Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
AVG §19 Abs1Spruch
W154 2131995-2/2E
W154 2131995-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Daigneault, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2017, Zl. W154 2131995-1/22E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens den Beschluss:
A)
Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Daigneault, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, Zl. 1064803500 - 171084897 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger stellte am 18.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 20.07.2016 wurde dieser Antrag gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 14.03.2017 und am 02.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie ein länderkundiger Sachverständiger für Afghanistan beigezogen wurden. Dabei hielt der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen aufrecht, wonach er die Heimat verlassen hätte, weil sein älterer Bruder für eine amerikanische Firma als Dolmetscher tätig gewesen und deswegen von den Taliban entführt worden sei. Aus diesem Grund wäre die Familie von den Menschen in ihrer Region beschimpft und belästigt worden und man habe seinem Vater vor der Haustür gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, wenn er sich nicht den Taliban anschließe.
Am 14.04.2017 wurde ein Gutachten des länderkundigen Sachverständigen zu den Angaben des Beschwerdeführers erstellt. Diesem wurden Informationen, die der Sachverständige persönlich während seiner Reisen in Afghanistan, zuletzt im Februar 2017, gesammelt hat, sowie Nachforschungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers und in Kabul zugrunde gelegt. Am 02.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das - den Parteien im Vorfeld übermittelte - Sachverständigengutachten übersetzt.
Zum Thema Sippenhaft erläuterte der Sachverständige im Rahmen der Verhandlung ergänzend, dass dann Personen von Sippenhaft betroffen seien, wenn entweder sie persönlich oder Mitglieder ihrer Kernfamilie eine Feindschaft versursacht, jemanden getötet oder schwer geschädigt hätten. Seit dem Beginn des Krieges vor mehr als 35 Jahren würden auch Personen in Sippenhaft genommen, wenn Mitglieder ihrer Kernfamilien, z.B. ihre Brüder, z.B. für die Amerikaner als Dolmetscher im Kriegseinsatz gewesen seien, wie der Beschwerdeführer beim Bundesamt behauptet habe. Wenn sein Vater und sein jüngerer Bruder sich tatsächlich weiterhin im Heimatort befänden, dann wären sie, wenn das Fluchtvorbringen wahr gewesen wäre, auch von der Sippenhaft betroffen und müssten von den Taliban verfolgt werden. Die Sippenhaft betreffe an erster Stelle das Familienoberhaupt, im Falle des Beschwerdeführers dessen Vater.
Mit Erkenntnis vom 02.06.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und führte in der Begründung im Wesentlichen an, dass während des gesamten Verfahrens die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen trotz konkreten Nachfragens äußerst unplausibel, vage und allgemein gehalten gewesen seien und er auch nicht in der Lage gewesen sei, Details zur angeblichen Entführung seines Bruders und der darauf basierenden Fluchtgeschichte zu nennen. Zudem würden die im Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vom 14.04.2017 angeführten Rechercheergebnisse vor Ort eine Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers als Dolmetscher im zivilen Bereich in einem näher genannten amerikanischen Camp in Kabul zwar bestätigen, er sei aber nie im Kriegseinsatz gewesen und nie entführt worden, sodass bereits die Basis der Fluchtgeschichte - und somit das gesamte Fluchtvorbringen - nicht stimmen würden. Zudem existiere weder eine Feindschaft seiner Familie mit der Bevölkerung seines Heimatdorfes, noch sei bekannt, dass die Familie mit den Taliban Probleme bekommen hätte. Eine Feindschaft bzw. die vom Beschwerdeführer angegebenen Bedrohungen wegen der Tätigkeit seines Bruders für die Amerikaner (Beschimpfungen, Belästigungen bzw. das Verwehren des Zutritts zur Moschee) würden sich laut der Expertise des Sachverständigen auch nicht mit der Realität in tadschikischen Dörfern in Afghanistan decken. Auch aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes lasse sich eine derart intensive Bedrohung nicht ableiten. Da die gesamte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspreche, sei die darauf basierende versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban ebenfalls nicht glaubhaft.
