TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/19 96/19/1221

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Veröffentlicht am 19.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs3;
AVG §71 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1729

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des am 28. Mai 1963 geborenen P S in Wien, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 5. März 1996, 1.) Zl. 107.025/4-III/11/95 und

2.) Zl. 107.025/5-III/11/96, jeweils betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von

S 282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2.) Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der zuletzt über eine bis zum 21. Juli 1994 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, stellte am 30. Juni 1994 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung. Mit Bescheid vom 18. Juli 1994 wies der Landeshauptmann von Wien diesen Antrag gemäß §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) "mangels rechtzeitiger Antragstellung nach dieser Bestimmung" zurück. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 6 Abs. 3 AufG seien Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung jedenfalls spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Im Hinblick auf das Ablaufdatum der letztgültigen Bewilligung der antragstellenden Partei und das Datum der Antragstellung erweise sich der vorliegende Antrag als verspätet. Dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein zufolge wurde hinsichtlich dieses Bescheides am 27. Juli 1994 ein Zustellversuch vorgenommen, eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt und das Schriftstück beim Postamt 1024 hinterlegt (Beginn der Abholfrist 28. Juli 1994).

Am 12. August 1994 brachte der Beschwerdeführer persönlich bei der Behörde erster Instanz eine Berufung ein. Diese wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 3. März 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Die Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz sei rechtswirksam am 28. Juli 1994 erfolgt, die Berufung erst am 12. August 1994 und daher verspätet eingebracht worden.

In einem am 11. August 1995 zur Post gegebenen, ausdrücklich an das "Amt der Wiener Landesregierung" gerichteten Schreiben stellte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, folgende Anträge:

"Gegen den Bescheid der MA 62 vom 18.7.1994 zu

MA 62-9/1680992/2, vom 18.7.1994, stelle ich den ANTRAG,

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Denselben Antrag stelle ich gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, GZ 107.025/2-III/11/05, vom 3.3.1995, von mir übernommen am 31.7.1995."

Der Beschwerdeführer begründete seine Anträge damit, dass er indischer Staatsbürger und der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig sei. Als er seinen Antrag auf neuerliche Aufenthaltsbewilligung am 30. Juni 1994 gestellt habe, sei ihm auf Grund seiner Unkenntnis der geänderten österreichischen Fremdengesetzgebung nicht bekannt gewesen, dass er vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der letzten Aufenthaltsbewilligung den Antrag auf die neue Aufenthaltsbewilligung hätte stellen müssen. Diese Gesetzesunkenntnis könne ihm nur als Grad minderen Versehens angerechnet werden. Er habe die ihm unbekannte neue gesetzliche Bestimmung "lediglich um rund eine Woche überschritten". Dasselbe gelte für die Verspätung seiner Berufung gegen den abweisenden Bescheid vom 18. Juli 1994. Er sei eben mit der österreichischen Rechtslage nicht so vertraut, sodass ihm wiederum der Fehler unterlaufen sei, dass er die Berufung verspätet erhoben habe. Auch dies könne ihm nur als Versehen minderen Grades zugerechnet werden. Ausdrücklich betonte der Beschwerdeführer, er hole die versäumte Verfahrenshandlung nach und wiederhole seinen Antrag auf Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 2. Oktober 1995 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid MA 62-9/1680992/2 vom 18.07.1994" gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Begründend wurde ausgeführt, der Antragsteller habe im Wesentlichen vorgebracht, dass er die Frist betreffend die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zum einen aus Gesetzesunkenntnis versäumt habe, zum anderen, weil er der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig sei. Dazu sei anzumerken, dass sowohl Gesetzesunkenntnis als auch mangelnde deutsche Sprachkenntnis laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Wiedereinsetzungsgrund bildeten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte vor, die von ihm in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausführlich begründete Verspätung für den Antrag auf neuerliche Aufenthaltsbewilligung in Verbindung mit seiner mangelnden Kenntnis der deutschen Sprache seien sicherlich als Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zu beurteilen. Dass er die speziellen Fristen für die Stellung des Antrages auf Aufenthaltsbewilligung nicht exakt eingehalten habe, könne ihm sicherlich nur als Versehen minderen Grades angelastet werden. Überdies gebe er zu bedenken, dass auf Grund § 6 Abs. 3 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sein Antrag mittlerweile als rechtzeitig gestellt zu beurteilen sei.

Der Bundesminister für Inneres wies mit Bescheid vom 5. März 1996 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Oktober 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AVG ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 11. August 1995 "sowohl gegen den Bescheid des Amtes der Wr. Landesregierung, MA 62, vom 18.7.1995, als auch gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 3.3.1995 jeweils einen Antrag gem. § 71 AVG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" eingebracht. Bezüglich des Antrages gemäß § 71 AVG gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 3. März 1995 werde gesondert in einem anderen Bescheid abgesprochen. Die erstinstanzliche Behörde habe "diesen Antrag" jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass den Antragsteller sehr wohl ein Verschulden im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG treffe, weil die Unkenntnis der deutschen Sprache und Gesetzesunkenntnis nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden könne. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AVG sei das Vorbringen des Beschwerdeführers "nicht als durchdringend anzusehen gewesen". Sowohl die mangelnde Sprachkenntnis als auch Gesetzesunkenntnis bildeten "nach der Judikatur" keine Grundlage für einen Antrag gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG. Weiters "wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht im Sinne des § 71 Abs. 3 AVG fristgerecht mit der versäumten Handlung (Berufung) bei der zuständigen Behörde eingebracht".

