Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W152 2201001-1/9Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP hinsichtlich des am 12.07.2018 gestellten Antrages auf Verfahrenshilfe des XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, beschlossen:
A)
I. Dem Antragsteller wird gemäß § 8a VwGVG idgF Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller brachte - gleichzeitig mit einer von einem bevollmächtigten Vertreter (ARGE Rechtsberatung) verfassten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. 1194721505-180552334 - am 12.07.2018 einen Antrag auf "Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts" ein. Hinsichtlich des Umfangs wurde die Befreiung von "den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" beantragt.
Dem Verfahrenshilfeantrag wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis (Stand 15.06.2018) des Antragstellers beigeschlossen, worin dessen Mittellosigkeit dargelegt wird.
Mit oben genannten Bescheid, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG "nach China" zulässig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Eingabegebühr von € 30,-- für eine allfällige Beschwerde hingewiesen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, GZ: W152 2201001-1/7Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben ausgeführten Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte. An der Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis liegen keine Zweifel vor.
Der beantragte Umfang der Verfahrenshilfe ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Antragsformulars. Angesichts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 8a VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Gemäß § 8a Abs. 1 erster Satz VwGVG ist einer Partei - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 8a Abs. 8 VwGVG erlischt die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt. Der Beschwerdeführer brachte seinen Antrag auf Verfahrenshilfe jedoch gemeinsam mit einer vom bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde ein (wobei das Vertretungsverhältnis bereits seit 15.06.2018 besteht).
Aus § 8a Abs. 8 VwGVG, wonach die Bestellung eines Rechtsanwalts mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Betroffenen gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (vgl. dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7 bezogen auf § 40 Abs. 5 VwGVG vor dem 01.01.2017).
Dem Beschwerdeführer war die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren. Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsanwalts war aufgrund der Unzulässigkeit der Stellung eines solchen durch einen bereits gewillkürt vertretenen Beschwerdeführer zurückzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Eingabengebühr, Verfahrenshilfe, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W152.2201001.1.01Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018