Der Vollständigkeit halber wurde angemerkt, dass, wie von dem länderkundigen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2017 festgestellt, zwar durchaus Personen seitens der Taliban in Sippenhaft genommen würden, wenn Mitglieder ihrer Kernfamilien als Dolmetscher im Kriegseinsatz - was hier jedoch nicht zutreffe -gewesen seien. Diesfalls wären jedoch auch der Vater des Beschwerdeführers und sein jüngerer Bruder davon betroffen und hätten von den Taliban verfolgt werden müssen. An erster Stelle würde das Familienoberhaupt zur Rechenschaft gezogen, im Falle des Beschwerdeführers somit dessen Vater und nicht der Beschwerdeführer selbst.
Der Sachverständige sei in Afghanistan geboren und aufgewachsen, habe in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und sei in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er habe Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfüge dort über zahlreiche Kontakte, sei mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiere dort selbst - auch für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Darüber hinaus halte er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis sei er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen worden.
Am 18.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ein. Darin wurde im Wesentlichen wie bisher vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen müssen, weil in seinem Dorf die Arbeit seines älteren Bruders für die amerikanischen Kampftruppen nicht goutiert worden sei und der Bruder entführt worden wäre. Wegen der Schwierigkeiten mit den Dorfbewohnern und den Taliban sei der Beschwerdeführer Ende 2011 bzw. Anfang 2012 aus Afghanistan ausgereist. Weiters wurde unter anderem angegeben, der länderkundige Sachverständige habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2017 ausgeführt, dass der Bruder des Beschwerdeführers noch im März 2017 als Dolmetscher in Kabul tätig gewesen sei.
Nunmehr brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mittlerweile seinen Bruder gefunden habe, der seit seiner Flucht im Jahre 2012 durchgehend als Asylberechtigten in Italien aufhältig gewesen sei. Am 10.09.2017 hätte er erstmals mit ihm Kontakt aufnehmen können. Nach den beiliegenden, dem Beschwerdeführer am 13.09.2017 übermittelten, Unterlagen sei dem Bruder mit Bescheid des italienischen Innenministeriums vom 06.06.2012 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, er besitze auch einen italienischen Identitätsausweis sowie einen Konventionsreisepass und stehe als Zeuge zur Verfügung. Dessen Aussage würde belegen, dass er sehr wohl entführt worden wäre und sich die Eltern und der zweite Bruder nicht mehr in Kabul aufhielten. Offenkundig sei das Rechercheergebnis des länderkundigen Sachverständigen unrichtig. Im Falle eines inhaltlich richtigen Sachverständigengutachtens wäre hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund berechtigter Furcht vor Verfolgung die Heimat verlassen habe.
Mit Ladungsbescheid vom 02.10.2017 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer erstmals gemäß § 19 AVG auf, am 04.10.2017 um 14:00 Uhr als Beteiligter persönlich zur Prüfung der Identität im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt und seiner Ausreise zur Konsularabteilung der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan zu kommen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz angeordnet werden könne, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste. Dieser Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2017 um ca. 15:00 Uhr durch die Exekutive ausgefolgt, die Bestätigung der Übernahme jedoch verweigert.
Am 04.10.2017 langte beim Bundesamt eine E-Mail des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, in der auf den gestellten Wiederaufnahmeantrag hingewiesen und mitgeteilt wurde, dass dem Beschwerdeführer geraten worden sei, der Ladung nicht Folge zu leisten. Sollte ein Besuch bei der Botschaft doch notwendig sein, wurde ersucht, einen neuen Ladungsbescheid zu erlassen und ihn (auch) dem rechtlichen Vertreter zuzustellen.
Mit weiterem Ladungsbescheid vom 12.10.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG aufgefordert, am 18.10.2017 als Beteiligter persönlich zur Prüfung der Identität bezüglich Aufenthalt und Ausreise bei der Konsularabteilung der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Der Beschwerdeführer wurde darüber aufgeklärt, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz angeordnet werden könne, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste.
Am 18.12.2017 teilte der Beschwerdeführervertreter der belangten Behörde per Mail mit, dass sein Mandant den Ladungstermin angesichts des anhängigen Wideraufnahmeantrages nicht wahrnehmen werde, weil dieser im Zusammenhang mit der offensichtlich unrichtigen Vor-Ort-Recherche im abgeschlossenen Verfahren wohl nicht aussichtslos erscheine.
