Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W111 2152167-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Moldawien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 1070642203-170212439, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 22.03.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. erster Satz (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 57, 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 3 Z 1 FPG idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger von Moldawien (Republik Moldau), wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wegen § 15 StGB, § 12 3. Fall StGB, §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer - unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Am 20.09.2015 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie zur eventuellen Verhängung der Schubhaft im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zusammenfassend zu Protokoll (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 39 bis 43), er sei sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst; er verfüge über finanzielle Mittel in der Höhe von ca. EUR 200,-; seinen Lebensunterhalt habe er während seines Aufenthalts durch das mitgebrachte Geld, welches ihm von Verwandten zur Verfügung gestellt worden wäre, finanziert, im Herkunftsstaat hätte er nur gelegentlich gearbeitet und keinen Beruf erlernt. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder, in Moldawien hielten sich seine Großeltern auf, seine Eltern wären in Spanien bzw. Italien wohnhaft; in Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen und hätte hier unangemeldet Unterkunft genommen. In Moldawien werde er weder strafrechtlich, noch aus anderen Gründen verfolgt und könne bei einer Rückkehr neuerlich bei seinen Großeltern wohnen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Mandatsbescheid vom 20.09.2015, vom Beschwerdeführer am gleichen Datum übernommen, wurde gegen diesen gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 57 Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3. Am 23.09.2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben (AS 147).
4. Mit Beschluss des Landesgerichts für XXXX vom XXXX wurde über den -im Bundesgebiet neuerlich strafrechtlich in Erscheinung getretenen - Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 zweiter Fall sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von 14 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
5. Mit Schreiben vom 21.02.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das gegen seine Person eingeleitete Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und gewährte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu relevanten Aspekten seines Familien- und Privatlebens sowie zu seiner Rückkehrsituation (AS 65 ff). Eine bezughabende Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 1070642203-170212439, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz aufrechten Einreiseverbots neuerlich in das Bundesgebiet eingereist wäre; dieser sei im Bundesgebiet nicht integriert, habe hier keine familiären Bindungen und sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erweise sich für das wirtschaftliche Wohl von Österreich sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse versucht, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen aufzubessern und sei lediglich zum Zweck der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist. Durch sein Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran hätte, die Gesetze Österreichs zu respektieren; aufgrund der dargelegten Umstände stelle er eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb dessen umgehende Ausreise geboten erscheine.
Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 in der Justizanstalt XXXXzugestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017 wurde der oben angeführte Bescheid vom 10.03.2017 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass das im Bescheid angeführte Zielland der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG richtigerweise "Moldawien" (anstatt wie fälschlicherweise angeführt "Serbien") zu lauten habe.
Der angeführte Berichtigungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.03.2017 persönlich übernommen.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2017, zugestellt am gleichen Tag, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung beigegeben.
7. Mit am 03.04.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz (datiert ebenfalls mit 03.04.2017) erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde im vollen Umfang und bezeichnete den angefochtenen Bescheid mit "Bescheid vom 22.03.2017 (Berichtigung)". Im Rahmen dieses Beschwerdeschriftsatzes wurde inhaltlich ausschließlich auf den Bescheidinhalt des berichtigten Bescheides vom 10.03.2017 eingegangen und begründend zusammenfassend ausgeführt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 209 bis 225), der Beschwerdeführer sei infolge seiner Abschiebung am 23.09.2015 neuerlich ins österreichische Bundesgebiet eingereist, da sich sein Vater hier befinden würde und er nicht in Moldawien habe bleiben können. Durch die Unterlassung einer persönlichen Einvernahme habe die Behörde das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht, da ihm die Wichtigkeit des Schreibens - zumal er sich gegenwärtig in Haft befinden würde und keinen Zugang zu Rechtsberatung gehabt hätte - nicht bewusst gewesen wäre. Das Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig, auch habe die Behörde es unterlassen, die im Gebiet der Europäischen Union bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Das Bundesamt habe im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt, dass der mögliche Strafrahmen der seiner Verurteilung vom XXXX zugrundeliegenden Delikte bei weitem nicht ausgeschöpft worden wäre, ebensowenig seien die im Urteil angeführten Milderungsgründe berücksichtigt worden; die belangte Behörde unterlasse es vollständig, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr ausginge und für welchen Zeitraum diese zu prognostizieren wäre. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten sehr und verhalte sich in der Haft vorbildlich. Dieser habe die Straftaten lediglich deshalb begangen, da er aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich keine legale Beschäftigungsmöglichkeit gefunden hätte. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Bezug mehr zu seinem Heimatland, in welchem nur mehr sein Großvater leben würde, zumal er als junger Erwachsener nach Österreich gekommen wäre und hier wichtige Jahre seiner Entwicklung verbracht hätte. All diese Umstände würden dafür sprechen, dass die Resozialisierung des Beschwerdeführers nach Entlassung aus der Strafhaft positiv verlaufen werde. Angesichts der herangezogenen Länderberichte sei evident, dass dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Moldawien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, zumal er bei einer Rückkehr in eine Obdach- und Mittellosigkeit getrieben würde. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Begehung einer Straftat in Moldawien inhaftiert werden könnte. Aus diesem Grund werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 05.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Verbesserungsauftrag vom 11.04.2017 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass sich aus der Beschwerdeschrift nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht eindeutig eruieren lasse, welcher der beiden oben beschriebenen Bescheide angefochten werde bzw. auf welchen Bescheid sich die vorgebrachten Anträge bzw. Begründungen stützen würden sowie dass die am 03.04.2017 eingebrachte Beschwerde anhand des Zustelldatums des Bescheides vom 10.03.2017 als verspätet einzustufen wäre. Es wurde daher darum ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und klarzustellen, welcher Bescheid angefochten wird, sowie welche Anträge und Begründungen die Beschwerde beinhalte.
