Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W210 2188598-1/11E
W210 2188600-1/11E
W210 2188517-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 05.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX und 3. mj. XXXX , geboren am XXXX , die Minderjährige vertreten durch die Mutter XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfeldergürtel 45/11, 1160 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich jeweils 19.02.2018, Zlen. 1105479205-160232866 (1.), 1105464202-160232815 (2.) und 1127639108-161178991 (3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018
I. beschlossen:
A)
I. Das Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.02.2018 mit der Zahl 1105479205-160232866 wird eingestellt.
II. Das Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.02.2018 mit der Zahl 1105464202-160232815 wird eingestellt.
III. Das Verfahren über die Beschwerde der mj. XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.02.2018 mit der Zahl 1127639108-161178991 wird eingestellt.
B) Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III ist
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1105479205-160232866 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 05.07.2019 erteilt.
III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1105464202-160232815 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.07.2019 erteilt.
III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
C)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1127639108-161178991 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der mj- Beschwerdeführerin XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der mj. Beschwerdeführerin XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 05.07.2019 erteilt.
III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
D) Die Revision gegen die Spruchpunkte A), B) und C) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein des von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalts und nach Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am 06.07.2018 nachweislich übermittelt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2188517.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018