Am 18.10.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Ladungsbescheid vom 12.10.2017 die gegenständliche Beschwerde, in der er im Wesentlichen sein Vorbringen vom Wiederaufnahmeantrag wiederholte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt, wobei im Hinblick auf das Wiederaufnahmevorbringen und das Vorbringen in der Beschwerde gegen den Ladungsbescheid lediglich festgestellt wird, dass dieses erstattet wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der vorliegenden Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts Anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I., Wiederaufnahmeantrag:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten auszugsweise:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
[...]"
Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens im VwGVG entsprechen mit den Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz weitgehend den Bestimmungen des § 69 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 32 VwGVG Rz. 1). Durch den Ausschluss der Anwendung der IV. Teiles des AVG im § 17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen (vgl. RV 2009 BlgNR, 24. GP zu § 32 VwGVG). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003).
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2017, W154 2131995-1/22E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers aufgrund neuer Tatsachen, beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.
Der vorgebrachte Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG liegt vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmegrund entspricht sinngemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0136).
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d. h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (Hinweis E vom 19. April 2007, 2004/09/0159). Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. zu dieser Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag das E vom 24. August 2004, 2003/01/0431, mwH; die zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 übertragbar; VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0120).
Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, auch wenn es sich um "innere Vorgänge" handelt, nicht aber Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über die Tatsachen, ebenso nicht das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts vorgelegen ist oder die Unkenntnis der Gesetzeslage (VwGH 15.12.1994, 93/09/0434).
Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur bedeutet dies für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag folgendes:
Der Beschwerdeführer begründete seinen Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen damit, dass er am 10.09.2017 erstmals mit seinem mittlerweile in Italien aufgefundenen Bruder Kontakt aufnehmen habe können und diesem im Jahr 2012 in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Der Bruder würde auch als Zeuge zur Verfügung stehen und seine Aussage würde belegen, dass er (der Bruder) sehr wohl (von den Taliban) entführt worden sei und sich die Eltern und (der jüngere) Bruder nicht in Kabul aufhielten. Offenkundig sei das Rechercheergebnis des Sachverständigen unrichtig. Im Falle eines inhaltlich richtigen Sachverständigengutachtens wäre hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund berechtigter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und dass auch seine Familie nicht in Kabul wohnhaft sei.
Hierzu ist vor allem festzuhalten, dass im Gegensatz zur Behauptung im gegenständlichen Antrag sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 02.06.2017 nicht nur auf das Sachverständigengutachten bezog, sondern in seiner Beweiswürdigung unabhängig davon auch ausdrücklich anführte, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen seien trotz konkreten Nachfragens äußerst unplausibel, vage und allgemein gehalten gewesen. Zudem sei auch nicht in der Lage gewesen, Details zur angeblichen Entführung seines Bruders und der darauf basierenden Fluchtgeschichte zu nennen. Schon allein aus diesem Grund war dem Beschwerdeführer somit die Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens nicht gelungen. Das betreffende Gutachten war lediglich ein weiterer Aspekt und der Sachverständige konnte nur in einem einzigen Punkt widerlegt werden, nämlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht mehr als Dolmetscher tätig war, sondern sich bereits seit 2012 in Italien aufhielt, wo er Asylstatus erlangt hatte.
Bezüglich einer allfälligen Zeugeneinvernahme des Bruders durch das Bundesverwaltungsgericht ist festzuhalten, dass diese im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung hätte führen können, weil - wie ausgeführt - die Fluchtgeschichte während des gesamten Verfahrens vage und allgemein gehalten war und zudem seitens des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehalten wurde, dass Personen zwar seitens der Taliban in Sippenhaft genommen würden, wenn Mitglieder ihrer Kernfamilien als Dolmetscher im Kriegseinsatz gewesen seien, dieses trifft hier jedoch nicht zu. In einem solchen Fall hätten jedoch vor allem der Vater und auch der jüngere Bruder des Beschwerdeführers verfolgt werden müssen, was hier jedoch weder der Fall ist, noch vom Beschwerdeführer behauptet wurde. Schon allein deshalb ist von einer Gefährdung des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Auch entspricht - wie in dem Erkenntnis ausgeführt -die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung nicht der Realität in tadschikischen Dörfern in Afghanistan und deckt sich auch nicht mit den zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Zudem wäre eine Zeugenaussage des Bruders - und somit engen Verwandten des Beschwerdeführers - lediglich ein weiteres Beweismittel gewesen, welches in einer Gesamtabwägung die negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht abgewendet hätte, selbst wenn bereits bekannt gewesen wäre, dass dem Bruder seitens italienischer Behörden Asyl erhielt worden war.
