gemeldeten Wohnsitz. Sie waren August-Oktober 2005, März 2006 - März 2007, April 2007 bis Februar 2008 und August 2008-Jänner 2010 beim Verein XXXX obdachlos gemeldet. Warum haben Sie Ihren Wohnsitz nicht angemeldet und sogar Unterbrechungen in der Obdachlosenmeldeadresse?

BF: Genaue Angaben kann ich nicht mehr machen. Es ist nämlich so, ich habe in der Zwischenzeit in Teilzeitbeschäftigung gearbeitet. Mal in XXXX , mal in XXXX , mal in XXXX .

R: Im Jänner 2010 begründeten Sie eine Meldeadresse, allerdings weder in XXXX , XXXX oder XXXX , sondern in XXXX , diese bestand aber nur ZWEI Monate lang. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Genau weiß ich es auch nicht. Ich habe meine Asylkarte vor dem Chef gelegt und er sagte, dass er mich schon angemeldet hat. Es war der Chef in XXXX .

R: Wo waren Sie zwischen XXXX 2010 bis zu Ihrer Festnahme im AUGUST 2010?

BF: Ich war überall arbeiten.

R: Wo ist überall? Zwischen XXXX und XXXX 2010, wo haben Sie da gewohnt?

BF: Ich habe so viele Unterkünfte gehabt, ich habe es vergessen.

R: Sie gaben bei Ihrer Festnahme an, die ganze Zeit bei Freunden in WIEN XXXX gewesen zu sein. In der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie "überall bei Freunden aufgenommen" wurden und "an verschiedenen Adressen gewohnt" haben. "Unterwegs irgendwo" haben Sie den "Restaurantchef von XXXX " kennengelernt, der Ihnen gesagt habe, sie sollen "ein bisschen zu ihm kommen und helfen". Was sagen Sie dazu?

BF: Es kann wahrscheinlich sein, dass ich einmal nach WIEN gefahren bin, um WIEN zu besichtigen. Das war schon lange her. Ich kann es nicht mehr genau sagen.

R: Bei Ihrer Festnahme am 13.08.2010 haben Sie sich mit einem totalgefälschten Reisepass, ausgestellt am 19.3.2004 in ANTWERPEN, auf einen falschen Namen lautend ausgewiesen, den Sie bereits drei Jahre zuvor um 8000 Euro kauften. Sie seien damit nie ausgereist, haben Ihn aber zur Legitimierung im Bundesgebiet verwendet. Möchten Sie dazu etwas angeben (Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht)?

BFV: Keine Angaben.

R: Sie wurden am selben Tag zu dem im Zuge der Festnahme gestellten zweiten Asylantrag einvernommen. Sie wurden in die Grundversorgung aufgenommen. Sie kamen der Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme am 18.08.2010 nach. Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2010 wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und dass das Ausweisungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird. Ihre Rechtsberaterin nahm am 25.08.2010 Akteneinsicht und Sie kamen der Ladung am selben Tag nach. Mit Bescheid vom 14.09.2010 wurde ihr Antrag abgewiesen und Sie wurden nach CHINA ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde Ihnen durch persönliche Übernahme am 15.09.2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.09.2010 erhoben Sie Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Asylgerichtshof. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich glaube dieser Bescheid ist von meinem Chef des Restaurants übernommen worden, weil mein Chef mir mal gesagt hat, dass die Polizei einen Bescheid herbringt, aber ich habe das nicht bekommen.

R: Sie wurden am 18.10.2010 von der XXXX in ein anderes Quartier der Grundversorgung in XXXX verlegt, von wo Sie am 26.11.2010 wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet wurden. Warum haben Sie die Grundversorgung verlassen?

BF: Ich habe davon nichts gewusst. Vermutlich hat mein alter Chef gemeint, dass ich die Arbeit bei ihm schon gekündigt und eine neue Stelle gefunden habe und deswegen hat der alte Chef den Meldezettel vielleicht gekündigt.

R wiederholt die Frage.

BF: Weil ich inzwischen eine andere, bessere Stelle gefunden habe. Ich verdiene mehr und diese Stadt, wo das Lokal liegt, ist weit entfernt davon.

R: Haben Sie der Grundversorgungsstelle mitgeteilt, dass Sie neben dem Bezug von Grundversorgung dazuverdient haben? (Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht)

BFV: Keine Angaben.

R: Während des Beschwerdeverfahrens wurden Sie am 05.05.2011 im Restaurant XXXX in XXXX betreten. Frau XXXX gab an, dass Sie an diesem Tag eine Auseinandersetzung mit Ihnen gehabt habe, weil Sie sich offenbar für ihre Tochter interessiert haben. Sie haben Im Zuge des Streites mehrere Töpfe mit Essen zu Boden geworfen und es kam zu einer hangreiflichen Auseinandersetzung, weshalb Sie vom Gemeindearzt gemäß § 8 UBG eingewiesen wurden. Am 10.05.2011 gab Frau XXXX an, dass Sie am 07.05.2011 nochmals behandelt wurden. Sie seien nicht ganz normal, aber es gebe keine Probleme mehr, sie würden wieder bei ihr arbeiten. Möchten Sie dazu etwas sagen ? (Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht)?

BFV: Keine Angaben.

R: Hatten Sie jemals eine Arbeitsberechtigung in Österreich?

BF: Zurzeit habe ich keine Ahnung, ich glaube nicht.

R: Hatten Sie jemals eine, wenn ja von wann bis wann?

BF: Als ich eine Arbeitsbewilligung hatte, das war beim Restaurant XXXX in XXXX . Ich hatte dort einen Meldezettel und habe dort auch schon lange gearbeitet.

R: Mit Erkenntnis vom 17.11.2011 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.09.2010 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde Ihnen am 22.11.2011 durch die PI XXXX persönlich zugestellt. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Sie sind seither zur Ausreise verpflichtet. Was haben Sie getan, um dieser Verpflichtung nachzukommen?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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