Mit Eingabe vom 26.04.2017 wurde durch die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers klargestellt, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2017 richte, welcher dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 zugestellt worden sei. Unter einem wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX, Zl.XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 130 (1) 1. Fall, 130 (1) 2. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
9. Mit hg. Entscheidung vom 15.05.2017, Zl. W111 2152167-1/8E, wurde in Spruchteil A) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, ebenfalls als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Die ordentliche Revision wurde in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungsantrag auf Grund verspäteter Einbringung zurückzuweisen sei. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA betrage nach § 16 BFA-VG in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 leg.cit. zwei Wochen. Dies gelte auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 leg.cit., sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sei. Da sich der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen den ersten Bescheid vom 10. März 2017 gewandt habe, sei der 15.03.2017 als Zeitpunkt der Zustellung anzunehmen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist habe daher am 29.03.2017 geendet, die am 03.04.2017 eingebrachte Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen.
10. In einem an die Beratungs- und Informationsstelle des Landes
XXXX gerichteten handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.06.2017 führt dieser aus, als Jugendlicher viele Fehler gemacht zu haben, welche er zutiefst bereuen würde. Er hätte in Österreich Asyl beantragt und fürchte, abgeschoben zu werden, da er in Moldawien niemanden mehr habe, dort jedoch jede Menge Schulden und dadurch große Probleme mit Menschen hätte; es gebe keine Arbeit und kein soziales Leben in Moldawien, weshalb er seine Schulden nicht begleichen könne. In Österreich könnte er eine Lehre machen und sich ein Leben aufbauen.
11. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei ausgesprochen wurde, dass die Rechtsfolgen des Bescheids nach Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten würden.
12. Am 12.08.2017 wurde der Beschwerdeführer infolge der an diesem Tag erfolgten Entlassung aus der Strafhaft auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
13. Über eine gegen die zuvor dargestellte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2017 eingebrachte Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.03.2018, Zl. E 2091/2017-10, ausgesprochen dass I.1. Der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde (Spruchpunkt I.1.). Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt A.I. wende, wurde das Verfahren eingestellt (Spruchpunkt I.2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen (Spruchpunkt I.3.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017 ua., die Wortfolge "2, 4 und" sowie den zweiten Satz ("Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.") in § 16 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 24/2016, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei; das Bundesverwaltungsgericht habe bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung die als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen angewendet. Durch die Aufhebung von Spruchpunkt A.II. der angefochtenen Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof sei für den Beschwerdeführer im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand die Beschwer weggefallen.
14. Am 05.04.2018 wurde der gegenständliche Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger Moldawiens, er führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX (rechtskräftig seit XXXX, wegen § 15 StGB, § 12 3. Fall StGB, §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verbunden mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat sowie der Verhängung eines auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbots erlassen. Am 23.09.2015 wurde der Beschwerdeführer, nach vorheriger Verhängung der Schubhaft, auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
In der Folge kehrte der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet zurück und wurde mit Urteil des Landesgerichts für XXXX (rechtskräftig am gleichen Datum), Zl. XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von 14 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXXvom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 130 (1) 1. Fall, 130 (1) 2. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Infolge Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 12.08.2017 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Ein aktueller Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet, sein Aufenthalt diente ausschließlich der Schaffung einer illegalen Einkommensquelle durch die Begehung gewerbsmäßiger Vermögensdelikte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte aufweist, dieser war in Österreich nie legal erwerbstätig, er verfügt über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse, war mit Ausnahme der Zeiten seiner Untersuchungs- und Strafhaft nie behördlich gemeldet und ist in keiner Weise in die österreichische Gesellschaft integriert. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt seiner Person würde eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten und Schutz des Eigentums darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist.
