TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 G307 2186184-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

G307 2186184-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF stellte am 22.10.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (im Folgenden: BFA, RD Sbg.) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG. Am 06.11.2014, 30.06.2016, 10.01.2018 und 16.01.2018 fanden vor dem BFA Einvernahmen zu seiner Fluchtroute, seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Fluchtgründen statt.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 18.01.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht gewährt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 gegen diesen ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.), festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem 08.01.2015 verloren habe (Spruchpunkt VII.), dem BF gemäß § 55 Abs.1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IX.).

3. Mit dem am 09.02.2018 datierten und beim BFA, RD NÖ, Außenstelle St. Pölten am 12.02.2018 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid hinsichtlich des durch Spruchpunkt III. (gemeint wohl: Spruchpunkt VI.) ausgesprochenen Einreiseverbotes ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen sowie in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß Art 8 EMRK zu erteilen, das Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für welche die Rückführungsrichtlinie gelte, zu erlassen, die ordentliche Revision zuzulassen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuweisen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.02.2018 vom BFA vorgelegt und sind dort am selben Tag eingelangt.

5. Mit Schreiben des BFA vom 13.03.2018 wurde das BVwG über die Abschiebung des BF in den Kosovo am XXXX.2018 in Kenntnis gesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist kosovarischer Staatsbürger und geschieden Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum Islam. Die Exfrau des BF, XXXX lebt mit den beiden Kindern XXXX und XXXX , die vom BF stammen, in der Schweiz. Mit seiner Lebensgefährtin, XXXX, die in XXXX im Kosovo lebt, hat der BF ebenso eine gemeinsame Tochter. Der BF besuchte in XXXX von 1982 bis 1999 die Grundschule, erlernte von 1993 bis 1995 den Beruf eines Heizungsmonteurs, den er sowohl im Kosovo selbständig als auch in der Schweiz ausübte. Dort lebte er von 1992 bis 2007. In Slowenien leben 2 Brüder des BF.

1.2. Der BF reiste am 09.10.2014 von Slowenien kommend nach Österreich und stellte am XXXX.2014 aus dem Stande der Untersuchungshaft beim BFA, Regionaldirektion Salzburg einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Die Behandlung des am XXXX.2014 in Kroatien gleichfalls gestellten Asylantrages ging wegen mangelnder fristgerechter Überstellung nach Kroatien auf Österreich über.

1.3. Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse, ein bestimmtes Niveau konnte jedoch nicht festgestellt werden.

1.4. Der BF ist arbeitsfähig und ging in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nach. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendeiner Krankheit leidet.

1.5. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2015 wegen Suchtmittelhandels, Urkundenfälschung und Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2, §§ 28a Abs. 1, 2., 3. Un4 5. Fall, 28a As. 2 Z 3 und Abs. 3 SMG, §§ 223, 224a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Darin wurde er für schuldig befunden, er habe zwischen Ende September 2014 und 13. Oktober 2014 eine unbekannte Menge Heroins zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung besessen. Ferner habe er zwischen XXXX.2014 und XXXX.2014 Heroin in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 726,5 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,88 %, sohin eine die Grenzmenge 23fach und einem Reinheitsgehalt von ca 0,8 % (Wirkstoff: Monoacetylmorphin) sohin eine die Grenzmenge einfach, insgesamt sohin eine die Grenzmenge 24fach übersteigende Menge von Slowenien aus und nach Österreich eingeführt. Ferner hätten er und ein Mittäter am XXXX.2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 276,5 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von ca 0,8 % (Wirkstoff: Monoacetylmorphin) sohin eine die Grenzmenge einfach, insgesamt sohin eine die Grenzmenge 24fach übersteigende Menge, einem verdeckten Ermittler überlassen.

Schließlich habe der BF zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt einen mit seinem Lichtbild versehenen und auf den Namen "XXXX, geb. am XXXX" lautenden Schweizer Personalausweis, sohin eine verfälschte, ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sei, durch Vorweisen zumindest Anfang Oktober 2014 einem Unterkunftgeber zum Beweis seiner Identität gebraucht.

Als mildernd wurden hiebei das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und die Tatprovokation, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen gewertet.

