Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Spruch
W103 1250783-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zl. 740354110-171119038, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Russischen Föderation, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2004 einen Asylantrag, welcher durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004, Zl. 04 03.541-BAI, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.).
2. Einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung wurde durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.04.2006, Zl. 250. 783/0-VI/17/04, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt, unter einem wurde festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Als entscheidungswesentlicher individueller Sachverhalt wurde dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2001 und Januar 2002 insgesamt drei Mal von russischen Soldaten angehalten worden wäre, wobei er das letzte Mal für etwa eine Woche unter Erleidung von Misshandlungen eingesperrt worden wäre. Durch diese Anhaltungen hätten die russischen Soldaten Informationen über einen Cousin des Beschwerdeführers erhalten wollen, welcher am Tschetschenienkrieg teilgenommen hätte.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern dem Opfer mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich eine unbekannte Menge des Suchtgifts Speed sowie ein Mobiltelefon, mit dem Vorsatz abgenötigt zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie vermummt in die Wohnung des Opfers eingedrungen wären, die Mittäter dieses zu Boden stießen und gemeinsam mit dem Beschwerdeführer festgehalten hätten, während ein weiterer Mittäter die Wohnung nach brauchbaren Sachen durchsucht und ein weiterer Mittäter das Opfer mehrmals mit Fäusten ins Gesicht geschlagen hätte.
4. Mit Schreiben vom 04.04.2016 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das gegen seine Person angesichts jener Verurteilung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten, unter einem wurde er im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, seine private und familiäre Situation in Österreich darzulegen und allenfalls eine Stellungnahme zu dem ihm anbei übermittelten Länderinformationsmaterial zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat abzugeben.
5. Im Rahmen einer schriftlichen Eingabe vom 22.04.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seit über 12 Jahren Konventionsflüchtling zu sein und während dieses Zeitraums die Ukraine, Saudi Arabien sowie beinahe alle Länder Europas bereist zu haben; ansonsten hätte er Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2004 nicht verlassen; in seinem Heimatland hätte er sich seit seiner Ausreise nicht mehr aufgehalten. Der Beschwerdeführer bereue die von ihm begangene Straftat sehr; er hätte damals Schulden bei einem der Mittäter gehabt, welcher ihm zugesichert hätte, ihm diese nachzulassen, wenn er sich dafür an der Tat beteilige. Bis dahin sei der Beschwerdeführer unbescholten gewesen und habe sich nach der Tat nie mehr etwas zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Einreise in einer Lebensgemeinschaft und habe vier Kinder, die bei ihm und seiner Lebensgefährtin leben, die Schule bzw. demnächst den Kindergarten besuchen würden und denen gegenüber der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig sei. Außerdem würden in Österreich die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben, er sei jedoch von niemandem finanziell abhängig. Sein Vater hätte Probleme mit dem Herzen und habe vor kurzem einen Schlaganfall erlitten, weshalb dieser in Zukunft verstärkt auf Unterstützung des Beschwerdeführers und der ganzen Familie angewiesen sein werde. Zurzeit sei der Beschwerdeführer leider arbeitslos, vor ein paar Jahren hätte eine Ausbildung als LKW-Fahrer und Schweißer gemacht. Der Beschwerdeführer habe einige Bekannte, Freunde und seine Familie in Österreich, mit denen er oft etwas gemeinsam unternehmen würde; auch seine Kinder hätten viele Freunde in der Schule. