TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 G313 2202693-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

G313 2202693-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zl. XXXX, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, von 24.07.2018, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 24.07.2018, wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Gegen diesen Bescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.07.2018 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Feststellung darüber durchzuführen, dass der BF bereit sei freiwillig auszureisen, die Schubhaft daher nicht angeordnet werden dürfe, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, und der belangten Behörde den Kostenersatz iHv EUR 737,60 aufzuerlegen.

3. Am 07.08.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die von ihm angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) wurde als Verfahrensidentität geführt. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Identitätsdokumente wurde nicht vorgelegt.

Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und über keine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem, ist jedoch im Besitz einer bis 24.08.2018 gültigen deutschen Aufenthaltskarte, die ihn für die Dauer seines Asylverfahrens in Deutschland zum Aufenthalt dort berechtigt. Auf dieser ist eine Asylantragstellung des BF in Deutschland am 09.02.2016 eingetragen.

Der BF hält sich bereits laut eigener Aussage seit 08.06.2018 abends im Bundesgebiet auf.

Am 23.07.2018 wurde der BF am XXXXbahnhof im Rahmen einer Kontrolle dort von Polizeibehörden festgenommen.

Seinen Beschwerdeangaben zufolge sei er nach Österreich gereist, um seine laut Hinweis eines Freundes in Österreich aufhältigen Familienangehörigen - Mutter und Schwester - ausfindig zu machen.

Er wolle sich so lange - auf der Straße - in Österreich aufhalten, bis er sie gefunden habe. Dass sich seine namentlich angeführten Familienangehörigen, wobei er den Namen seines Vaters fast ident mit dem Namen seiner angeblich in Österreich aufhältigen Schwester anführte, tatsächlich in Österreich aufhalten, war weder über das Zentrale Melderegister feststellbar, und konnte bereits das BFA auch über verschiedene Datenbankabfragen und Suchvarianten nicht feststellen.

Auch eine Abfrage aus dem IFA betreffend eventueller Familieangehöriger führte zu keinem Ergebnis.

Zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 23.07.2018 hatte der BF einen Bargeldbetrag in Höhe von ca. EUR 50,00, eine Bankkarte, einen Schülerausweis und zwei Gesundheitskarten bei sich.

Tags darauf - am 24.07.2018 - wurde der BF in Schubhaft genommen.

Am selbigen Tag erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF.

In der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF ausdrücklich seine Widersetzung gegen eine Ausreiseverpflichtung nach Deutschland an.

Am 2.August .2018 gab der Beschwerdeführer vorerst nach Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Außerlandesbringung nach Deutschland bekannt.

Am 24.7.2018 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom 24.07.2018 und die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft wurde durch den mit schriftlicher Vollmacht vom 27.07.2018 dazu bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde erhoben.

Mit handschriftlichem Schreiben vom 26.07.2018 gab der BF an, deshalb nicht nach Deutschland zurückkehren zu können, weil Deutschland einer Rückübernahme des BF nicht zugestimmt habe.

Weiters gab der BF in diesem Schreiben an in Österreich bleiben zu wollen und in die Grundversorgung aufgenommen werden möchte um weiterhin nach seinen Eltern in Österreich suchen zu können.

Erstmals in der gegenständlichen Beschwerde wurde durch den Rechtsvertreter des BF bekannt gegeben:

"Nach Information der Rechtsberatung, dass er die Möglichkeit hat, beim Roten Kreuz in Deutschland nach seiner Familie suchen zu lassen (Suchdienst des Roten Kreuzes) ist der BF auch bereit freiwillig nach Deutschland zurückzukehren."

Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Deutschland am 24.07.2018 langte am 30.07.2018 beim BFA die Zustimmung Deutschlands zur Rückübernahme des BF ein.

Nach E-Mail-Anfrage teilte das BFA dem BVwG am 07.08.2018 per E-Mail mit, dass der BF voraussichtlich am 14.08.2018 nach Deutschland überstellt werden kann.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Identität des BF wurde aufgrund der Daten der Asylantragstellung seitens der Behörde angenommen, erforderliche -Dokumente wie Reisepass konnte der BF nicht vorweisen. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) beruht auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen und vom BF unbestritten gebliebenen Feststellungen.

2.3. In niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2018 wurde dem BF nach Vorhalt der unrechtmäßigen Einreise und dass er nach Deutschland dem Land von dem er nach Österreich eingereist ist,und dort den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten habe, daher dorthin zurückgeschoben würde, und der dortigen Polizei übergeben würde und ihm weiters mitgeteilt, wurde dass:, gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot, Anordnung zur Außerlandesbringung) geprüft bzw. eingeleitet wird.