Ob die Kernfamilie des Beschwerdeführers sich nunmehr in Kabul befindet oder nicht, würde an der getroffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls nicht ändern. Wie dem Erkenntnis zu entnehmen ist, leidet der Beschwerdeführer an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Zudem führen Onkel des Beschwerdeführers weiterhin verschiedene Geschäftslokale in der Heimat. Obwohl sein Vater arbeitslos ist, ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer finanziell oder durch Sachleistungen unterstützt werden kann, bis er selbst eine eigene Arbeit findet. Der Beschwerdeführer verfügt auch über eine heimatliche Schulbildung, kann in seiner Muttersprache schreiben und hat Englischkenntnisse. Er war in der Landwirtschaft und später - im Iran - in einer Gießerei tätig, so dass er im Stande sein wird, gegebenenfalls zunächst mit Hilfstätigkeiten, ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Selbst wenn es stimmen sollte, dass seine Eltern nicht mehr in Kabul leben, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt noch immer möglich, nach Kabul zurückzukehren und dort sein Auskommen zu finden.
Lediglich am Rande sei angemerkt, dass die Gerichte in ihrer Beweiswürdigung frei sind (VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032; VwGH vom 13.09.2017, Ra 2016/12/0118; vgl. § 17 VwGVG iVm § 45 AVG). Somit obliegt es nach der Rechtsprechung des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, welche Beweismittel bzw. Entscheidungshilfen im jeweils konkreten Einzelfall dienlich sind und welche nicht.
Da die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel voraussichtlich kein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II., Ladungsbescheid:
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war.
Der Beschwerdeführer wurde für den 12.10.2017 als Beteiligter persönlich zur Prüfung der Identität im Zusammenhang mit Aufenthalt und Ausreise zur Konsularabteilung der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan vorgeladen und aufgefordert, näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Weiters wurde er über die Möglichkeit einer Festnahme aufgeklärt, sollte er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten. Im Gegensatz zur Behauptung im Beschwerdevorbringen bedarf ein Ladungsbescheid keiner (weiteren) Begründung iSd §§ 58 und 60 AVG (VwGH 28.04.2011, Zl. 2009/11/0089).
Der Ladungstermin ist bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer nahm ihn mit der Begründung nicht wahr, dass der gegen das rechtskräftig negative Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Asylverfahren gestellte Wiederaufnahmeantrag wohl nicht aussichtslos erscheine.
Einem Wiederaufnahmeantrag kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu und kann einem solchen auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (VwGH 29.04.1983, 81/17/0008). Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer bereits einem vorangegangenen Ladungsbescheid mit derselben Begründung nicht Folge leistete, wobei die belangte Behörde seitens der rechtlichen Vertretung am 04.10.2017 ausdrücklich ersucht wurde, einen neuen Ladungsbescheid zu erlassen, sollte ein Besuch bei der Botschaft doch notwendig sein. Bei dem in der Folge erlassenen Ladungsbescheid handelt es sich nun um den gegenständlich angefochtenen.
Es wird in der Beschwerde außer Acht gelassen, dass es im gegenständlichen Ladungsbescheid nicht um die Abschiebung des Beschwerdeführers geht, sondern lediglich um eine Identitätsprüfung. Ob und wann eine Abschiebung konkret durchführbar ist, gilt es getrennt zu prüfen und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Vor allem ist aber darauf hinzuweisen, dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa (wie hier) die Identitätsfeststellung durch die afghanische Botschaft zur Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354 und 05.07.2012, Zl. 2012/21/0081, mwN). Dies stand jedoch zu keinem Zeitpunkt fest, sondern es war im Gegenteil auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens letztlich abzuweisen.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Identitätsfeststellung durch Angehörige der afghanischen Botschaft für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde. So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316). Dass es sich um eine behördliche Amtshandlung dreht, wurde gegenständlich nicht bestritten.
Somit war die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid als unbegründet abzuweisen.
Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist.
Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung sowohl mit der Beschwerde als auch dem Wiederaufnahmeantrag als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zudem handelt es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Identitätsfeststellung, LadungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2131995.3.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018