1.3. Der Beschwerdeführer machte keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm nach einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.4. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Moldawien wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Herkunftslandquellen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid.
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid von einem Feststehen der Identität des Beschwerdeführers aus.
2.5. Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten und der daraus ableitbaren Gefährdungsprognose ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen.
2.6. Da der Beschwerdeführer am 12.08.2017 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden war (AS 419) und sich dem Akteninhalt keine Hinweise auf eine seither erfolgte neuerliche Einreise in das Bundesgebiet entnehmen lassen; insbesondere liegt keine behördliche Wohnsitzmeldung vor und ergab auch eine Rückfrage an dessen rechtsfreundlichen Vertreter sowie den verfahrensführenden Referenten des Bundesamtes keinen Hinwies auf einen aktuellen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl. den hg. Aktenvermerk vom 06.04.2018).
2.7. Mangels Erstattung eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinsicher Befunde konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an Erkrankungen leidet, welche ihn im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in seinem Alltagsleben bzw. in seiner Erwerbsfähigkeit einschränken würden.
2.8. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, an dessen inhaltlicher Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Soweit in der Beschwerde die Unterlassung einer persönlichen Einvernahme im Vorfeld der Erlassung der Rückkehrentscheidung moniert wurde, bleibt zunächst festzuhalten, dass das Bundesamt dem zum damaligen Zeitpunkt in einer österreichischen Strafvollzugsanstalt inhaftierten Beschwerdeführer im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs Gelegenheit geboten hat, zu relevanten Fragen seiner persönlichen Umstände Stellung zu beziehen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt werde, und es wurde ihm der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass es sich hierbei um ein behördliches Schreiben handelt und wäre ihm auch in der Justizanstalt die Möglichkeit offen gestanden, nach dessen Inhalt zu erkundigen. Im Übrigen zeigte auch die Beschwerde nicht ansatzweise auf, welche Aspekte der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Einvernahme hätte vorbringen wollen, welche ein potentiell anderslautendes Verfahrensergebnis begründen hätten können:
So wurden auch im Beschwerdeschriftsatz keinerlei Aspekte einer möglichen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet respektive hier bestehender familiärer oder privater Bindungen aufgezeigt. Dem aktenkundigen Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass dessen illegaler Aufenthalt lediglich der Begehung von Straftaten gedient hat und er keine Bindungen privater oder familiärer Natur im Bundesgebiet aufweist. Soweit in der Beschwerde auf einen Aufenthalt seiner Mutter in Spanien sowie seines Vaters in Österreich verwiesen wurde, so findet dieses - unbelegte - Vorbringen keinerlei Präzisierung. Weder wurden Angaben zu Personalien und Aufenthaltsstatus seiner Eltern gemacht, noch wurde ein Aufenthalt seiner Eltern im EU-Raum in irgendeiner Form belegt, weshalb keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Selbst wenn man jedoch von einem tatsächlichen (legalen) Aufenthalt seines Vaters in Österreich ausgehen sollte, wurde in keiner Weise vorgebracht, weshalb dieser Umstand zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen des volljährigen Beschwerdeführers führen sollte, zumal weder vorgebracht wurde, dass selbiger mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt lebt, noch dass ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu diesem vorliegt.
2.9. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 145 ff). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, ergibt sich aus laufender Medienbeobachtung in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher keine konkreten auf seinen Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert hat, kein Hinweis auf eine potentiell entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung der Lage.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmitteln aus eigenem zu bestreiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann ohne besonderen Schutzbedarf, welcher im Herkunftsstaat aufgewachsen und mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist, die Landessprache spricht und über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seines Großvaters verfügt.