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch, habe jedoch kein Zertifikat. Er habe fast immer gearbeitet um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, wozu auf einen beiliegend übermittelten Versicherungsdatenauszug verwiesen wurde. Er sei aufrecht versichert. Er habe Kontakt zu Verwandten und Bekannten in seiner Heimat, dabei würden sie jedoch nie über aktuelle oder vergangene Probleme sprechen, da der Beschwerdeführer Angst hätte, abgehört zu werden. Eine Rückkehr in die Heimat sei dem Beschwerdeführer nicht möglich; in Tschetschenien sei er damals durch russische Soldaten drei Mal angehalten und einmal eine Woche lang unter Erleidung von Misshandlungen festgehalten worden wäre, sodass er schwere Verletzungen in Form einer Gehirnerschütterung davongetragen hätte. Er sei gezwungen worden, ein Geständnis auf einem leeren Papier zu unterschreiben, wobei ihm eine Tat angehängt worden wäre, welche er nie begangen hätte. Seine Familie habe ihn freikaufen können und hätte dabei zwei auf dem Schwarzmarkt erworbene Waffen übergeben müssen; im Anschluss sei der Beschwerdeführer sofort ausgereist. In seine Heimat könnte er nicht zurückkehren, da ihn die Leute von damals finden und ihn verhaften würden, zumal er in Gefangenschaft unter widrigsten Verhältnissen offenbar ein "Geständnis" unbekannten Inhalts unterschrieben hätte, welches zu Unrecht auch heute noch gegen ihn verwendet werden könnte. Die Verfolgung durch die russischen Behörden und Organe stelle jedenfalls eine nach der GFK relevante Verfolgung dar. Da der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines "schweren Raubes" nach § 143 StGB, sondern lediglich wegen eines "normalen Raubes" nach § 142 Abs.1 StGB verurteilt worden wäre, mangle es in seinem Fall bereits an dem Aberkennungs-Erfordernis eines "besonders schweren Verbrechens." Die vom Beschwerdeführer begangene Tat erweise sich keineswegs als besonders schwerwiegend; seine Schuld sei vom Gericht nicht als schwer bewertet worden, es habe sich um keinen qualifizierten (bewaffneten) Raub gehandelt, die Beteiligung des Beschwerdeführers hätte lediglich darin bestanden, das Opfer festzuhalten. Eine Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers liege nicht vor; die Hälfte der Freiheitsstrafe habe dieser mittels elektronischen Hausarrests verbüßen können, der Rest der Strafe sei ihm aufgrund guter Führung erlassen worden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich, er habe seit seiner Einreise Anfang 2004 fast immer gearbeitet, spreche Deutsch und seine in Österreich geborenen Kinder seien gut integriert. Seiner Lebensgefährtin und den Kindern komme ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zu, weshalb ein Familienleben nur in Österreich möglich wäre und eine mögliche Ausweisung einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde. Die Lage in Tschetschenien hätte sich seit seiner Ausreise nicht verändert, weshalb nicht von einem Wegfall der Verfolgungsgefahr gesprochen werden könne. Zudem würde der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner langjährigen Ortsabwesenheit nicht mehr zurechtfinden. Eine Asylaberkennung sei aus den genannten Gründen nicht möglich und nicht rechtens.
6. Mit Aktenvermerk vom 29.06.2016 wurde das Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt und dabei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft lebe und für vier Kinder sorgen müsse, wobei der Aberkennungsgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens nicht vorliegen würde.
7. Aus einem Abschluss-Bericht einer Landespolizeidirektion vom 30.03.2017 ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer und weitere Mittäter der versuchten Brandstiftung und der versuchten schweren Erpressung verdächtig wären.
Aus einer Sachverhaltsdarstellung einer Landespolizeidirektion vom 22.08.2017 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Männern seit September 2015 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre, wobei sich das Trio vorwiegend im Bereich der Schutzgelderpressung betätigt hätte. Beim Beschwerdeführer seien im Zuge einer Hausdurchsuchung dessen Mobiltelefon und Anabolika sichergestellt worden, wobei die Auswertung des Mobiltelefons ergeben hätte, dass sich der Beschwerdeführer und die beiden anderen Männer offensichtlich immer wieder in Russland aufgehalten hätten und offensichtlich Kontakte zu Polizei und Militär pflegen würden. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer zusätzlich im Besitz eines russischen Reisepasses.