Daraufhin gab der BF an: "Ich bin damit nicht einverstanden und will in Österreich meine Familie suchen. Ich werde so lange suchen, bis ich meine Familie finde."

Weiters gab er an keinesfalls nach Deutschland zurückkehren zu wollen weil er seine Mutter und Schwester suchen müsse, und er würde bis er sie finde ,auf der Strasse schlafen.

Da der BF daher in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2018 betonte, nach Österreich gereist zu sein, um seine vermeintlich in Österreich aufhältigen Familienangehörigen - Mutter und Schwester - zu suchen, und sich so lange in Österreich - auf der Straße - aufhalten zu wollen, bis er sie gefunden habe, und befragt danach, wohin er sich nach Haftentlassung begeben würde, angab, er würde auf der Straße schlafen und weiter nach seiner Familie suchen das Argument er hätte sowieso freiwillig ausreisen wollen, obsolet und unglaubwürdig, vielmehr ist ein Untertauchen des BF zu befürchten

Unterstrichen wird diese Annnahme dadurc,h dass er laut seinem Vorbringen in Schreiben vom 26.07.2018 und in Beschwerde vom 03.08.2018, dh dem von ihm nunmehr gestellten Ersuchens um Duldung und Unterbringung in der Grundversorgung in Österreich und der Ausführung jedenfalls in Österreich weiter nach Verwandten suchen zu wollen nicht von einer Bereitschaft des BF, freiwillig nach Deutschland zurückkehren zu wollen, auszugehen.

Folgendes Beschwerdevorbringen über die freiwillige Bereitschaft des BF zur Rückkehr nach Deutschland geht somit ins jedenfalls Leere:

"Nach Information der Rechtsberatung, dass er BF die Möglichkeit hat, beim Roten Kreuz in Deutschland nach seiner Familie suchen zu lassen (Suchdienst des Roten Kreuzes) ist der BF auch bereit freiwillig nach Deutschland zurückzukehren. Zum Beweis dafür, dass er BF bereit ist, das Bundesamt umgehend freiwillig zu verlassen und nach Deutschland zurückzukehren, wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch zu den Umständen, warum der BF nach Österreich einreist, wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt."

Fest steht, dass der BF in seinem gesamten bisherigen vor dem BFA gegen eine freiwillige Ausreisebereitschaft des BF sprechendes Vorbringen nicht geändert hat und mit dem Antrag auf Übernahme in die Grundversorgung in Österreich sogar noch seine Weigerung Österreich zu verlassen und nach Deutschland wo er ein laufendes Asylverfahren hat und sich diesem nun entzogen hat auch nicht mehr durch eine plötzliche Gesinnungsänderung der "Freiwilligkeit" entgegentreten können wird, bzw. noch untermauert hat in Österreich zu bleiben, weshalb sein Beschwerdevorbringen, zum Beweis dafür, dass der BF bereit sei, das Bundesgebiet umgehend freiwillig zu verlassen und nach Deutschland zurückzukehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ins Leere geht.

Auch die Ermittlung zu den Umständen, warum der BF nach Österreich eingereist sei, geht ins Leere, gab er doch vor dem BFA am 24.07.2018 doch selbst an, sich seit 08.06.2018 zwecks Suche nach vermeintlich in Österreich aufhältigen Familienangehörigen in Österreich aufzuhalten

.Der Sachverhalt des Zwecks der illegalen Einreise ist somit ausreichend ermittelt und einwandfrei festgestellt.

Zum Argument der "Suche nach Familienangehörigen" darf folgendes festgestellt werden:

Seitens des BFA erfolgte eine Ermittlung in verschiedensten Schreibweisen nach vermeindlichen Angehörigen des BF. Dies blieb ebenso wie eine Abfrage aus dem zentralen Melderegister durch das BVwG erfolglos.

Familienangehörige halten sich daher dezitiert in Österreich nicht auf.

Auch ist die Aussage des BF sich selbst an Polizeidienststellen in Österreich gewandt zu haben ist unglaubwürdig aus folgendem Grund:

Es gab beim BFA durchgeführten Ermittlungsverfahren weder irgendeinen Nachweis für eine tatsächliche gleich nach seiner Einreise erfolgte Kontaktaufnahme mit einer Polizeidienststelle .Auch seit 8.6.2018 bis zur Festnahme am 23.7.2018 erfolgte keinerlei Nachforschung bei irgendeiner Polizeidienststelle betreffend seiner Verwandten.