1.6. Mit Beschluss desselben Gerichtes vom XXXX.2015, Zahl XXXX wurde dem BF der Aufschub der Fortsetzung des Vollzuges der gegen ihn verhängten - zuvor erwähnten - Freiheitsstrafe für die Dauer eines Jahres bewilligt, wenn er sich einer stationären Suchtgiftentwöhnungsbehandlung unterziehe und dem Gericht eine Bestätigung über den Beginn und Verlauf dieser Behandlung dem Gericht in regelmäßigen Abstände beibringe. Diese Therapie habe er in der XXXX wahrzunehmen. In der Folge befand sich der BF vom XXXX.2015 bis XXXX.2016 in der XXXX in XXXX in Behandlung.

Ferner wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016 wegen versuchten Suchtmittelhandels gemäß §§ 15 StGB, 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 3 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde dem BF angelastet, er habe am XXXX.2016 in XXXX gemeinsam mit einem anderen Mitttäter einem verdeckten Ermittler vorschriftswidrig 101 Gramm Heroin (Wirkstoff 6-Acetylmorphin-Monoactetylmorphin) mit einem Reinheitsgehalt von 6,4 Gramm Heroin, 2,92 6-Acetylmorphin-Monoactetylmorphin, 0,45 % Morphin zum Verkauf anzubieten versucht, wobei der BF an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und die Tat vorwiegend zur Deckung seines eigenen Suchtmittelbedarfs bzw. zur Beschaffung der dahingehenden Mittel begangen habe.

Als mildernd wurden hiebei das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

Festgestellt wird, dass der BF das darin beschriebene Verhalten gesetzt und die angeführten Taten begangen hat.

Der BF wurde am XXXX.2016 und am XXXX.2018 aus der Haft entlassen.

Dem BF liegen ferner zwei weitere Strafen wegen Verstoßes gegen das Schweizer Betäubungsmittelgesetz zur Last und hat bereits Drogentherapien in der Schweiz und Mazedonien absolviert.

Da der BF nach Anordnung der unter II.1.6. angeführten Drogentherapie erneut rückfällig wurde (AS 145, 146), widerrief das LG XXXX den dem BF gewährten Strafaufschub. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des OLG XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX keine Folge gegeben.

Mit Bescheid des BFA, RD NÖ, Außenstelle St. Pölten, vom XXXX.2018, Zahl XXXX wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Vom XXXX.2018 bis XXXX.2018 befand sich der BF im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft, von wo aus er am XXXX.2018 auf dem Luftweg in seine Heimat abgeschoben wurde.

1.7. Wegen seiner in der Schweiz begangenen Drogendelikte wurde gegen ihn im Jahr 2007 im Mai 2007 ein bis zum 10.05.2017 gültig gewesenes, 10jähriges Aufenthaltsverbot verhängt.

1.8. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstünden, konnten nicht festgestellt werden. Der BF reiste vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen, konkret zur Begehung von Drogendelikten und, um im Bundesgebiet einer Beschäftigung als Heizungstechniker nachzugehen, nach Österreich ein (AS 159, 160).

1.9. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet über soziale, berufliche oder sonstige Anknüpfungspunkte verfügt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die zu Familienstand, Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schul- und Berufsausbildung, den persönlichen Verhältnissen, beruflicher Tätigkeit im Kosovo und in der Schweiz sowie den dortigen Aufenthalt und dem Verbleib der beiden Brüder in Slowenien getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen vor dem BFA und sind mit den Feststellungen im Bescheid, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, in Einklang zu bringen. Die familiären Verhältnisse des BF im Hinblick auf die Exfrau, seine Lebensgefährtin und seine Kinder wurden im bekämpften Bescheid nicht in Zweifel gezogen. Der Bestand der beiden Brüder ist insofern glaubhaft, als der BF dies mehrfach - auch in der polizeilichen Erstbefragung namentlich vorgebracht hat - und auch aus Slowenien kommend nach Österreich eingereist ist. Die Asylantragstellung in Kroatien folgt dem dahingehend zu Tage geförderten EURODAC-Treffer.

Der BF legte kein amtliches Lichtbilddokument vor, weshalb gegenständlich bloß von einer Verfahrensidentität ausgegangen wird.

Die Einreise aus Slowenien sowie der dahingehende Zeitpunkt ergeben sich aus den Angaben in der polizeilichen Erstbefragung am 22.10.2014 und sind mit den Ausführungen im erstgenannten Urteil des LG XXXX in Einklang zu bringen.

Die Antragstellung aus dem Stande der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Einvernahme in Abgleichung mit jenem der Festnahme des BF.