8. Am 30.01.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass keine Hinderungsgründe für die Durchführung der Einvernahme vorliegen würden und er sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen könne. Auf weitere Befragung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, in einer Lebensgemeinschaft zu leben und fünf Kinder zu haben, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt leben würde. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu Freunden und Familienangehörigen - seinen Cousins und seiner Schwester - in Tschetschenien. Seine Mutter lebe in Österreich, sein Vater sei im Februar verstorben. Seine beiden in Tschetschenien lebenden Schwestern seien verheiratet, auch habe der Beschwerdeführer in der gesamten Russischen Föderation, wie auch in Europa, viele weitere Verwandte. Zu seinen Verwandten in Österreich habe er regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer arbeite als LKW-Fahrer in einer näher bezeichneten Transportfirma und verdiene durchschnittlich 1.500 bis
1.900 EUR monatlich. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht, eine Ausbildung als Schweißer absolviert und einem Führerschein als Berufskraftfahrer sowie Integrationskurse gemacht. Der Beschwerdeführer sei gesund und habe in Österreich viele Bekannte und Freunde. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, gehört zu haben, dass sich Vieles in seinem Heimatland geändert hätte, wie es wirklich wäre, könne er nicht sagen. Natürlich herrsche kein Krieg mehr in Tschetschenien, trotzdem würden sie hören, dass einige Menschen mit dem Regime Probleme hätten. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könnte, wieder im Heimatland zu leben, antwortete der Beschwerdeführer, vorrübergehend schon, aber nicht für immer; er sei jetzt ein anderer Mensch, er sei Europäer. Auf Vorhalt, dass ihm der Status ursprünglich wegen der damals prekären Lage in seiner Heimat und seiner Verfolgung zuerkannt worden wäre und befragt, ob diese Gründe noch aufrecht wären, erklärte der Beschwerdeführer, hier in Österreich zu sein und auf diese Frage nicht antworten zu können, da er mit der aktuellen Situation in Tschetschenien nichts zu tun hätte. Damals hätte Krieg geherrscht, er wisse nicht, wie es jetzt sei. Es könne sein, dass sein Status aberkannt werde, doch wolle er wenn möglich trotzdem mit einem anderen Status in Österreich bleiben, da seine Mutter und seine Familie in Österreich leben würden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, in Gesamtsicht wegen besonders schwerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden zu sein und eine Gefahr für die Gemeinschaft darzustellen. Es stünde ihm frei, überall in der Russischen Föderation zu leben und zu arbeiten sowie Hilfe durch seine dort wohnhaften Angehörigen in Anspruch zu nehmen; dazu gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, was er machen werde, auf keinen Fall wolle er jedoch nach Russland zurückkehren; der Vorfall mit dem schweren Verbrechen sei ein Fehler gewesen, welchen er bereue. Es gebe nur einen Grund hier in Österreich zu bleiben, nämlich seine Familie und seine Mutter.
Der Beschwerdeführer legte einen Lohnzettel für den Zeitraum 21.08.2017 bis 31.12.2017, Urkunden des XXXX über LKW-Fahrtechnik-Kurse, eine Deutschkursbestätigung sowie einen Versicherungsdatenauszug vom 01.02.2018 vor.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 250.783/0-VI/17/04, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Absatz 2 AsylG iVm § 52 Absatz 9 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, er spreche Russisch auf muttersprachlichem Niveau, lebe in einer Lebensgemeinschaft und habe fünf Kinder. Der Beschwerdeführer sei freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt, hätte sich in seiner Heimat einen neuen russischen Auslandsreisepass ausstellen lassen und sich dadurch freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, nachdem er damals glaubwürdige Gründe vorbringen hätte können, dass er im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Im Zuge seiner Einvernahme im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe vorbringen können und seien derartige auch nicht von Amts wegen hervorgekommen. Der Beschwerdeführer sei wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, welche in die Zuständigkeit eines Landesgerichts falle, rechtskräftig verurteilt worden, weshalb die unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung auf deine Person nicht anwendbar wäre. Au dem Urteil des Landesgerichts XXXX ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, da er wegen des Verbrechens des Raubes rechtskräftig zu einer nicht unbeträchtlichen Strafe verurteilt worden wäre. Seit seiner Verurteilung aus dem Jahr 2014 würden Anzeigen wegen Schutzgelderpressung und gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz aufscheinen. Da der Beschwerdeführer wegen der Begehung eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden wäre, trotz Verurteilung neuerlich straffällig geworden wäre, bei einer Rückkehr in seine Heimat von keiner Gefahr bedroht wäre und eine Zukunftsprognose zu Lasten des Beschwerdeführers ausfalle, seien alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegeben. Nicht wahrscheinlich sei, dass er in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wäre, welche dazu führen, dass er einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll widerstreitenden Behandlung unterworfen zu werden. Nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, in dem er über eine reelle Unterkunftsmöglichkeit und enge familiäre Beziehungen verfügen würde, die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers dar. Den Kernfamilienangehörigen des Beschwerdeführers stünde es frei, mit diesem in der Russischen Föderation Aufenthalt zu nehmen, zumal diese selbst russische Staatsbürger wären. Der Beschwerdeführer sei wegen einer in die Zuständigkeit eines Landesgerichts fallenden Straftat rechtskräftig verurteilt worden und bedeute eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates, wobei eine Verhaltensprognose nicht zu dessen Gunsten ausfallen würde. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne. Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde gelegt.