Das Beschwerdevorbringen des BF, nach seiner Ankunft in Österreich von sich aus eine Polizeidienststelle aufgesucht zu haben, dabei von der Polizei jedoch an die zuständige Regionaldirektion des BFA verwiesen worden zu sein, wobei diese jedoch bereits geschlossen gehabt habe, woraufhin sich der BF ein weiteres Mal an eine Polizeidienststelle gewandt habe und infolgedessen von der Polizei festgenommen worden sei, ist eine seinen fast zwei Monate bis zur Festnahme am 23.07.2018 dauernden Aufenthalt rechtfertigende "Schutzbehauptung" keinesfalls glaubwürdig, gibt es doch keinen Nachweis dafür, dass sich der BF tatsächlich gleich nach seiner Einreise am 08.06.2018 an eine Polizeidienststelle gewandt hat, wogegen auch die ungefähr zwei Monate nach seiner Einreise am 23.07.2018 erfolgte Festnahme des BF auf einem österreichischen Bahnhof spricht.

Auch wurde der BF von der Polizei am Bahnhof festgenommen und nicht wie in der Beschwerde behauptet dadurch, dass er Nachforschungen anstellen wollte sich selbst zur Polizei begeben hätte.

Gebe es solche Nachforschungen des BF überhaupt wären darüber behördliche Aufzeichnungen vorgelegen.

Auch sit es nicht nachvollziehbar dass der BF sich nicht bereits in Deutschland, in dem er sich seit 2016 aufhält auf die -Suche bei dortigen Behörden gemacht hätte.

Dass sich die vom BF namentlich angeführten Familienangehörigen - Schwester und Mutter - tatsächlich in Österreich aufhalten, konnte weder von der belangten Behörde noch vom BVwG durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister festgestellt werden.

Die belangte Behörde hielt mit Beschwerdevorlage ausdrücklich fest:

"So steht einwandfrei fest, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet hat."

Auch seitens des BVwG konnten keine Verwandten des BF gefunden werden.

Auch erscheint es nicht glaubwürdig, dass in Österreich aufhältige Verwandte nicht von sich aus nach dem BF suchen würden und auch dass der BF in Deutschland nicht bereits bei den -Behörden nach seien Verwandten gesucht hat sondern sich durch einen Hinweis eines Freundes die Mutter des BF in Österreich gesehen zu haben auf den Weg zur Suche gemacht hat ist unglaubwürdig, hätte doch dieser Freund dann einen Kontakt hergestellt.

In niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA gab der BF zudem an, sein in Deutschland gestellter Asylantrag sei abgelehnt worden.

Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der BF überhaupt nicht daran denkt nach Deutschland freiwillig zurückzukehren und deshalb auch gleich einen Antrag auf Duldung gestellt hat.

Der BF, der im Besitz einer für die Dauer seines Asylverfahrens ausgestellten bis 24.08.2018 gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte ist, wollte offensichtlich darlegen, dass keine Verfahrensbindung zu Deutschland mehr besteht. In gegenständlicher Beschwerde wurde jedoch ein weiterhin aufrechtes Asylverfahren des BF in Deutschland betont.

Im vorliegenden Fall ist jedenfalls festzustellen, dass sich der BF einem in Deutschland laufenden Asylverfahren entzogen und nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet seit 08.06.2018 ohne behördliche Meldung, ohne Aufenthaltsberechtigung und mit ca. EUR 50,- Bargeld unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und von sich auch nachweislich nicht, wie er in seiner Beschwerde vorbringt, gleich nach seiner Einreise mit einer Polizeidienststelle Kontakt aufgenommen hat.

Der BF verfügt jedenfalls in Österreichüber keinerlei soziale Kontakte „er hat keinerlei Wohnmöglichkeit oder finanzieller Sicherung. Nach seinen Angaben will er auf der Strasse schlafen.

Eine legale Ausreise ist auch aufgrund fehlender Dokumente nicht möglich.

Die Gefahr des Untertauchens bzw. Fluchtgefahr kann daher eindeutig angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lauten:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."

In Art. 28 Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3

FPG.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und hält sich seit 8.6.2018 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

Er wurde am 23.07.2018 auf einem österreichischen Bahnhof festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der BF seinen eigenen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA zufolge bereits seit 08.06.2018 - ohne Aufenthaltsberechtigung für Österreich - im Bundesgebiet auf.

Der BF ist jedoch im Besitz einer bis 24.08.2018 gültigen Aufenthaltskarte für die Dauer des Asylverfahrens in Deutschland, welchem sich der BF entzogen hat.

Der BF war, wie er vor dem BFA betonte, in Österreich auf der Suche nach seinen vermeintlich in Österreich aufhältigen namentlich angeführten Familienangehörigen - Mutter und Schwester.