2.10. In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde sowie den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiell nicht entgegengetreten, sondern wurde in dieser im Wesentlichen auf eine durch die Unterlassung einer persönlichen Einvernahme bewirkte Verletzung des Parteiengehörs sowie eine unzureichend begründete Gefährdungsprognose hingewiesen. Hierdurch wird jedoch kein Sachverhalt aufgezeigt, welcher die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Erwägungen im Sinne eines vom Beschwerdeführer ausgehenden, durch das über längeren Zeitraum gesetzte strafrechtsrelevante Fehlverhalten aufgezeigten, individuellen Gefährdungspotentials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, in Frage zu stellen vermag. Ebensowenig werden Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand dargetan. Wie angesprochen, hat auch die Beschwerde das Bestehen schützenswerter familiärer oder privater Bindungen in Österreich nicht aufgezeigt; was die Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes betrifft, hat sich die Behörde ordnungsgemäß mit dem vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhalten, den von ihm begangenen Straftaten sowie den bei der Strafbemessung herangezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründen auseinandergesetzt und dessen familiäre und private Situation im ausreichenden Ausmaß berücksichtigt.
2.11. Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte.
Zur näheren Begründung der erlassenen Rückkehrentscheidung und des verhängten Einreiseverbotes darf darüber hinaus auf die Punkte 3.2. und 3.3. verwiesen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.1.3. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des VfGH vom 26.09.2017, G134/2017 und G207/2017 Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben worden waren. Die Aufhebung betraf die Wortfolgen "2, 4 und" im 1. Satz sowie den 2. Satz: "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist."
Weiters sprach der VfGH aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die in Rede stehenden Behebungen wurden im Bundesgesetzblatt BGBl. I 140/2017 kundgemacht.
Ausgehend von obiger - rückwirkend anzuwendenden - Bestimmung infolge der erfolgten Behebung der genannten Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG gilt daher abseits der Fälle des § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG (Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) eine vierwöchige Beschwerdefrist bei Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Fallgegenständlich betrug die Beschwerdefrist sohin vier Wochen, weshalb die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Der durch den Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erweist sich folglich als gegenstandslos.
3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, (1.) wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; (2.) wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; (3.) wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; (4.) solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (5.) bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 47, BGBl. I Nr. 145/2017) (7.) soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
Da der Beschwerdeführer entgegen eines gegen seine Person aufrechten Einreiseverbots neuerlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt, ging das Bundesamt zu Recht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aus.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.08.2017 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, ein neuerlicher (aktueller) Aufenthalt im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.
Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, welche nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.5. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; in der genannten Entscheidung folgerte der VwGH weiters, dass § 21 Abs. 5 BFA-VG im Sinne einer einschränkenden Interpretation dieser Bestimmung in Beschwerdeverfahren über Rückkehrentscheidungen keine Anwendung finde und das BVwG entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat.).
3.2.2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der im angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, wodurch die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist, weshalb der angefochtene Bescheid im Umfang des Ausspruchs der Nichterteilung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ersatzlos zu beheben war (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn 24).
3.2.3.1. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
3.2.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine schützenwerten familiären oder privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden können und fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 12 3. Fall, 127, 129 Z 1 StGB verurteilt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.09.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen und wurde dieser am 23.09.2015 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der Beschwerdeführer gelangte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt illegal und unter Missachtung des gegen ihn aufrechten Einreiseverbotes neuerlich ins Bundesgebiet und wurde mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB, 15 StGB verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall, 130 Abs.1 2. Fall, 130 Abs. 2 2. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Im Falle des Beschwerdeführers, welcher während seiner Aufenthalte in Österreich (mit Ausnahme der Zeiten seiner Untersuchungs- und Strafhaft) nie über eine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt hat, lassen sich dem gesamten Akteninhalt keine Hinweise auf das Vorhandensein privater und familiärer Bindungen in Österreich entnehmen. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, er verfügt hier über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich. Sein gesamter Aufenthalt war ihm zudem nur durch die bewusste Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen möglich, weshalb er nie auf einen Verbleib in Österreich vertrauen konnte.
Darüber hinaus wiegt das durch den Beschwerdeführer wiederholtermaßen gesetzte strafrechtswidrige Verhalten im Rahmen einer Interessensabwägung entschieden zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser wurde im Zuge seiner Aufenthalte dreimal rechtskräftig wegen qualifizierter Vermögensdelikte verurteilt. In Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid, welchen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, ist davon auszugehen, dass die illegalen Aufenthalte des Beschwerdeführers ausschließlich die Begehung von Straftaten und die Verschaffung einer illegalen Einnahmequelle zum Zweck gehabt haben und keine darüberhinausgehenden Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet erkennbar sind.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, Familienangehörige, er verfügt über Kenntnisse der Amtssprachen und es wird ihm daher als jungem gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
3.2.3.3. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fre