10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.06.2018 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten gewillkürten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass, auch wenn durch die Begehung von strafbaren Handlungen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und dadurch vielleicht auch die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten prinzipiell möglich wäre, ermittelt werden müsse, ob die Gefährdungslage im Heimatstaat weiterhin bestehe. Die Behörde führte im angefochtenen Bescheid in diesem Kontext im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Herkunftsstaat keine konventionsrelevante Verfolgung bzw. kein reales Risiko drohe, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein und ihm eine Niederlassung und Existenzgründung im Herkunftsstaat möglich wäre. Mit dieser Einschätzung liege die Behörde falsch. Dass sich die Bedrohungslage für Menschen wie den Beschwerdeführer seit der Ausreise nicht geändert hätte, ergebe sich eindeutig aus den im Bescheid erwähnten Länderfeststellungen, die diesbezüglichen Informationen seien von der Behörde in ihrer Entscheidungsfindung jedoch in keiner Weise berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die derzeitige Menschenrechtslage in Tschetschenien sowie aufgrund der instabilen, sich derzeit kontinuierlich ändernden, Gegebenheiten könne in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diesem in seiner Heimat keine Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Die belangte Behörde habe sich mit den Länderberichten und der persönlichen Lage des Beschwerdeführers offensichtlich nur oberflächlich befasst. Die Bedrohungslage, aufgrund derer dem Beschwerdeführer 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden wäre, bestünde nach wie vor, zumindest hätte diesem aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Mit der überdies ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verkenne die Behörde, dass der Beschwerdeführer hierzulande ein sehr ausgeprägtes Familien- und Privatleben nach iSd Art. 8 EMRK pflegen würde, in welches durch die ausgesprochene Abschiebung in die Russische Föderation massiv eingegriffen werde. Begründend verweise die Behörde lediglich darauf, dass es seinen Kernfamilienangehörigen freistünde, mit dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Aufenthalt zu nehmen, verkenne dabei jedoch, dass dem Rest seiner hierzulande lebenden Familie weiterhin der Asylstatus zukomme und sich eine Ansiedelung in der Russischen Föderation daher als nicht zumutbar erweise. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Familie insgesamt 14 Jahre in Österreich verbracht. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2003 mit einer russischen Staatsbürgerin tschetschenischer Abstammung die Ehe geschlossen, welcher ebenfalls der Asylstatus zukomme und mit welcher er insgesamt fünf gemeinsame Kinder haben würde und habe mit seinen Angehörigen ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt. Außerdem würden in Österreich weitere nahe Angehörige des Beschwerdeführers in Form seiner Mutter, eines Bruders und einer Schwester leben, zu welchen der Beschwerdeführer intensiven Kontakt pflegen würde. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Statuszuerkennung stets sozial- und krankenversichert gewesen, da er einer legalen Beschäftigung nachgegangen wäre, spreche fließend Deutsch und verfüge über einen Lehrabschluss als Schweißer und jahrelange Berufserfahrung. Überdies befinde er sich aktuell in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wodurch dessen Selbsterhaltungsfähigkeit abgesichert wäre. Die hierzulande lebenden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers seien auf seine weitere finanzielle Unterstützung vollkommen angewiesen. Seine Frau befinde sich aktuell in Karenz, weshalb der Lebensunterhalt derzeit ausschließlich vom Beschwerdeführer gewährleistet werde. Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers würden von Geburt an in Österreich leben und hier eine Schulbildung absolvieren. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die im bekämpften Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen dürfen. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer ermangle einer genaueren Begründung. Bei den begangenen Straftaten handle es sich um ein Fehlverhalten, welches der Beschwerdeführer bereue, doch handle es sich nicht um eine solche Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche ein fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertigen würde. Aufgrund seiner Integration, seiner Erwerbstätigkeit und seines ordentlichen Lebenswandels könne auf eine günstige Zukunftsprognose abgestellt werden. Das Einreiseverbot erweise sich aus Sicht des Kindeswohls als inhuman und unverhältnismäßig.