Dass diese sich tatsächlich in Österreich aufhalten, war jedoch weder von der belangten Behörde noch vom BVwG feststellbar.

Der BF hat auch ansonsten nachweislich keine sozialen Anknüpfungspunkte.

Er verfügt über keinerlei Wohnmöglichkeit.

Er verfügt über 50 € Bargeld.

Fest steht, dass sich der BF von 08.06.2018 bis zu seiner Festnahme auf einem österreichischen Bahnhof ohne Aufenthaltsberechtigung für Österreich und ohne behördliche Meldung mit ca. EUR 50,- bei sich festgenommen und tags darauf in Schubhaft genommen wurde. Der BF hatte zum Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ca. EUR 50,-Bargeld, eine Bankkarte, zwei Gesundheitskarten, einen Schülerausweis und eine Aufenthaltskarte für eine bis 24.08.2018 für das Asylverfahren in Deutschland gültige Aufenthaltsberechtigung bei sich.

Aus letzterer war eine in Deutschland erfolgte Asylantragstellung des BF am 09.02.2016 ersichtlich. Der Asylantrag sei nach Angabe des BF vor dem BFA am 24.07.2018 abgelehnt worden, das in Deutschland geführte Asylverfahren des BF seinem Beschwerdevorbringen zufolge jedoch noch aufrecht

. Dem mit "Beschwerdevorlage" erstatteten Vorbringen des BFA folgend hat sich der BF wissentlich seinem in Deutschland anhängigen Asylverfahren entzogen und sich seit 06.08.2018 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten.

Da sich der BF, der zum Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2018 im Besitz von ca. EUR 50,-

war, und sich vom 08.06.2018 bis zu seiner Festnahme am 23.07.2018 ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten hat und in Österreich niemanden hat, bei denen er Unterkunft nehmen könnte, besteht mangels sozialer Verankerung, mangels hinreichender Existenzmittel und mangels eines gesicherten Wohnsitzes in Österreich, er selbst gab an auf der Strasse schlafen zu wollen bis er seine Verwandten gefunden hätte, jedenfalls Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG.

In Beschwerde wurde angeführt, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Anordnung der Unterkunft in vom Bundesamt bestimmten Räumen in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung Polizeidienststelle gemäß § 77 Abs. 3 FPG als gelinderes Mittel nicht möglich sei.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Er verfügt über keine Wohnmöglichkeit und hat auch keine Verwandten oder Freunde in Österreich.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Es war somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einem möglichen Untertauchen des BF bzw einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. Art. 28 Dublin-VO und § 76 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:

Deutschland stimmte mit Erklärung vom 30.07.2018 dem Übernahmegesuch des BFA ausdrücklich zu.

Mit E-Mail vom 07.08.2018 teilte das BFA dem BVwG nach E-Mail-Anfrage mit, dass der BF voraussichtlich am 14.08.2018 nach Deutschland überstellt wird.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den zuständigen Aufnahmestaat zeitnah möglich ist und diese Tatsache dem BF auch bewusst wurde. Der Sicherungsbedarf wird zudem gerade dadurch verstärkt, dass der BF nunmehr davon in Kenntnis ist, demnächst nach Deutschland abgeschoben zu werden.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, konnte mit Beschwerdevorbringen nicht substantiiert vorgebracht werden.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft ist daher gerechtfertigt.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Fest steht, dass der BF auch in einer mündlichen Verhandlung seinem vor dem BFA gegen eine freiwillige Ausreisebereitschaft des BF sprechenden Vorbringen nicht substantiiert entgegentreten könnte. Sein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Beweis dafür, dass der BF bereit sei, das Bundesamt umgehend freiwillig zu verlassen und nach Deutschland zurückzukehren, und zur Darlegung der Umstände, warum der BF nach Österreich eingereist ist, geht ins Leere, hat der BF doch bereits vor dem BFA betont, so lange - auf der Straße - in Österreich bleiben zu wollen, bis er seine in Österreich vermeintlich aufhältigen Familienangehörigen gefunden hat. Weiters gab er mehrfach an jedenfalls in Österreich bleiben zu wollen und nicht nach -Deutschland zurückzukehren und hat dies auch durch den Antrag auf Duldung und Übernahme in die Grundversorgung in Österreich untermauert.

Auch der Zweck der Einreise ist ausreichend auch durch sein eigenes Vorbringen ermittelt.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

3.5. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei der zu leistende Aufwandersatz in der Gesamthöhe von EUR 426,20 aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

3.6. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, Anhaltung, Antragsbegehren, Aufwandersatz,
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Kostentragung, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Mitgliedstaat, öffentliches Interesse, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Überstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2202693.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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