TE Vfgh Beschluss 1997/9/30 B1605/97, B1606/97

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen; Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich Einstellung von Notstandshilfe zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen

a) das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1997, Z96/08/0142, mit dem seiner Beschwerde gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) betreffend die Einstellung der Notstandshilfe und die Abweisung eines Antrages auf Notstandshilfe insoweit stattgegeben wurde, als mit dem angefochtenen Bescheid die dem Einschreiter gewährte Notstandshilfe eingestellt wurde, und im übrigen seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, sowie

b) den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) vom Juni 1997, Z LGS-W Abt. 12/1218/56/1997; 920/4647 15 11 49, mit dem im zweiten Rechtsgang der Berufung des Einschreiters gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab 1. August 1994 mangels Arbeitslosigkeit gemäß §12 iVm §§24 Abs1 und 38 AlVG Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben wurde.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen:

Da weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung dem Verfassungsgerichtshof - außer für den Fall eines, hier auszuschließenden, Komptenzkonflikts - die Befugnis einräumt, (verwaltungs-)gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, kann das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes - nicht Gegenstand einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde sein.

Weiters besteht unter Bedachtnahme auf den Inhalt des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Bescheides der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.

Da eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos erscheint, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde bzw. die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre, ist der Antrag sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, Arbeitslosenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1605.1997

Dokumentnummer

JFT_10029070_97B01605_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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