Anbei übermittelt wurden ein Versicherungsdatenauszug vom 06.06.2018, diverse Fahrtechnik-Urkunden des XXXX , Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen betreffend die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 07.06.2018 sowie solche aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers.
11. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2018 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
"In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid die Nachvollziehbarkeit dahingehend fehlt, aufgrund welchen konkreten Tatbestandes die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt ist, wodurch eine nachprüfende gerichtliche Kontrolle verunmöglicht wird.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG idgF ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; (Z 2) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (Z 3) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention normiert, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt,
1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG idgF ist ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (Z1) und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; (Z2) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; (Z3) aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder (Z4) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Als Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Status des Asylberechtigen wird im Spruch der bekämpften Entscheidung "§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG" genannt, welcher darauf verweist, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungsgründe eingetreten sei. In der Entscheidungsbegründung werden sodann eine Vielzahl möglicher Aberkennungstatbestände ansatzweise behandelt, ohne jedoch eine abschließende Subsumtion unter einen konkreten Tatbestand vorzunehmen, sodass nachvollziehbar wäre, aufgrund welchen konkreten Sachverhalts bzw. Verhaltens des Beschwerdeführers die Aberkennung des Asylstatus letztlich erfolgt ist.
Insofern die Behörde im Rahmen ihrer Feststellungen darauf Bezug nimmt, dass der Beschwerdeführer freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt wäre, sich einen neuen russischen Auslandspass hätte ausstellen lassen und sich damit freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hätte (vgl. Bescheid, Seite 13) - wodurch auf den Endigungsgrund von Artikel 1 Abschnitt C Z 1 GFK Bezug genommen wird - , wird aus der Entscheidung nicht ersichtlich, auf welchen konkreten Sachverhalt diese Feststellung aufbaut, zumal in der Beweiswürdigung wie auch in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides auf gänzlich andere Aberkennungstatbestände Bezug genommen wird (siehe dazu sogleich). Dabei wird nicht bestritten, dass sich dem Akteninhalt durchaus Hinweise entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (vgl. den Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.08.2017 und die darin ersichtliche Auswertung von Handydaten des Beschwerdeführers, AS 397 ff), doch wurde der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit diesen Ermittlungsergebnissen konfrontiert, noch wurden diese im angefochtenen Bescheid gewürdigt. Auch ist aus dem Akt nicht ersichtlich, wie die Behörde zur Feststellung gelangt, dass dem Beschwerdeführer ein russisches Reisedokument ausgestellt wurde. Insgesamt wird in der Entscheidungsbegründung nicht offengelegt, auf welche Ermittlungsergebnisse respektive auf welchen Sachverhalt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, gestützt wird.
Wenn die Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eventualiter den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK als erfüllt erachtet (Bescheid, Seite 77), so wird ebenfalls nicht offengelegt, anhand welcher konkreter Feststellungen sie zu diesem Ergebnis gelangt. Weder findet sich im angefochtenen Bescheid eine Auseinandersetzung mit den ursprünglich zur Asylgewährung geführt habenden Gründen des Beschwerdeführers, noch wird eine entscheidungsmaßgebliche Änderung der Situation in seinem Herkunftsstaat konkret aufgezeigt. Wenn auch aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30.01.2018 der Eindruck entsteht, dass er selbst nicht mehr vom Fortbestehen der früheren Verfolgungsgefahr auszugehen scheint, so wären die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse dennoch fallbezogen offenzulegen und zu würdigen gewesen.