Dass der BF über gute Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus den Einvernahmen vor dem BFA, die in Deutsch gehalten sind und dem Umstand, dass der BF mehrere Jahre in der Schweiz verbracht hat. Dies folgt wiederum den beiden Verurteilungen in der Schweiz, den dahingehend widerspruchsfreien Angaben des BF sowie den Ausführungen des Bundesamtes in seinem Bescheid, das ebenso von einem mehrjährigen Aufenthalt des BF in der Schweiz ausging. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VwGH vom 04.08.2016, Zahl Ra 2016/21/0203, ist es dem erkennenden Gericht jedoch verwehrt, ohne Vorhandensein von Sprachzertifikaten oder sonstigen Beweismitteln, die Sprachkenntnisse darlegen, Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festzustellen.

Der BF hat in seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.01.2018 selbst angegeben, er hätte in Österreich gerne als Heizungstechniker arbeiten wollen. Daraus und in Ermangelung weiterer, gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechender Momente ist zu schließen, dass der BF arbeitsfähig ist. Der BF gab in der soeben erwähnten Einvernahme zwar an, er nehme Beruhigungsmittel, führte aber in der Einvernahme am 16.01.2018 an, es gehe ihm gut. Daraus ist zu folgen, dass der BF gesund ist.

Die Verurteilungen samt Entscheidungsgründen zu den beiden jüngsten Entscheidungen sind insbesondere aus den im Akt befindlichen Urteilen des LG XXXX und LG XXXX und der Strafregisterauszukunft der Republik Österreich zu entnehmen, die Gewährung des Aufschubes der Fortsetzung der Haft und deren Widerruf aus den jeweiligen Beschlüssen des LG XXXX und des OLG XXXX. Die Wahrnehmung einer Drogentherapie (auch) in Mazedonien ergibt sich ebenso aus dem zuletzt erwähnten Beschluss.

Der Festnahmezeitpunkt folgt dem Inhalt der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom XXXX.2016 und deckt sich mit dem Datenbestand des ZMR.

Die Verhängung der Schubhaft die anschließende Abschiebung sind aus den dahingehenden Verständigungen des erkennenden Gerichtes durch das Bundesamt am 13.03.2018 ersichtlich.

Den Bestand des von der Schweiz gegen ihn erlassenen 10jährigen Aufenthaltsverbotes hat der BF in seiner Einvernahme am 10.01.2018 selbst eingestanden. Die dortigen Verurteilungen finden sich sowohl im Urteil des LG XXXX als auch jenem des LG XXXX wieder.

2.2.2. Was das das Fluchtvorbringen betrifft, erweist sich dieses - wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt - als unglaubwürdig:

In der polizeilichen Erstbefragung begründete der BF seine Flucht mit den Drohungen jener Gläubiger, bei welchen er sich wegen der Verschuldung seines damals zahlungsunfähigen Unternehmens Geld ausgeliehen hatte. Die Kreditgeber hätten sogar auf ihn geschossen und habe sich die Polizei in XXXX nicht bereit erklärt, sein Anbringen entgegenzunehmen.

In den vier weiteren Einvernahmen blieb er jedoch jegliche zweckdienliche Angaben, die sein Fluchtvorbringen betrafen schuldig. So gab er in der Einvernahme am 06.11.2014 an, in Kroatien sei er denselben Problemen wie im Kosovo ausgesetzt, ohne dies näher zu erläutern. Auch in den weiteren drei Niederschriften am 30.06.2016, 10.01.2018, 16.01.2018 verletzte der BF seine Mitwirkungspflicht gröblich. Meinte er in der erstgenannten Einvernahme, er wolle diese nur im Beisein seines Anwaltes durchführen, führte er in der zweitgenannten aus, er wolle mit seinem Rechtsbeistand Rücksprache halten und verweigerte in der jüngsten Befragung sämtliche Aussagen, welche für die Beurteilung seines Fluchtvorbringens von Bedeutung gewesen wären. Ins Auge fallen insbesondere Antworten wie: "Ich sage dazu nichts, ich vertraue Ihnen nicht", "machen Sie was Sie wollen, ich sage Ihnen nichts mehr" oder "ich müsste um mein Leben fürchten, aber das habe ich schon oft erwähnt, mehr möchte ich nicht mehr sagen".

Damit war es der belangten Behörde aber gar nicht möglich, (glaubhafte) Fluchtgründe zu Tage zu fördern. In Ermangelung Ziel führenden Aussagen ist dem inhaltsleeren Vorbringen des Bf, er werde von seinen Kreditgebern bedroht, jedoch nichts abzugewinnen.

