TE Bvwg Beschluss 2018/8/7 I405 2201756-1

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Veröffentlicht am 07.08.2018
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Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


I417 2201756-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl. 18-1192254303-180487788, den Beschluss gefasst:
A)

Der Beschwerde vom 20.07.2018 wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.1. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern, XXXX und XXXX , und seinen minderjährigen Geschwistern XXXX , XXXX und XXXX in einem Flüchtlingsheim in Dornbirn. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers haben Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Zuletzt wurden diese Verfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2018 abgeschlossen, wobei die jeweiligen Beschwerden abgewiesen wurden. In weiter Folge beantragten die Eltern des Beschwerdeführers für sich und ihre drei anderen Kinder Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 25.06.2018 wurde ihnen Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt.

2.2. Daher – und um unbillige Härten zu vermeiden – sollen diese Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgewartet werden, bevor in der nun vorliegenden Beschwerde des Beschwerdeführers entschieden wird.

3. Daher wird der Beschwerde vom 20.07.2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2201756.1.00

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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