Wie angesprochen, wird in der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung der bekämpften Erledigung darüber hinaus nicht mehr auf die Endigungsgründe des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C GFK Bezug genommen, sondern die Aberkennung nunmehr im Wesentlichen auf die Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2014 wegen § 142 Abs. 1 StGB gestützt. Auch hier fehlt es jedoch an einer konkreten Subsumtion des strafrechtswidrigen Verhaltens unter einen Aberkennungstatbestand.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ? erstmals ? in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288 (vgl. zuletzt auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166), unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
• ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
• dafür rechtskräftig verurteilt worden,
• sowie gemeingefährlich sein und
• es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Anzumerken ist, dass auf Grund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2014 bereits im Jahr 2016 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet worden war, welches mit Aktenvermerk vom 29.06.2016 wieder eingestellt wurde, da vom Nichtvorliegen eines besonders schweren Verbrechens ausgegangen wurde (AS 391). Weshalb die Behörde die gleiche Straftat nunmehr als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegendes Verbrechen qualifiziert, wird im angefochtenen Bescheid - unter Berücksichtigung der Umstände der konkreten Straftat - ebensowenig fallbezogen offengelegt, wie weshalb nunmehr - unter Berücksichtigung des Lebenswandels des Beschwerdeführers - von einer Gemeingefährlichkeit seiner Person auszugehen ist. Wenn die Behörde darauf Bezug nimmt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Verurteilung erneut straffällig geworden wäre (Bescheid, Seite 79), so lässt sich dies aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehen, zumal sich einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug keine weiteren Verurteilungen seiner Person entnehmen lassen. Der zuvor erwähnte polizeiliche Bericht legt zwar den Verdacht auf weitere strafbare Handlungen des Beschwerdeführers nahe, doch kann ein konkret strafrechtswidriges Verhalten ohne das Vorliegen einer entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilung nicht festgestellt werden.
Die Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren offenzulegen haben, aufgrund welchen individuellen Sachverhalts bzw. gesetzlichen Tatbestandes eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgen soll und die für die Entscheidung maßgeblichen Ermittlungsergebnisse - gegebenenfalls nach Gewährung von Parteiengehör - darzulegen zu haben, da eine nachprüfende Kontrolle der behördlichen Entscheidung nur auf diesem Weg sinnvoll möglich sein wird.
2.2.2. Im Übrigen erweisen sich auch die Ermittlungen der belangten Behörde in Bezug auf die familiäre und private Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als unzureichend, sodass nicht nachvollzogen werden kann, anhand welcher Entscheidungsgrundlage die Behörde von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber dessen familiären und privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgeht und demnach eine Rückkehrentscheidung als gerechtfertigt erachtet.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 14 Jahren im Bundesgebiet, sein Aufenthalt war überwiegend durch seine Rechtsstellung als Konventionsflüchtling legitimiert. Er lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat fünf minderjährige, allesamt in Österreich geborene, Kinder im Bundesgebiet, welche Schule bzw. Kindergarten besuchen. Die beiden älteren Kinder besuchen bereits die Neue Mittelschule bzw. ein Bundesgymnasium. Laut Aussage des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Angehörigen seiner Kernfamilie ebenfalls um russische Staatsangehörige, welchen in Österreich der Flüchtlingsstatus zukommt. Die belangte Behörde hat sich jedoch mit der familiären Situation sowie dem Aufenthaltsstatus seiner Familienmitglieder nicht näher befasst, sondern darauf verwiesen, dass es seinen Angehörigen möglich wäre, sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation niederzulassen (Bescheid, Seite 86). Hier wird ein - gegebenenfalls mit einer Verfolgungsbefürchtung einhergehender - Flüchtlingsstatus jedoch ebenso außer Acht gelassen wie die anzunehmende Aufenthaltsverfestigung insbesondere der älteren Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und finanziert hierdurch laut Beschwerdevorbringen den Lebensunterhalt der Familie. Auch mit diesem Aspekt hat sich der angefochtene Bescheid jedoch nicht auseinandergesetzt, sodass es insofern einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage für die durchzuführende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ermangelt.
2.3. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Das Verfahren vor dem BFA ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Zentrale Ermittlungsschritte, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte in Summe nur der Eindruck entstehen, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal das BFA als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W103.1250783.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018