Aber auch das tatsächliche Verhalten des BF widerspricht einem glaubhaften Fluchtvorbringen. So reiste er seinen Angaben zufolge am 09.10.2014 ins Bundesgebiet ein, wurde aber umgehend straffällig und stellte erst am 22.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Vorgehen spricht jedoch massiv gegen das Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr, wäre wohl davon auszugehen gewesen, dass der BF bei Bestand der von ihm erwähnten Bedrohung unverzüglich einen solchen Antrag gestellt hätte. Das in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Grenzübertritt gesetzte deliktische Verhalten des BF weist eindeutig darauf hin, dass seine Einreise ausschließlich den Zweck hatte, Suchtgifthandel zu betreiben und nicht, um ernsthaft Asyl zu begehren.

2.2.3. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in diesen, beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Die in der Beschwerde geäußerte Ansicht, die belangte Behörde habe die Befragung des BF zu seinen Fluchtgründen nur unzureichend vorgenommen, geht völlig ins Leere. Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wurde der BF - die polizeiliche Erstbefragung eingeschlossen -insgesamt 5 Mal zu seinen Fluchtgründen befragt. Der BF zeigte sich in höchstem Maße unkooperativ und war nicht bereit, Ziel führende Informationen zu seiner angeblichen Verfolgung Preis zu geben. Wenn nunmehr in der Beschwerde verzweifelt versucht wird, das Fluchtvorbringen inhaltlich auszugestalten, indem erstmalig davon die Rede ist, der BF sei um den Lohn seiner Arbeitsleistungen gebracht worden und hatte Außenstände in der Höhe von € 100.000,00, weshalb ihm nur der Ausweg in die Kriminalität und Drogensucht geblieben sei, stellt dies nicht nur ein neues Vorbringen gemäß § 20 AsylG dar, sondern ist auch für sich genommen nicht nachvollziehbar, lebte der BF von 1992 bis 2007 in der Schweiz und wurde schon dort wegen Delikten nach dem Betäubungsmittelgesetz bestraft. Es bleibt ferner völlig offen, weshalb der BF gerade zu einem so späten Zeitpunkt ein inhaltliches Vorbringen erstattet, hatte er zuvor genügend Zeit und mehrere Gelegenheiten, dies zu tun. Im Übrigen hätte es ihm genüge getan, wenn er sich eine Kopie der jüngsten Einvernahme vor dem BFA hätte aushändigen lassen, wodurch er den Beweis erbracht worden wäre, dass seine Angaben nicht den kosovarischen Behörden weitergeleitet werden. Was die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ins Treffen geführte Therapie betrifft, wurde hiefür kein Bescheinigungsmittel vorgelegt. Die bloße Behauptung reicht hiezu nicht.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. So hat der BF am Ende seiner Einvernahme vor dem BFA zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten vorgebracht, er sage nichts mehr und forderte den Einvernahmeleiter auf, ihm schriftlich zu bestätigen, dass die kosovarischen Behörden nichts von seiner Asylantragstellung erführen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde

(VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994,

Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann

(VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und

Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.

Insoweit vom BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, er von seinen Kreditgebern bedroht bedroht, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründen stünde, noch, dass diese von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008,

Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.

Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Kosovo geht vielmehr hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Mit der bloßen Behauptung, der BF werde im Falle einer Rückkehr in den Kosovo "Widrigkeiten" erfahren, werden aber keine nachhaltigen Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates aufgezeigt. So ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass die Polizei im derzeit eine Stärke von 9000 Personen aufweist und es Polizeistationen im ganzen Land gibt, wo man Anzeige erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, der Eulex Staatsanwaltschaft sowie dem Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Bereich.

Es ist anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation, der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensumstände vorzufinden und, um seinen kriminellen Machenschaften nachzugehen, verlassen hat. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach der Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund weist die Stellung der bisher gestellten Anträge - wie schon im Bescheid der belangten Behörde hervorgehoben - auf die Absicht des BF hin, darart einen Aufenthalt in Österreich erzwingen zu wollen, unter anderem, um seine Abschiebung hintanzuhalten.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle

Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993,

Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001,

Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen

(zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,

Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999,

Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden,

Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,

Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,

Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des

Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären

(VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte.

Beim BF handelt es sich um einen 43jährigen, gesunden, arbeitsfähigen Erwachsenen, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und hat selbst ausgeführt, er habe im Heimatstaat als Heizungstechniker gearbeitet. Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen

Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirkte, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat läge somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vor. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten III., IV., V. und VII. des bekämpften Bescheides:

3.3.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

3.3.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

3.3.3. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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