Mit Bescheid ebenfalls vom 5. März 1996 erließ der Bundesminister für Inneres gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Ihr Antrag gemäß § 71 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) vom 11.8.1995 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 3.3.1995, Zl. 107.025/2-III/11/95, wird gemäß § 71 Abs. 4 AVG zurückgewiesen."

In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe am 22. Juli 1993 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Landeshauptmann von Wien gestellt. Die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Juli 1994 erhobene Berufung des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 1995 als verspätet zurückgewiesen worden. Mit Schreiben vom 11. August 1995 habe der Beschwerdeführer "sowohl gegen den Bescheid des Amtes der Wr. Landesregierung, MA 62, vom 18.7.1995, als auch gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 3.3.1995 jeweils einen Antrag gem. § 71 AVG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" eingebracht. Der Antrag gemäß § 71 AVG "beim Amt der Wiener Landesregierung" sei mit Bescheid vom 2. Oktober 1995 "negativ erledigt" worden. Die dagegen eingebrachte Berufung habe ebenfalls nicht den vom Beschwerdeführer erwünschten Erfolg gehabt. "Bezüglich des Antrages gem. § 71 AVG gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 3.3.1995" sei auszuführen, dass gemäß § 71 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen sei, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen gewesen sei oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt habe. Demnach sei "das Bundesministerium für Inneres für diesen Antrag nicht die funktional zuständige Behörde, da eine Berufung (die versäumte Handlung) in ihrem Falle beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 62, einzubringen war". Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Bei den angefochtenen Bescheiden handelt es sich nicht um solche, mit denen Anträge auf Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen im Sinne des § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 abgewiesen wurden. Die angefochtenen Bescheide sind demnach auch nicht mit Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten.

Die §§ 63 Abs. 5 und 71 AVG lauteten in der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Fassung (auszugsweise):

"§ 63.

...

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. ...

...

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist ... ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten ... und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

...

(3) Im Falle der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war ...

..."

1.) Zum erstangefochtenen Bescheid:

Die Behörde erster Instanz wertete den gegen "den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 1995" gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht als solchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung (gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Juli 1994). Sie wies diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ausdrücklich ab. Aus dem Zusammenhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides mit seiner Begründung dürfte sich mit hinlänglicher Klarheit ergeben, dass auch die belangte Behörde im Ergebnis die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die Behörde erster Instanz bestätigen und diesen Antrag daher abweisen wollte. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer freilich vorwirft, sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht im Sinne des § 71 Abs. 3 AVG fristgerecht mit der versäumten Handlung, der Berufung, bei der zuständigen Behörde eingebracht worden, hat sie insofern die Rechtslage verkannt, als für die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages nicht § 71 Abs. 3, sondern vielmehr § 71 Abs. 2 AVG maßgeblich ist. § 71 Abs. 3 AVG sieht hingegen vor, dass im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen hat. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A) war im vorliegenden Fall die Nachholung der bereits, wenn auch verspätet, eingebrachten Berufung mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich.

Dennoch ist in der Sache der Beschwerde der Erfolg verwehrt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Wiedereinsetzungsgrund nur angegeben, als indischer Staatsbürger der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig zu sein, sich ununterbrochen seit Juli 1986 im Bundesgebiet aufgehalten zu halten und mit der österreichischen Rechtslage "nicht so vertraut" gewesen zu sein, sodass ihm der Fehler unterlaufen sei, die Berufung verspätet erhoben zu haben. Angesichts dieses Vorbringens kann vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge weder mangelnde Sprachkenntnisse noch Unkenntnis des Gesetzes für sich allein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1572 (E 155 ff) und 1566 (E 114 ff) wiedergegebene hg. Rechtsprechung), die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die wirksame Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Juli 1994 bestreitet, verhilft er der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg, weil im Falle des Zutreffens seines nunmehrigen, erstmals erstatteten (und daher auch dem Neuerungsverbot unterliegenden) Vorbringens eine Fristversäumung gar nicht vorläge, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grund daher nicht in Frage gekommen wäre.

Soweit der Beschwerdeführer weiters im Rahmen einer Urkundenvorlage auf einen "nervenärztlichen Befundbericht" verweist, demzufolge der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in der Lage sei, selbstständig Kommunikation mit einem Gericht, Amt oder ähnlichem durchzuführen und zumindest in dieser Hinsicht auf fremde Hilfe angewiesen sei, ist dieses Vorbringen auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu beachten.

Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.) Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid:

Die belangte Behörde bringt nach Wiedergabe des § 71 Abs. 4 AVG in der Begründung ihre Auffassung zum Ausdruck, nicht die funktionell zuständige Behörde zur Entscheidung über den Antrag zu sein, weil eine Berufung im Falle des Beschwerdeführers beim Amt der Wiener Landesregierung einzubringen gewesen wäre. Sie geht daher offenkundig davon aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesminister für Inneres eingebracht wurde. Diese Annahme ist jedoch aktenwidrig, weil das als "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" bezeichnete Schreiben vom 11. August 1995 ausdrücklich an das Amt der Wiener Landesregierung gerichtet war und nach Ausweis der Verwaltungsakten am 17. August 1995 bei der Magistratsabteilung 62 einlangte. Die von der belangten Behörde angegebene Begründung vermag eine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages vor dem Hintergrund der geschilderten Aktenlage, wie auch der erstangefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde im Instanzenzug den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen hat, zeigt, nicht zu tragen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen sei bemerkt, dass eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den obzitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (vgl. die Ausführungen oben zum erstangefochtenen Bescheid) nicht in Betracht kommt.

3.) Zum Ausspruch über den Aufwandersatz:

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich, jeweils im Rahmen des gestellten Begehrens, auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz für Schriftsatzaufwand ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am 19. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996191221.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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